Urteil des OLG Oldenburg vom 16.12.1993
OLG Oldenburg: eigenes verschulden, bedürftigkeit, rechtskraft, datum, ehescheidung
Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 131/93
Datum:
16.12.1993
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 115, BGB § 1360A ABS 4
Leitsatz:
Eine Partei führt ihre Bedürftigkeit mutwillig herbei, wenn sie in Kenntnis eines laufenden Verfahrens
einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß nicht rechtzeitig geltend macht.
Volltext:
Wer einen Rechtsstreit führen will, ist in erster Linie verpflichtet, die hierfür notwendigen Kosten als Folge einer
eigenverantwortlichen Lebensführung selbst zu tragen. Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hat nur die Partei, die unter
Einsatz aller ihr zumutbaren Mittel - wozu auch ein vorrangig geltend zu machender Anspruch auf
Prozeßkostenvorschuß
(Zöller/Philippi, 18. Aufl., § 115 ZPO, Rn. 59) gehört - die Kosten nicht selbst zu tragen vermag. Eine Partei, die
einen solchen Anspruch nicht geltend macht, sondern die weitere Prozeßführung soweit hinausschiebt, bis sie ihrer
Forderung verlustig gegangen ist, macht sich jedoch selbst bedürftig und handelt rechtsmißbräuchlich, wenn sie
nunmehr für die Kosten der Prozeßführung auf die begrenzten Mittel der öffentlichen Hand zurückgreifen will. Ein
solcher Rechtsmißbrauch führt zum Ausschluß des Anspruchs (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 52. Aufl., Übers. §
114 ZPO, Rn. 5, 6).
So verhält es sich hier. Mit dem angefochtenen Beschluß vom Februar 1992 ist der Antragstellerin aufgrund der
seinerzeit zu treffenden Erwägung Prozeßkostenhilfe versagt worden, daß ihr gegen ihren früheren Ehemann ein
Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zustehe. Statt diesen kurzfristig realisierbaren Anspruch alsbald geltend zu
machen, hat die Antragstellerin dieses Verfahren bis zur Rechtskraft der Ehescheidung nicht weiter betrieben, so
daß sie sich in Kenntnis der notwendigen Prozeßkosten dieses Anspruchs begeben hat. Unerheblich ist es dabei, ob
das Verfahren aus Untätigkeit der Antragstellerin selbst oder aufgrund einer Entscheidung ihrer
Prozeßbevollmächtigten zunächst nicht wqeiter betrieben wurde, weil in letzterem Fall dies zwar nicht der
Antragstellerin selbst als eigenes Verschulden zuzurechnen wäre (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., Rdn. 39), die
Bedürftigkeit dann aber aufgrund eines ebenfalls vorrangig geltend zu machenden Schadensersatzanspruchs entfiele
(Senatsbeschluß vom 12.04.1990, 12 UF 131/90).