Urteil des OLG Oldenburg vom 29.03.1994
OLG Oldenburg: einstellung der zahlungen, kündigung, verbraucher, leasingnehmer, rückgabe, verzug, besitz, begriff, betrug, anschaffungswert
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 149/93
Datum:
29.03.1994
Sachgebiet:
Normen:
VERBRKRG § 13 ABS 3, VERBRKRG § 18, VERBRKRG § 1 ABS 2, VERBRKRG § 12 ABS 3
Leitsatz:
Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Finanzierungsleasing- verträge
Volltext:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine vertraglichen
Schadensersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund nicht gezahlter Leasingraten
zu.
Zwischen den Parteien des Rechtsstreites ist ein Finanzierungsleasingvertrag zustande gekommen. Der Beklagte
hat als Leasingnehmer die Klägerin, die im Vertragstext als Leasinggeber angeführt ist, beauftragt, den PKW
Mercedes Benz 500 E zu beschaffen und ihm zur Verfügung zu stellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die als
Kooperationspartner der Klägerin angeführte Tamsen Leasing GmbH ebenfalls Vertragspartner werden oder ob sie
den Abschluß des Vertrages lediglich vermitteln und für seine Durchführung sorgen sollte. Denn auch im letzteren
Fall ist der Beklagte aufgrund der diesem Vertrag zugrundeliegenden Leasingbedingungen nicht zu
Schadensersatzleistungen verpflichtet. Zwar ist nach der dort angeführten Ziffer 11.1 lediglich Voraussetzung für die
Begründung eines Ersatzanspruches, daß der Leasingnehmer mit mehr als einer monatlichen Leasingrate in
Rückstand und eine Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Diese Bestimmung ist jedoch nach § 18 VerbrKrG
unwirksam, weil sie ebenso gegen die nichtabdingbare Regelung in § 12 VerBrKrg verstößt wie Ziffer 11.2 der
Leasingbedingungen, wonach die Einstellung der Zahlungen eine Schadensersatzpflicht begründen soll. Eine
Kündigung des Vertrages nach § 12 VerbrKrG ist nur möglich, wenn sich der Verbraucher mit mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Teilzahlungen und - bei Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren - zehn Prozent des
Kreditnennbetrages in Verzug befindet.
Das VerbrKrG ist auf das vorliegende Vertragsverhältnis anwendbar. Finanzierungsleasingverträge fallen unter den
Begriff der sonstigen Finanzierungshilfen nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG, wie sich der Bestimmung in § 3 Abs. 2 Ziffer 1
VerbrKrG entnehmen läßt (vgl. Graf von Westphalen/Emmerich/Kessler, VerbrKrG, § 1 Rn. 137). Die Anwendung
des VerbrKrG ist nicht durch die Ausnahmebestimmung in § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz ausgeschlossen. Denn eine
Zweckbestimmung, wonach der PKW einer ausgeübten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des
Beklagten dienen soll, läßt sich weder dem Wortlaut des Vertrages noch den feststehenden Begleitumständen
entnehmen. Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung, wonach die Bestimmung für gewerbliche Tätigkeiten nach
dem Inhalt des Vertrages möglich sein muß, zum Ausdruck gebracht, daß das VerbrKrG im Zweifel Anwendung
findet (Graf von Westphalen/Emmerich/Kessler, a.a.O., § 1 Rn. 47, 49 f.).
Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertragsverhältnisses nach
§ 12 VerbrKrG sind nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Kündigung vom 24. August 1992 betrug die Höhe der
rückständigen Leasingraten nicht zehn Prozent des Kreditnennbetrages, der sich nach dem Anschaffungswert des
PKW von 142.298,93 DM bestimmt. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt mit zwei Raten in Höhe von insgesamt
8.565,26 DM im Rückstand. Erst bei vier ausstehenden Monatsraten wäre der Wert von zehn Prozent des
Kreditnennbetrages überschritten gewesen.
Der im Dezember 1992 übersandte Mahnbescheid hat das Vertragsverhältnis ebensowenig beendet wie die in der
mündlichen Verhandlung am 29. September 1993 vor dem Landgericht ausgesprochene Kündigung. Denn die
Beklagte ist nach Ausspruch der Kündigung vom 24. August 1992 nicht in dem bereits dargestellten erforderlichen
Umfang mit Leasingraten in Rückstand geraten. Sie war spätestens nach Rückgabe des PKW an die Klägerin nicht
zur weiteren Zahlung der monatlichen Leasingraten verpflichtet. Dies folgt aus dem Sinn des § 13 Abs. 3 S. 1
VerbrKrG, der auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag anwendbar ist. Zwar sieht § 3 Abs. 2 Ziff. 1
VerbrKrG vor, daß § 13 Abs. 3 VerbrKrG auf Finanzierungsleasingverträge keine Anwendung findet. Dies gilt
allerdings nur für Vollamortisationsverträge, während die Parteien einen Teilamortisationsvertrag abgeschlossen
haben. Dieser kennzeichnet sich dadurch, daß der Klägerin das Recht eingeräumt war, nach Ablauf der Vertragszeit
von 36 Monaten vom Beklagten den Ankauf des PKW zu einem Preis von 56.919,57 DM zu verlangen. Für derartige
Konstellationen gilt § 3 Abs. 2 Ziff. 1 VerbrKrG nicht (vgl. Graf von Westphalen/Emmerich/Kessler, a.a.O., § 1 Rn.
138, 147, § 3 Rn. 125). Dadurch, daß die Klägerin die Rückgabe des PKW verlangt und ihn im September 1992 an
sich genommen hat, ist sie nach § 13 Abs. 3 S. 1 VerbrKrG vom Vertragsverhältnis zurückgetreten. Der Beklagte
war danach zur Zahlung weiterer Leasingraten nicht verpflichtet, so daß der im Rahmen des § 12 Abs. 1 Ziff. 1
VerbrKrG erforderliche Rückstand in der Folgezeit nicht entstehen konnte. Denn Sinn der Regelung in § 13 Abs. 3 S.
1 VerbrKrG ist es, den Verbraucher davor zu schützen, den Besitz an der Sache zu verlieren und weiter verpflichtet
zu sein, monatliche Ratenzahlungen zu erbringen (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 53. Aufl., § 13 VerbrKrG Rn. 8).