Urteil des OLG Oldenburg vom 08.11.1990
OLG Oldenburg: culpa in contrahendo, händler, verjährungsfrist, vermittler, käufer, sachwalter, arglist, kaufvertrag, unterlassen, organisation
Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 113/90
Datum:
08.11.1990
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 463, BGB § 459, BGB § 195
Leitsatz:
Verletzung der Pflicht des Agenturhändlers, seine Org. so einzurichten, daß die vom Verkäufer
genannten Vorschäden des Kfz dem Käufer offenbart werden, begründet seine Sachwalterhaftung.
Verjährung nach § 195 BGB.
Volltext:
2.) Das Rückabwicklungsbegehren des Klägers ist dem Grunde nach
berechtigt.
Der Kläger kann gegenüber der Beklagten kaufvertragsrechtliche Ge-
währleistungsansprüche geltend machen. Zwar war die Beklagte nicht
Verkäuferin, sondern hat lediglich den Kaufvertrag für den Vorei-
gentümer vermittelt, abgeschlossen und abgewickelt. Eine der Ge-
währleistungshaftung inhaltlich entsprechende Einstandspflicht der
Beklagten ergibt sich jedoch als Schadensersatzfolge einer soge-
nannten "Sachwalterhaftung" nach den Grundsätzen der culpa in con-
trahendo (zu dieser Haftung des Agenturhändlers: BGH NJW 1975,
642; 1981, 922 f und 1983, 217).
a) Die Beklagte hat es in einer für die Kaufentscheidung ursächli-
chen Weise unterlassen, den Kläger auf den ihr von dem Verkäufer
offenbarten Vorschaden des Fahrzeugs hinzuweisen. Dazu war sie -
zumal in Anbetracht der ausdrücklichen Nachfrage des Klägers -
verpflichtet. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982,
1386; NJW-RR-1987, 436) handelt es sich allenfalls dann um einen
nicht offenbarungspflichtigen "Bagatellschaden", wenn nur ganz ge-
ringfügige, äußere (Lack-) Schäden vorliegen und nicht auch andere
(Blech-) Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen hat-
ten und der Reparaturaufwand relativ geringfügig war. Der hier un-
fallbedingt erforderlich gewesenen "Erneuerung" des Fahrzeugsvor-
derteils im Umfang der Rechnung vom 2. August 1982 zu einem Preis
von rund 2.200 DM lag kein solcher Bagatellschaden zugrunde.
b) Die Beklagte hat wegen des unstreitigen Zeitablaufs von mehr
als 6 Monaten seit Übergabe des Fahrzeugs die Einrede der Ver-
jährung aus § 477 Abs. 1 BGB erhoben. Dieses Recht steht grund-
sätzlich auch dem Händler im Rahmen eines Agenturgeschäftes zur
Abwehr von Schadensersatzansprüchen der geltend gemachten Art zu,
.sofern sich - wie hier - das anspruchsauslösende Verhalten auf
das Vorhandensein von Mängeln des Fahrzeugs bezieht (BGH DB 1983,
981, 982). Die Beklagte kann sich jedoch nicht erfolgreich auf
Verjährung berufen, weil sie sich wie ein arglistiger Verkäufer
behandeln lassen muß (5 477 Abs. 1 Satz 2 2. Satzteil BGB).
aa) Allerdings hat nach dem Sachvortrag der Beklagten niemand aus
ihrem Geschäftsbereich die Vorschäden dem Kläger vorsätzlich ver-
schwiegen; und auch der Kläger selbst ist in erster Instanz zu-
nächst von einem "Versehen" im Betrieb der Beklagten ausgegangen.
Arglist auch im Sinne der hier einschlägigen kaufrechtlichen Ge-
währleistungsvorschriften setzt aber voraus, daß in einer dem Ver-
käufer zuzurechnenden Weise der Kaufinteressent mindestens bedingt
vorsätzlich (BGH NJW 1977, 1055 f) getäuscht wurde, um ihn durch
das damit erweckte falsche Vorstellungsbild von dem Angebot zum
Vertragsschluß zu bewegen.
Handelt gegenüber dem Kaufinteressenten nur eine (natürliche) Ein-
zelperson, die die offenbarungspflichtigen Punkte kennt und
gleichwohl verschweigt, indiziert dies mit der für eine streitige
Entscheidung zu Lasten des Verkäufers erforderlichen Sicherheit
ein mindestens bedingt vorsätzliches Verhalten zu Täuschungs-
zwecken. Problematisch ist ein solcher Schluß auf die Motivation
des Handelnden allerdings bei den auch dem Streitfall entsprechen-
den Sachverhalten, in denen die Elemente "Kenntnis" einerseits und
"Unterlassen/Erklärung zu Täuschungszwecken" andererseits auf meh-
rere Personen verteilt sind.
Das LG München I (ZIP 1988, 924) hat in einem solchen Fall perso-
nell aufgeteilter Arglistelemente die Haftung des Kfz-Händlers aus
§ 463 BGB auf den Zurechnungsgedanken des § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB
gestützt. In der Literatur (Reinking/Kippels ZIP 1988, 892, 894 f
und Reinking/DAR 1988, 337, 340) wurden Ergebnis und rechtspoliti-
sche Tendenz dieser Entscheidung zwar begrüßt, jedoch kritisiert,
daß das Landgericht weder die dogmatische Zurechnungseignung (da-
zu: HP Westermann in Münch. Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 463
Rdnr. 15 m.w.N.) der eingeschalteten Mitarbeiter (rechtsgeschäft-
liche Befugnis zur Aufklärung bzw. zum Vertragsabschluß) geklärt,
noch die subjektiven Elemente der Täuschung personell konkreti-
siert hat. Sieht man einmal von den Fragen ab, welche Zurechnungs-
norm (§ 166 oder § 278 BGB) bei der streitgegenständlichen Agen-
turvertrags-Konstellation überhaupt anzuwenden ist und ob die hier
in Betracht kommenden Mitarbeiter der Beklagten eine Zurechnungs-
eignung besaßen, ist insbesondere der oben beschriebene Beweisbe-
schluß von den streitigen objektiven Tatsachen "Kenntnis" und
"täuschungsgeeignete Handlung" auf den Vorsatz irgendeiner der auf
Seiten der Beklagten beteiligten Informationsträger/Abschlußver-
treter zweifelhaft.Denn dieser Schluß ist mit der gebotenen Si-
cherheit ohne weiteres nur bei einer realen Vereinigung aller ob-
jektiven Arglistelemente in einer einzigen Person möglich. Die
bloß fiktive gesetzliche Zurechnung über § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB
reicht nicht aus. Mindestens aber müßte dem in Anspruch genommenen
Händler eine (praktisch sehr weitreichende) Entlastungsmöglichkeit
eingeräumt werden.
bb) Hier bedarf jedoch weder der streitgegenständliche Sachverhalt
einer weiteren Aufklärung noch müssen die Anforderungen an das Be-
weismaß für das subjektive Element (Arglist/Vorsatz) abschließend
geklärt werden. Denn die Beklagte darf sich schon wegen des von
ihr selbst eingeräumten und ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnenden
nachlässigen Verhaltens ihre Angestellten im Zusammenhang mit der
Wahrung und Weitergabe der Informationen über die Vorschäden an
dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht auf Verjährung berufen:
Die Haftung des Händlers unter Ausschluß der 6-monatigen gewähr-
leistungsrechtlichen Verjährungsfrist folgt aus der Eigenart der
bei Gebrauchtwagen-Agenturgeschäften gegebenen Interessenlage. Die
prinzipielle Anerkennung einer "Sachwalterhaftung" des rechtlich
als Vermittler und Abschlußvertreter des Verkäufers auftretenden
Händlers beruht auf der Annahme, daß ein Kaufinteressent den Händ-
ler als den eigentlich wirtschaftlich an Geschäftsabschluß Inte-
ressierten betrachtet und ihm als spezifisch Sachkundigen auch ein
besonderes Vertrauen entgegenbringt. Soweit der Händler dabei
kaufvertragliche Nebenpflichten verletzt, und dadurch einen wenig-
stens in unmittelbarem Zusammenhang mit dem später streitverursa-
chenden Sachmangel stehenden Schaden verursacht, ist es nach der
Rechtsprechung des BGH gerechtfertigt, auch im Verhältnis zu dem
nicht unmittelbar nach den kaufvertraglichen Gewährleistungsvor-
schriften, sondern nach den Regeln der culpa in contrahendo haf-
tenden "Sachwalter" die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB gel-
ten zu lassen (zuletzt Urteil vom 30.5.1990 - VIII ZR 367/89 Seite
7 f). Andererseits soll bei Annahme eines selbständigen Beratungs-
vertrages zwischen dem Vermittler/Händler und dem Käufer für den
Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung von Beratungspflichten
auch dann die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB nicht gelten,
wenn sich die Beratung auf gewährleistungsrechtlich relevante Ei-
genschaften der zum Kauf angebotenen Sache bezieht (BGH a.a.O.,
Seite 9).
Diese Differenzierung berücksichtigt, daß die Pflichten und Ver-
antwortungsbereiche von Verkäufer einerseits und Agenturhändler
andererseits zwar weitgehend identisch sind, den Händler jedoch
zusätzliche eigene Pflichten gegenüber den Kaufinteressenten tref-
fen, die in dem gewährleistungsrechtlichen Regelwerk der §§ 459 f
BGB nicht berücksichtigt sind. So ist der Vermittler auch gerade
dafür verantwortlich, daß die ihm vom Verkäufer bekannt gegebenen
und für die Entscheidung über den Vertragsschluß potentiell be-
deutsamen Umstände unverfälscht an den Kaufinteressenten weiterge-
geben werden. Der Händler hat dafür zu sorgen, daß durch seine
Einschaltung der Kunde keinem Risiko ausgesetzt wird, das - gemes-
sen an der Teleologie des Gesetzes - nicht (hinreichend) erfaßt
wird. Ein typisches zusätzliches Risiko dieser Art stellt die un-
streitige und nach dem Beklagtenvortrag für die Nichtweitergabe
der Information über den Unfallschaden ursächliche organisatori-
sche Trennung der Arbeitsbereiche im Unternehmen des Händlers (der
Beklagten) dar. Denn allein dadurch läuft im Streitfall und bei
entsprechenden Sachverhaltskonstellationen der von §§ 463 Satz 2,
477 Abs. 1 Satz 1, 2. Satz. BGB bezweckte besondere Schutz des
Käufers bei der Nichterfüllung von Offenbarungspflichten trotz
entsprechender Kenntnisse der auf der Verkäuferseite tätigen Per-
sonen praktisch ins Leere. Evident ist, daß die prozessuale Situa-
tion des Käufers durch die weitgehenden Entlastungsmöglichkeiten
der Gegenseite ganz erheblich beeinträchtigt wird. Bedeutsamer ist
in diesem Zusammenhang allerdings, daß die organisatorisch beding-
te Beteiligung mehrerer (zwischen Kenntniserlangung von den Vor-
schäden bis zur Verhandlung über den Abschluß des Kaufvertrages)
gestaffelt hintereinander auftretender Informationsträger gerade
das (Verlust-) Risiko bewirkt, das sich später bei der unvorsätz-
lich unterlassenen Offenbarung z.B. von Vorschäden realisiert. Da-
mit hat der Agenturhändler einen die Interessenbewertung des Ge-
setzgebers in den Gewährleistungsregeln zu Lasten des Käufers stö-
renden - weil ihn spezifisch und erheblich belastenden - zusätzli-
chen Umstand geschaffen. Für das störungsfreie Funktionieren die-
ses durch die Organisation geschaffenen spezifischen Gefahrenkrei-
ses hat der Händler zu sorgen (zu den einzelnen Anforderungen da-
bei; Reinking/Kippels a.a.0. Seite 896); hierauf bezieht sich zu-
gleich das speziell dem Händler/Sachwalter entgegengebrachte und
durch die eigene Werbung auch entsprechend provozierte Vertrauen
des Kaufinteressenten. Für Pflichtverletzungen aus diesem gegen-
über der kaufrechtlichen Gewährleistung selbständigen Pflichten-
kreis hat der Händler nach den Regeln der culpa in contrahendo
nicht nur für vorsätzliches, sondern für jedes schuldhafte Verhal-
ten einzustehen.
Wegen der inhaltlichen Unterschiedlichkeit der Pflichtenkreise ist
es trotz der Sachnähe der durch die Beklagte verletzten Organisa-
tionspflicht zu der kaufvertraglichen Offenbarungspflicht nicht
gerechtfertigt, die grundsätzliche 30jährige Verjährungsfrist aus
§ 195 BGB in Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 477 BGB über
die unmittelbare Geltung der kaufvertraglichen Gewährleistungsvor-
schriften hinaus zu Lasten des Käufers zu verkürzen. Die Annahme
einer 30jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) ohne die subjektive
Voraussetzung einer arglistigen Vertragsverletzung bewirkt auch
keinen Wertungswiderspruch. Denn wie auch in den wegen des Vor-
wurfs arglistigen Verhaltens nach den Gewährleistungsrechten sank-
tionierten Fällen geht es hier um einen Schutz des Kaufinteressen-
ten vor den Folgen der schuldhaften Nichtweitergabe von positiven
Kenntnissen über verkehrswesentliche und für die Kaufentscheidung
prinzipiell besonders bedeutsame Merkmale des Kaufgegenstandes.
Der gewährleistungsrechtlich gebotene Nachweis mindestens bedingt
vorsätzlichen Verhaltens und unredlicher Motivation des Verkäufers
wird im Falle der lediglich Fahrlässigkeit voraussetzenden Agen-
turhändlerhaftung aus culpa in contrahendo zwar zu Lasten des
Händler geändert und dadurch die Stellung des Käufers gestärkt.
Dies ist aber nicht nur rechtspolitisch wünschenswert, sondern
steht darüberhinaus im Einklang mit der bereits zitierten Recht-
sprechung des BGH zu den Fällen, in denen durch die Annahme eines
selbständigen Beratungsvertrages eine Eigenhaftung des Vermittlers
konstruiert wird, die für den Kunden gerade auch hinsichtlich der
Verjährung (30 Jahre statt 6 Monate) günstiger ist als die Haftung
des Partners des Haupt(kauf)vertrages. Rechtfertigung ist dort wie
auch hier die Annahme, daß der Vermittler (Agenturhändler mit sei-
ner zwischengeschalteten Verkaufsorganisation) einen von den kauf-
rechtlichen Gewährleistungsregeln nicht erfaßten Risiko- und
Pflichtenbereich schafft, für dessen Ungefährlichkeit er aus selb-
ständigen und nicht spezifisch kaufrechtlichen Gesichtspunkten
(Verkehrssicherungspflicht, Haftung für selbst geschaffene Gefah-
renkreise) einzustehen hat und auf deren Funktionieren sich gerade
auch das schutzwürdige Vertrauen des Kaufinteressenten bezieht.
3.) Als Schadensersatzfolge ist die Beklagte aus den zu 1) darge-
legten Gründen verpflichtet, den Kaufvertrag vom 31. Juli 1987
nach Maßgabe der Wandlungsvorschriften.(§§ 467, 346 ff BGB) rück-
abzuwickeln.