Urteil des OLG Oldenburg vom 24.03.1998

OLG Oldenburg: komplikationen, operation, vergleich, versorgung, kauf, handschriftlich, behandlungsbedürftigkeit, klagebegehren, leiter, entlassung

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 6/98
Datum:
24.03.1998
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Keine Aufklärung über andere Operationsmethoden bei einer Unterschenkel- verriegelung einer
Mehretagenfraktur
Volltext:
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt Ersatz immaterieller Schäden und Feststellung der Ersatzpflicht sonstiger Schäden im
Zusammenhang mit der Behandlung seiner am 02.10.1993 bei dem Sturz von einer Leiter erlittenen
Mehretagenfraktur des linken Unterschenkels (kompletter Zweietagen-
unterschenkelstückbruch ohne Knie- und Sprunggelenksbeteiligung).
Nach Einlieferung in den von der Beklagten zu 1) ... wurde der zunächst eingerichtete und ruhiggestellte Bruch am
folgenden Tag vom Beklagten zu 2) - Facharzt für Chirurgie - mittels einer Unterschenkelverriegelungsnagelung mit
einem sog. ungebohrten Tibianagel (UTN) operativ versorgt. Kontrolluntersuchungen ergaben eine achsengerechte
Frakturstellung mit einem nach vorn verschobenen Bruchfragment und einer Frakturspalte von 1 cm. Nach der
Entlassung des Klägers am 14.10.1993 in hausärztliche Behandlung kam es zu Verzögerungen des
Heilungsprozesses. Anfang Janaur 1994 wurde im ... der Marknagel entfernt und der Bruch wegen der im oberen
Frakturteil festgestellten unzureichenden Callusbildung erneut gerichtet und mittels einer Plattenosteosynthese
operativ versorgt.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe die falsche Operationsmethode gewählt, die Operation fehlerhaft
durchgeführt und ihn vor dem Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt.
Die Beklagten haben behauptet, Ursache der eingetretenen Komplikationen sei die Verletzung und nicht die
Operationsmethode.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen fachunfallchirurgischen Gutachtens die Klage abgewiesen,
da der Beklagte zu 2) nach ausreichender Eingriffsaufklärung den Kläger fachgerecht mit der Methode der Wahl
versorgt habe.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der
medizinischen Versorgung seines Unterschenkelbruches durch den Beklagten zu 2) im Krankenhaus der Beklagten
zu 1) zu.
Zu Recht hat das Landgericht unter Auswertung des ausführlichen und nachvollziehbar und überzeugend
begründeten Sachverständigengutachten und der Behandlungsunterlagen festgestellt, daß der Kläger dem
geschuldeten fachärztlichen Behandlungsstandard entsprechend nach ausreichender Eingriffsaufklärung versorgt
worden ist. Dazu kann zur Vermeidung von einer rein wiederholenden Darstellung auf die zutreffenden Ausführungen
in der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht, gemäß § 543 Abs. 1 2. Halbs. ZPO Bezug
genommen werden.
Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung sei zusätzlich auf folgendes hingewiesen:
Das Sachverständigengutachten läßt keine Zweifel daran, daß die gewählte Operationsmethode bei Frakturen dieser
Art auch aus heutiger Sicht im Vergleich zur sog. Plattenosteosynthese oder zur Stabilisation mit einem sog.
Fixateur externe im Hinblick auf etwaige Komplikationen das risikoärmere Verfahren ist und deswegen als modernes,
zukunftsweisendes erfolgreiches Behandlungsverfahren zu Recht vom Beklagten zu 2) angewandt worden ist.
Etwaige Fehler bei der Durchführung dieser Operation werden vom Kläger in der Berufung ausdrücklich nicht mehr
behauptet und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß bei der Nachfolgeoperation die Plattenosteosynthese
gewählt worden ist, und dem postoperativ erkannten Bruchspalt. Die dahingehenden Ausführungen in der Berufung -
insbesondere, wegen des Bruchspalts hätte die Marknagelung ,rückgängig" und eine Plattenosteosynthese
vorgenommen werden müssen - werden durch das Sachverständigengutachten unmißverständlich und überzeugend
widerlegt. Zu Recht weist auch die Berufungserwiderung insoweit daraufhin, daß erst die Stabilisierung des unteren
Bruchbereichs die plattenosteosynthetische Korrektur des oberen
Bruchverlaufs ermöglicht hat, ohne die sonst bei offener Reponierung bestehenden hohen Infektionsgefahren in Kauf
nehmen zu müssen.
Die Behandlung ist mithin insgesamt nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt für die weiterhin vom Kläger gerügte Risiko- bzw. Eingriffsaufklärung. Ausweislich des von ihm
unterschriebenen schriftlichen Aufklärungsbogens hat er eine sorgfältige Aufklärung über die wesentlichen
handschriftlich von dem behandelnden Arzt eingetragenen Risiken erfahren. Das wird von ihm auch nicht ernsthaft
angegriffen. Die Möglichkeit von Folgeeingriffen brauchte dabei nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden; sie
ergibt sich zwangsläufig aus der im Falle des Eintritts von Komplikationen dann notwendigerweise bestehenden
Behandlungsbedürftigkeit eben dieser Komplikationen. Über die Wahl der Operationsmethode - d.h. hier das
Vorgehen bei der osteosynthetischen Stabilisierung - hat der Arzt selbst nach den medizinischen Gegebenheiten und
seinen Erfahrungen sowie Fähigkeiten zu
entscheiden, ohne daß er insoweit Aufklärung über andere mögliche Vorgehensweisen schuldet. Lediglich wenn
völlig andere Behandlungswege mit unterschiedlichen Risiken - wie beispielsweise bei einer konservativen
Behandlung im Verhältnis zur operativen - möglich sind,
besteht insoweit Aufklärungsbedarf, um dem Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung darüber zu ermöglichen.
Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall. Da der Kläger behandlungsfehlerfrei nach ordnungsgemäßer
medizinischer Aufklärung versorgt worden ist, war die Berufung insgeamt mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97
Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO zurückzuweisen.