Urteil des OLG Oldenburg vom 15.03.1993
OLG Oldenburg: entschädigung, vergütung, meinung, gerichtsbarkeit, beschwerdekammer, auslagenersatz, datum, mittellosigkeit
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 8/93
Datum:
15.03.1993
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1835 ABS 4, BGB § 1836 ABS ., BGB § 1908 E, ZSEG § 16
Leitsatz:
Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über
Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung des Betreuers.
Volltext:
Ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers ist Vereinsbetreuer des Be-
troffenen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts setzte durch Be-
schluß vom 5.10.1992 die aus der Staatskasse zu begleichende Ver-
einsbetreuervergütung nebst Auslagenersatz abweichend von dem An-
trag des Beschwerdeführers über 467,36·DM auf 325,12·DM fest. Da-
gegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom
11.11.1992, welcher der Rechtspfleger nicht abhalf und die der
Richter der Beschwerdekammer vorlegte. Diese wies die Beschwerde
durch Beschluß vom 4.1.1993 mit der Maßgabe zurück, daß der fest-
gesetzte Betrag an den Betreuungsverein zu entrichten ist. Auf die
Entscheidungen der Vorinstanzen wird Bezug genommen. Gegen den
landgerichtlichen Beschluß wendet sich der Betreuungsverein mit
seiner weiteren Beschwerde.
Die weitere Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil gegen
die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ein weiteres Rechts-
mittel nicht gegeben ist.
Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren über Ansprüche auf Auf-
wendungs- und Vergütungsersatz des Betreuungsvereins gegen die
Staatskasse wegen Mittellosigkeit des Betroffenen entschieden
(§§·1908·e Abs.·1 i.V.m. 1835 Abs.·1 und 4, 1836 Abs.·2 BGB). Da-
für gelten die Bestimmungen über das Verfahren bei der Entschädi-
gung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß
(§§·1835 Abs.·4 Satz·2; 1836 Abs.·2 Satz·4 BGB). Nach der mithin
entsprechend anwendbaren Vorschrift des §·16 Abs.·2 ZSEG ist gegen
die richterliche Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich die
Beschwerde gegeben. Eine weitere Beschwerde hingegen, die in §·16
ZSEG nicht vorgesehen ist, ist nach ganz herrschender Meinung auch
im Entschädigungsverfahren gemäß §§·1835, 1836 BGB i.V.m. §·16
ZSEG nicht zulässig (zu §§·1835, 1836 n.F.: OLG Karlsruhe, Der
Amtsvormund 1992, 1363/1365; MünchKomm-Schwab, 3.·Aufl.·1992,
§·1835, Rn.·26; zum alten Recht: OLG Hamm, RPflG·1976, S.·362;
BayObLG, RPflG·1984, S.·270; OLG Celle, Nds.RpflG·1991, S·51;
Soergel-Damrau, 12.·Aufl.·1987, §·1835, Rn.·13; Meyer/Höfer, ZSEG,
18.·Aufl.·1992, §·16 Rn.·35; Bleutge, ZSEG, 2.·Aufl.·1992, §·16
Rn.·20; Hartmann, Kostengesetze, 24.·Aufl.·1991, §·16 ZSEG,
Anm.·4·B). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (s. be-
reits Beschluß vom 15.2.1992, 5·W·129/92).
Dafür spricht zum einen der Wortlaut des Gesetzes, das in §·1835
Abs.·4 Satz·2 BGB ausdrücklich hinsichtlich des Verfahrens und da-
mit auch hinsichtlich der Ausgestaltung des Instanzenzuges auf das
Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ver-
weist. Dieses aber sieht -·wie dargelegt·- eine weitere Beschwerde
im Verfahren der Entschädigungsfestsetzung nicht vor. Ebensowenig
vermag der Umstand, daß es sich bei der Geltendmachung von Auf-
wendungsersatz und Vergütung gegen die Staatskasse gemäß §§·1835
und 1836 BGB um eine in die Zuständigkeit des Vormundschafts-
gerichts (§·35 FGG) fallende Angelegenheit und damit um eine sol-
che der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, die weitere Be-
schwerde gemß §·27 FGG zu eröffnen. Denn die entsprechend anwend-
bare Bestimmung des §·16 ZSEG enthält eine Sonderregelung, die der
allgemeinen Vorschrift des §·27 FGG vorgeht und innerhalb ihres
Anwendungsbereichs das Beschwerdeverfahren selbständig und ab-
schließend regelt. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage recht-
fertigen es auch Umfang und Bedeutung der Angelegenheit im Gegen-
satz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht, wie im Ver-
gütungsverfahren bei vermögenden Mündeln die weitere Beschwerde
zuzulassen.