Urteil des OLG Oldenburg vom 11.04.1991
OLG Oldenburg: unerlaubte handlung, schutzwürdiges interesse, feststellungsklage, leistungsklage, zwangsvollstreckung, pfändung, link, fahrlässigkeit, gerechtigkeit, vollstreckungsverfahren
Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 224/90
Datum:
11.04.1991
Sachgebiet:
Normen:
STGB § 263, ZPO § 850F ABS 2, ZPO § 256
Leitsatz:
Zur Vorbereitung eines Antrages gem. § 850 f Abs. 2 ZPO kann eine Klage auf Feststellung, daß eine
entsprechende Forderung begründet ist, zulässig sein.
Volltext:
Die Kl. hat bereits beim Vollstreckungsgericht und dem übergeordneten BeschwGer. versucht nachzuweisen, daß
sie die Vollstreckung wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung betreibe. Beide Gerichte haben die begehrte
Feststellung zurückgewiesen, weil sich die unerlaubte Handlung aus dem Titel bzw. den Vorakten nicht ergebe.
Danach ist über die Streitfrage (vgl. dazu BGH, NJW 1990, 834 (835) m.w.N.), wie weit die materiellrechtliche
Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts gehe, nicht mehr zu befinden; die Kl. braucht sich wegen des
angeblich schnelleren und billigeren Wegs nicht mehr auf das Vollstreckungsverfahren verweisen zu lassen.
Demgemäß hat auch der BGH (NJW 1990, 834 (835) die Feststellungsklage in einem solchen Fall für zulässig
erachtet.
2. Der BGH hat formuliert, der Gläubiger könne auch dann ein schutzwürdiges Interesse daran haben, den Schuldner
über die Pfändungsfreibeträge des § 850 c ZPO hinaus bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch zu
nehmen, wenn sich erst nach dem Abschluß des Erkenntnisverfahrens herausstelle, daß der ihm zuerkannte
Anspruch auch aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet sei. Es
entspreche einem Gebot der Gerechtigkeit, den vorsätzlich Geschädigten auch in diesen Fällen in den Genuß des
Vollstreckungsprivilegs des § 850 f II ZPO gelangen zu lassen. Daraus leiten LG und Bekl. die Annahme her, nur in
den Fällen der nachträglich bekannt gewordenen Umstände sei eine Durchbrechung der Rechtskraft gerechtfertigt.
Dem ist nicht so.
Schon Schneider (MDR 1970, 770, auf den sich auch der BGH bezieht) hat es als Zweck von § 850 f II ZPO
angesehen. Schuldner, die den Gläubiger in besonders verwerflicher Weise geschädigt hätten, seien einer härteren
Vollstreckung auszusetzen. Damit dieser billigendwerte Zweck erreicht werden könne, müsse § 850 f II ZPO dahin
ausgelegt werden, daß der Nachweis der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht auf das erste
Erkenntnisverfahren beschränkt sei; er könne auch später erbracht werden, die Frage sei nur, ob beim
Vollstreckungsgericht unmittelbar oder mittelbar durch Vorlage eines Feststellungsurteils. Danach ist die vorliegende
Feststellungsklage zulässig, weil der Weg zum Vollstreckungsgericht schon erledigt ist. Diese Ansicht teilt auch
Stöber (Zöller, ZPO, 16. Aufl. § 850 f Rdnr. 6), der die Feststellungsklage für grundsätzlich zulässig hält und zwar
auch dann, wenn sie die Qualifiktation des Anspruchs aus unerlaubter Handlung erst nach Abschluß des
Erkenntnisverfahrens herausstellen sollte.
Für die Richtigkeit der vorgenannten Auffassungen sprechen auch pragmatische Gründe. Wenn, wie hier, ein
Anspruch auf den verletzten Darlehensvertrag und auf unerlaubte Handlung gestützt wird, hat das Gericht gemäß der
am einfachsten zu ermittelnden Grundlage zu entscheiden. Eine Berufung darauf zu bauen, daß der Anspruch aus
unerlaubter Handlung nicht mit beschieden worden sei, verspräche keine Aussicht auf Erfolg. Hinzu kommt, daß für
eine Verurteilung nach § 823 II BGB Fahrlässigkeit ausreicht. § 850 f II ZPO aber Vorsatz verlangt. Die
Leistungsklage außerdem sogleich mit derartigen Feststellungen im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung
zu verbinden, wäre prozessual nicht durchsetzbar. Es muß sich erst erweisen, daß der Schuldner nicht zahlt und
daß auch die normale Pfändung nicht zum Erfolg verhilft. Vor einem solchen Nachweis wäre ein
Feststellungsinteresse des Gläubigers zu verneinen (vgl. Link in seiner Anm. zu BGH, NJW 1980, 834).