Urteil des OLG Oldenburg vom 14.10.1999

OLG Oldenburg: vertagung, vertreter, zugang, hauptsache, aufhebungsvertrag, eigentümer, pachtvertrag, akte, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 23/99
Datum:
14.10.1999
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 115
Leitsatz:
Wird in der mündlichen Verhandlung ein Sachantrag gestellt, ohne daß zuvor Prozeßkostenhilfe
gewährt worden ist, zeigt dies, daß es dem Betroffenen möglich ist, auch ohne PKH das Verfahren
durchzuführen.
Volltext:
Der Beklagte ist der Vater der Klägerin. Er ist Eigentümer eines in O. gelegenen Hofes zur Größe von 16,56 ha, den
die Klägerin ab März 1992 gepachtet hatte (vgl. den schriftlichen Pachtvertrag Bl. 8 f. Bd. I der Akte). Am
12.03.1997 schlossen die Parteien einen schriftlichen Pacht-
aufhebungsvertrag (Bl. 10 f. Bd. I d. A.). Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über ihre Rechte aus
diesem Vertrag.
Mit einem Schreiben, eingegangen beim Amtsgericht am 07.12.1998 (Bl.
143 Bd. II d. A.), hat der Beklagte persönlich beantragt, ihm Prozeß-
kostenhilfe zu bewilligen.
Danach, in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.1998 stellte der
Prozeßbevollmächtigte des Beklagten einen Sachantrag, ohne daß zuvor über den Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe entschieden
worden war oder der Prozeßbevollmächtigte eine Vertagung der Ver-
handlung bis zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag be-
antragt hatte.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - P. hat dann mit Beschluß
vom 10. Mai 1999 dem Beklagten wegen fehlender Erfolgsaussicht Prozeßkostenhilfe versagt und zur Begründung
ausgeführt, der Beklagte könne auf die von ihm behaupteten Gegenansprüche nicht zurückgreifen,
da mit Abschluß des Vergleichs alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Pachtverhältnis erledigt seien.
Die Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts
ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig.
Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, weil der Beklagten-
vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1998 einen Sachantrag gestellt hat, ohne daß zuvor das
Amtsgericht über sein
Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entschieden hatte. Denn
die Prozeßkostenhilfe hat ausschließlich den Zweck, einer bedürftigen Partei den Zugang zu den Gerichten und
somit die Prozeßführung zu ermöglichen, nicht jedoch, ihr die Kosten des Verfahrens für einen bereits geführten
Prozeß abzunehmen. Das prozessuale Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zeigt, daß es dem
Beklagten auch ohne die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich war, das Verfahren durchzuführen. Nur dann,
wenn trotz eines entsprechenden ausdrück-
lichen Antrags um Bescheidung des Gesuchs auf Prozeßkostenhilfe oder Vertagung der Richter den Erlaß eines
Versäumnisurteils in Aussicht gestellt hätte, wäre die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe trotz des
in der Hauptsache gestellten Antrags noch möglich gewesen, weil man
der um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Partei das Risiko einer Säumnisentscheidung nicht anlasten darf.