Urteil des OLG Oldenburg vom 27.05.1991

OLG Oldenburg: gerät, gewährleistung, leibrente, herkunft, unterhalt, bestimmtheitsgrundsatz, meinung, grundstück, grundbucheintragung, zwangsvollstreckung

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 56/91
Datum:
27.05.1991
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1105, ZPO § 323
Leitsatz:
Zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheim einer Reallast.
Volltext:
Nach allgemeiner Auffassung ist die Eintragung einer Reallast gemäß § 1105 BGB nur dann zulässig, wenn der
Geldwert der aus dem Grundstück zu entrichtenden wiederkehrenden Leistung bestimmt oder doch bestimmbar ist
(etwa: Staudinger- Amann, BGB, 12. Aufl. 1981, Rdnr. 11; Horber-Demharter, GBO, 17. Aufl. 1986, Anhang zu § 44,
Anm. 15 a; BayObLG Z 1953, Seite 200; BayObLG, MittBayNot 1987, Seite 94 f; OLG Frankfurt, Rechtspfleger
1988, Seite 247, jeweils m.w.N.). Dabei können auch außerhalb der Grundbucheintragung und der
Eintragungsbewilligung liegende Umstände zur Bestimmung des Leistungsumfangs herangezogen werden, soweit
sie nachprüfbar sind und auf sie verwiesen wird. Die Anforderungen an den Bestimmungsmaßstab dürfen nicht
überspannt, andererseits aber vor allem im Hinblick auf die Interessen der nachrangig Berechtigten im Rahmen einer
eventuellen Zwangsvollstreckung nicht zu großzügig bemessen werden (BayObLG, MittBayNot 1987, Seite 94 ff und
DNotZ 1980, Seite 94 ff).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung Anpassungsklauseln, die es bei auf Geldrenten
gerichteten Reallasten jedem Vertragsteil ermöglichen sollten, in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO bei
Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder jeder anderen Änderung der Geschäftsgrundlage eine
Abänderung des vereinbarten Betrages zu verlangen, mangels hinreichender Konkretisierung als zu unbestimmt
angesehen (BayObLG, DNotZ 1986, Seite 94; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1988, Seite 247; OLG Hamm NJW-RR
1988, Seite 333; weitere Nachweise bei Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 9. Aufl. 1989, Rdnr. 1297).
Soweit Anpassungsklauseln jedoch die einzelnen Umstände nennen, bei deren wesentlicher Änderung die
Neufestsetzung der Leistung gemäß § 323 ZPO verlangt werden kann, genügen sie nach herrschender Meinung in
Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, dem Bestimmtheitsgrundsatz (Staudinger-Amann,
a.a.O., Rdn. 12; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O.; BayObLG, MittBayNot 1987, Seite 94; jeweils m.w.N.). In diesem
Rahmen kann auch der Hinweis auf die Sicherung des "standesgemäßen Unterhalts" durch die Geldrente als
Bestimmungs- und Abänderungsmaßstab geeignet sein (BayObLG Z 1953, Seite 200; BayObLG, MittBayNot, 1987,
Seite 94; Haegele/Schöner-Stöber, a.a.O., Rdnr. 1297, insbesondere auch Fußnote 24 a m.w.N.), wobei nach
Auffassung des Senats allerdings der Eintragungsbewilligung oder den dort in Bezug genommenen Umständen zu
entnehmen sein muß, von welchen tatsächlichen Bemessungsgrundlagen die Beteiligten ausgegangen sind. Damit
der Hinweis auf die Gewährleistung des standesgemäßen Unterhalts nicht zu einer bloßen Leerformel gerät, ist
mithin anzugeben, welche einzelnen Umstände für die Bemessung der Leibrente maßgebend sind und welchen
monatlichen Betrag der Berechtigte nach seinen bisherigen Lebensverhältnissen, nach Herkunft und Ortsüblichkeit
benötigt, um seinen standesgemäßen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nur wenn diese Umstände mitgeteilt werden,
ist ausreichend erkennbar, unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung in Betracht kommen kann.
Im Gegensatz zu den notariellen Urkunden, welche den vorgenannten Entscheidungen des BayObLG
zugrundelagen, läßt sich der hier vorliegenden Eintragungsbewilligung jedoch nicht entnehmen, von welchen
Bemessungsfaktoren die Beteiligten ausgegangen sind und unter welchen Voraussetzungen sie den
standesgemäßen Unterhalt des Verpflichteten und der Berechtigten nicht mehr als gesichert ansehen.