Urteil des OLG Oldenburg vom 30.07.2007
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Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, Ss 205/07 (I 61)
Datum:
30.07.2007
Sachgebiet:
Normen:
StGB § 40 Abs 2, StGB § 40 Abs 3
Leitsatz:
Die Tagessatzhöhe ist bei einem Asylbewerber unter Berücksichtigung auch seiner Sachbezüge
(unentgeltliche Wohnung und Verpflegung) festzusetzen. Besonders engen finanziellen Verhältnissen
ist durch eine angemessene Reduzierung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
Ss 205/07 (I 61)
47 Cs 62/06 Amtsgericht Oldenburg
455 Js 21423/06 Staatsanwaltschaft Oldenburg
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen 1. ...
2. Herrn R...,
wegen besonders schweren Fall des Diebstahls
Verteidiger: Rechtsanwalt …
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 30. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am
Oberlandesgericht … gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des
Beschwerdeführers einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Strafrichters des Amtsgerichts Oldenburg vom 14. März 2007
wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der ledige und kinderlose Angeklagte ist Asylbewerber. Er lebt in einer Aufnahmestele für Asylbewerber, wo er
unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung sowie ein Taschengeld von 38 € im Monat erhält.
Er ist wegen Diebstahls vorbestraft. Mit dem angefochtenen Urteil ist er vom Strafrichter des Amtsgerichts
Oldenburg wegen zweier Diebstähle von Audiogeräten bzw. Kosmetika im Gesamtwert von ca. 440 € zu einer
Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt worden.
Seine hiergegen eingelegte zulässige Sprungrevision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und eine
Herabsetzung des Tagessatzes auf 1,30 € erstrebt, ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils anhand der
Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schriftsatz des
Verteidigers vom 24. Juli 2007 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Insbesondere ist gegen die Festsetzung des Tagessatzes aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die
Geldstrafenbemessung einschließlich der Festsetzung des Tagessatzes obliegt dem Tatrichter. Vom
Revisionsgericht ist sie nur darauf zu überprüfen, ob dieser die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten
Strafzumessungsermessens eingehalten hat. Dies ist hier der Fall.
Die Festsetzung des Tagessatzes auf 5 € verstößt entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen § 40 Abs. 2
StGB. Das Amtsgericht hat bei der Ermittlung des maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens des Angeklagten
zu Recht insbesondere auch dessen Sachbezüge berücksichtigt.
Sachbezüge sind nur eine besondere Form des Einkommens und damit Teil desselben. Es besteht kein Grund, sie
bei der Bemessung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen, vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 40 Rdn. 11
m. w. Nachw.. Das entspricht allgemeiner Ansicht und im Übrigen auch dem Einkommensteuerrecht, das
Sachbezüge grundsätzlich als zu versteuerndes Einkommen behandelt, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Diese Grundsätze gelten auch bei Festsetzung der Tagessatzhöhe für Asylbewerber, vgl. Münchener Kommentar
zum StGB, 2003, § 40 Rdn. 79. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. § 40 Rdn. 7 m. w. Nachw.. Den abweichenden
Ansichten in der Literatur (vgl. NomosKommentar zum StGB, Bd. II, § 40 Rdn 24) und des OLG Dresden (Beschl. v.
7.8.2000, Aktz. 1Ss 323/00 bei juris) und des LG Karlsruhe (StV 2006, 473) kann nicht gefolgt werden. Das dort
angeführte Argument, Asylbewerber seien gehindert, die Sachleistungen zu kapitalisieren und daran Einsparungen
vorzunehmen, um durch Beschränkung der persönlichen Bedürfnisse davon Geldzahlungen zu leisten, weshalb der
Gesichtspunkt der Opfergleichheit ein Außerachtlassen der Sachbezüge gebiete, trifft so nicht zu. Denn auch bei
anderen Personengruppen, die überwiegend Sachleistungen beziehen, die sie nicht kapitalisieren können, führt dies
nach zutreffender allgemeiner Ansicht nicht dazu, dass die Sachbezüge unberücksichtigt blieben. So verhält es sich
etwa bei nur ein geringes Taschengeld erhaltenden Hausfrauen, bei denen der Wert der Unterkunft und Verpflegung
bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt z. B. für Ordensleute sowie für nur
gegen Taschengeld, Kost und Logis auf einem Bauernhof oder in einem Familienbetrieb mitarbeitende Personen,
ferner bei Sozialhilfeempfängern, die Sach und Geldbezüge erhalten oder bei Arbeitslosen, die unentgeltlich im
Haushalt der Eltern wohnen und daneben nur eine geringe Arbeitslosenunterstützung erhalten.
Von der Anrechenbarkeit der Sachbezüge zu trennen ist die Frage, ob bei besonders einkommensschwachen
Personen eine Absenkung der Tagessatzhöhe angezeigt ist, weil sie bei strikter Einhaltung des
Nettoeinkommensprinzips härter als Normalverdienende getroffen werden. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur
zu Recht allgemein bejaht vgl. etwa OLG Hamburg, NStZ 2001, 655 . Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 40 Rdn. 24
m.w. Nachw.. Dem ist hier das Amtsgericht aber gerecht geworden, indem es mit dem festgesetzten Tagessatz von
5 € ein rechnerisches Monatsnettoeinkommen von nur 150 € zugrunde gelegt und dabei lediglich 112 € monatlich als
Wert der vom Angeklagten kostenlos bezogenen Vollverpflegung und Unterkunft angesetzt hat, obwohl der
tatsächliche Wert dieses Sachbezuges ersichtlich wesentlich höher ist. Die Vorgehensweise des Amtsgerichts bei
der Festlegung des Tagessatzes ist deshalb als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die auf dieser Basis
sodann erfolgte Bestimmung des Tagessatzes ist rechtsfehlerfrei. Eine Überprüfung der Tagessatzhöhe auf
Angemessenheit kann in der Revisionsinstanz nicht erfolgen.
Entgegen der Ansicht der Revision war der Strafrichter nicht gehalten, zunächst die tatsächlich dem Staat durch die
in Rede stehenden Sachleistungen entstehenden Kosten zu ermitteln. Abgesehen davon, dass es nicht hierauf,
sondern auf den Wert ankommt, den die Sachleistungen hätten, wenn sie vom Angeklagten anderweitig bezogen
worden wären, war das Gericht nach § 40 Abs. 3 StGB berechtigt, das Nettoeinkommen auch insoweit im Wege
einer Schätzung festzustellen. Insoweit bedurfte es hier wegen der dem Angeklagten äußerst günstigen Bewertung
seiner Sachbezüge auch keiner weitergehenden Darlegungen in den Urteilsgründen.
Soweit die Revision geltend macht, die Bemessung des Tagessatzes sei unverhältnismäßig, trifft dies nicht zu, weil
der niedrige Ansatz des Monatseinkommens der finanziellen Beengtheit des Angeklagten schon Rechnung trägt (s.
o.). Im Übrigen ist der Angeklagte auch nicht schlechter gestellt als ein Angeklagter, der ein vergleichbar niedriges
Einkommen als Bareinkommen erzielt und sich selbst hiervon Unterkunft und Verpflegung beschaffen muss. Der
Angeklagte kann zudem ggflls. Zahlungserleichterungen gemäß § 459a StPO beantragen.
Der Hinweis der Revision, der Angeklagte befinde sich als Asylbewerber in einer ganz besonderen Lage, weil er zum
Aufenthalt in der zentralen Asylbewerberaufnahmestelle verpflichtet und ihm eine Arbeitsaufnahme untersagt sei,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Umstände geben Anlass zu einem deutlichen Absenken des
Tagessatzes, wie es hier geschehen ist. Weitere besondere Vorteile für Asylbewerber sind hieraus nicht abzuleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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