Urteil des OLG Oldenburg vom 25.06.1996

OLG Oldenburg: einwilligung des patienten, lähmung, komplikationen, handschriftlich, rente, dolmetscher, persisch, behandlungsfehler, chefarzt, gespräch

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 170/95
Datum:
25.06.1996
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 ABS 1, BGB § 847
Leitsatz:
Vor einer Bandscheibenoperation ist über das Risiko einer Querschnitts- lähmung nicht aber über die
verschiedenen operativen Zugangswege aufzu- klären.
Volltext:
T a t b e s t a n d
Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einer Bandscheibenoperation, die am 25.6.1987 durchgeführt
wurde, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, begab sich,
nachdem er zuvor seit längerem an Beschwerden gelitten hatte, wegen starker Schmerzen in den Beinen und einer
auftretenden Schwäche des rechten Beines in die neurologische Klinik des Krankenhauses in ... . Dort wurde er
stationär vom 27.4.
bis zum 14.5.1987 behandelt. Es wurde eine Mylopathie mit querschnittsartiger Symptomatik etwa ab Th 9 mit
Betroffensein der Pyramidenbahnen und der Hinterstränge diagnostiziert und eine Ope-
ration empfohlen. Der Kläger wurde dann in die neurochirurgische Klinik des Beklagten zu 1) überwiesen. Bei der
Aufnahmeuntersuchung am 9.6.1987 wurde dort eine Schwäche des rechten Beines im Bereich der
Quadrizepsmuskulatur beim Treppensteigen festgestellt. Nachdem er kli-
nisch, myelographisch und kernspintomographisch untersucht worden war, wurde eine operative Behandlung eines
die Rückenmarkkompression in Höhe Brustwirbelkörper 9/10 verursachenden Prozesses vorgeschlagen.
Am 24.6.1987 unterzeichneten der Kläger und der Arzt Dr. ... ein Formular für die ,Einwilligung für den ärztlichen
Eingriff" mit handschriftlichen Einfügungen durch Dr. ... sowie mit folgendem Zusatz: "Übersetzt mit Hilfe des
Wörterbuchs."
Am 25.6.1987 wurde die Operation von dem Beklagten zu 3) in Form einer bilateralen Laminektomie des 9. und 10.
Brustwirbels durchgeführt. Der Zwischenwirbelraum Th 9/10 wurde ausgeräumt und hochgradig degneriertes
Bandscheibenmaterial entfernt. Nach der Operation traten eine
komplette Lähmung der unteren Extremitäten mit ebenfalls fast kompletten Sensibilitätsausfall und eine
Blasenmastdarmfuktionsstörung auf.
Am 2.7.1987 wurde eine Computertomographie und am 3.7.1987 eine Kernspintomographie durchgeführt. Dabei fand
sich im Operationsgebiet ein dorsal gelegenes extradurales Hämatom, weshalb noch am gleichen Tage eine
Reoperation erfolgte. Der Kläger wurde anschließend im Berufsgenos-
senschaftlichen Unfallkrankenhaus in weiter behandelt. Seit der Operation besteht bei dem Kläger eine komplette
Querschnittslähmung ab dem 9. Rückenmarksegment mit motorischen und vegetativen Ausfällen. Er ist heute auf
den Rollstuhl angewiesen.
Der Kläger hat behauptet, die Wahl des dorsalen Zugangswegs bei der Operation sei fehlerhaft gewesen. Methode
der Wahl hätte der transthorakale Zugang sein müssen. Bei einem medialen Band-
scheibenvorfall sei die Gefahr einer Querschnittslähmung bei Wahl des dorsalen Zuganges zu groß. Auch sei er vor
der Operation nicht ausreichend aufgeklärt worden. Er habe nicht verstanden, was
ihm Dr. gesagt habe. Eine Belehrung darüber, daß es verschiedene operative Zugangswege für die Durchführung
einer derartigen Operation gebe, sei überhaupt nicht erfolgt. Der Beklagte zu 2) sei als Chefarzt verantwortlich, da er
die Anweisung für die Operation, insbesondere die Wahl des Zugangsweges gegeben und eine Überwachungspflicht
gehabt habe.
...
Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten angenommen, da der Kläger vor der Operation nicht hinreichend
aufgeklärt worden sei und deshalb keine wirksame Einwilligung in die Operation vorgelegen habe.
...
Mit ihrer Berufung beantragen die Beklagten,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
...
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten zu 2) hat Erfolg. Die gegen ihn gerichtete Klage ist abzuweisen. Das Rechtsmittel der
Beklagten zu 1) und 3) hat dagegen nur insoweit Erfolg, als die Schmerzensgeldrente entfällt, im übrigen ist ihre
Berufung unbegründet.
I. Die Beklagten zu 1) und 3) haften dem Kläger gemäß §§ 823, 831, 847, 249 BGB, weil der Beklagte zu 3) den
Kläger operiert hat, ohne daß eine wirksame Einwilligung des Klägers in die Operation vorgelegen hat.
Eine den ärztlichen Heileingriff rechtfertigende Einwilligung des Patienten setzt voraus, daß dieser über den Verlauf
des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken, Chancen und Gefahren im
großen und ganzen aufgeklärt worden ist (BGHZ 106, 391, 394). Danach mußte der Kläger vor der Operation darüber
informiert werden, welche Risiken mit dieser Operation verbunden waren. Im Rahmen der Grundaufklärung mußte er
ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des konkreten Risikospektrums haben. Dazu gehörte
insbesondere die Unterrichtung über eine mögliche Querschnittslähmung als Folge der Operation bis hin zum
Letalitätsrisiko. Daß der Kläger insoweit
durch Dr. ... aufgeklärt worden ist, hat der beweisbelastete Beklagte zu 3), der den Eingriff durchgeführt hat, nicht
bewiesen.
Das von dem Kläger unterzeichnete allgemeine Formular "Einwilligung für ärztlichen Eingriff" erbringt keinen Beweis.
Zwar heißt es dort unter anderem:
"Ich wurde darüber unterrichtet, daß die oben genannte Maßnahme bei mir durchgeführt werden soll. Über Art, Zweck
und Hergang des Eingriffs sowie über seine wesentlichen Vor- und Nachteile und Risiken auch im Vergleich zu
anderen Methoden der Untersuchung/Behandlung/Operation/ und zum Unterlassen des Eingriffs wurde ich
mündlich/durch das Merkblatt......
informiert......
Besondere Probleme bei mir kamen ausführlich zur Sprache, insbesondere - Infektion, Verschlechterung, Lähmung,
Nachblutung-"
Die in Parenthese gesetzten Worte sind dabei handschriftlich von Dr. ... eingefügt worden.
Schon inhaltlich läßt sich danach nicht feststellen, daß der Kläger über das Risiko der Querschnittslähmung
aufgeklärt wurde, denn handschriftlich eingefügt ist das Wort ,Lähmung" und nicht
,Querschnittslähmung". Entscheidend ist jedoch, daß der Kläger nicht verstanden hat, was er unterschrieben hat,
denn er war, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, der deutschen Sprache nicht
mächtig. Davon ist der Senat nach der Aussage des Sohnes des Klägers überzeugt, dieser hat seinen Vater nach
Oldenburg begleitet, weil der Kläger kein Deutsch sprach. Damit erbringt die schriftliche Einwilligung keinen Beweis.
Auch nach der Aussage des Zeugen Dr. ist nicht erwiesen, daß der Kläger jedenfalls über die mit der Operation
verbundenen Grundrisiken so aufgeklärt worden ist, daß seine Einwilligung als wirksam angesehen werden kann.
Die Aussage erbringt schon keinen Beweis, daß Dr. das Wort ,Querschnittslähmung" überhaupt verwandt hat. Der
Zeuge hat zwar ausgeführt, er habe den Kläger so aufgeklärt, daß dieser verstan-
den habe, was mit ihm beabsichtigt sei und welche möglichen Risiken mit der Operation verbunden seien. Der
Kläger war aber, wie bereits ausgeführt, der deutschen Sprache nicht mächtig. Das ent-
spricht dem, was der Zeuge Dr. ... in dem von ihm am 9.6.1987 gefertigten Aufnahmebericht vermerkt hat. Dort heißt
es: ,Die Anamnese wurde durch den Dolmetscher des Patienten erhoben. Der Patient
kann selber kaum Deutsch". Daß bei einem Aufklärungsgespräch ein Dolmetscher hinzugezogen worden ist,
behaupten nicht einmal die Beklagten. Im übrigen ist der Senat aufgrund der glaubhaf-
ten Aussage des Sohnes des Klägers der Überzeugung, daß er zu keinem Gespräch zwischen einem Arzt und
seinem Vater hinzugezogen worden ist. Auch der Entlassungsbericht des Berufsgenossenschaftlichen
Unfallkrankenhaus ... vom 21.7.1987 weist aus, daß eine Verständigung mit dem Kläger sehr erschwert war. Dort
heißt es: ,Die Verständigung mit dem Patienten ist erschwert, er lebt erst seit 4 Monaten in der Bundesrepublik
Deutschland, eine Verständigung in Englisch ist nicht möglich, Muttersprache des Patienten ist Persisch."
Deswegen glaubt der Senat dem Zeugen Dr. ... nicht, daß dieser sich mit dem Kläger anläßlich der Gespräche vor
der Operation so verständigt hat, daß der Kläger erkennen konnte, welche Risiken mit dem Eingriff verbunden waren.
Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, war das Erinnerungsvermögen des Zeugen getrübt. Hinsichtlich der
Deutschkenntnisse des Klägers, die er zunächst als recht gut dargestellt hatte, konnte er nicht angeben, wie es zu
der Fassung des Aufnahmeberichts gekommen war. Er konnte sich ferner nicht daran erinnern, daß bei dem
Gespräch ein Wörterbuch "Deutsch/Persisch" benutzt wurde, obwohl er die Verwendung eines Wörterbuchs selbst
dokumen-
tiert hat. In der von dem Kläger unterschriebenen Einwilligungserklärung ist durch den Zeugen der handschriftliche
Zusatz: ,Übersetzt mit Hilfe des Wörterbuches" eingefügt worden. Da er sich an diese Tatsache nicht mehr erinnern
konnte, konnte er dem Senat auch nicht erklären, wie er mit Hilfe dieses Wörterbuches den Kläger über die mit der
Operation verbundenen Risiken unterrichtet haben will.
Der Senat geht davon aus, daß sich der Kläger, wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden, in einem
Entscheidungskonflikt befunden hätte. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht
nachvollziehbar verdeutlicht, daß nach seiner Auffassung seine Beschwerden nicht so ausgeprägt gewesen seien,
daß eine Operation notwendig gewesen sei. Er hätte sich überhaupt nicht operieren lassen, wenn er von den
dargestellten Komplikationen etwas erfahren hätte. Angesichts des Aufnahmeberichts vom 9.6.1987 erscheint dies
nicht unverständlich. An diesem Tage konnte sich der Kläger gut selbst bewegen, ohne jegliche Stützen und ohne
sichtbares Defizit. Nur beim
Treppensteigen war es zu Schwierigkeiten gekommen. Auch wenn er schon seit etwa 5 Jahren Beschwerden im
rechten Bein gehabt hatte, und später Schmerzen hinzugekommen sind, so daß er gelegentlich nur mit Hilfe von
zwei Krücken laufen konnte, erscheint es plausibel, daß sich der
Kläger in der konkreten Situation vor der Operation jedenfalls in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.
Damit war die von dem Beklagten zu 3) vorgenommene Operation nicht durch eine Einwilligung des Klägers gedeckt.
Als Operateur hatte der Beklagte zu 3) über das Operationsrisiko aufzuklären. Wenn er dies durch einen anderen
Arzt vornehmen ließ, mußte er sich jedenfalls vergewissern, daß
dies auch geschehen war. Damit haftet der Beklagte zu 3) gemäß §§ 823, 847, 249 BGB. Daß darüberhinaus nicht
über die unterschiedlichen Operationstechniken aufgeklärt worden ist, sieht der Senat im Gegensatz zum
Landgericht nicht als Verstoß gegen die Aufklärungspflichten. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18.6.1996 (5 U
191/94) ausgeführt hat, ist eine Aufklärung über die verschiedenen Zugangswege zum Gebiet des eigentlichen
Eingriffs an der Wirbelsäule nicht geboten. Es handelt sich nicht um verschiedene Behandlungsmethoden, sondern
um unterschiedliche Durchführungen der auf das gleiche Ziel gerichteten Operation, die Raumforderung an der
Wirbelsäule zu entfernen. Dies stellt eine Frage der technischen Durchführung der Operation dar, die der Beklagte zu
3) eigenverantwortlich zu entscheiden und über die er den Kläger nicht im einzelnen zu unterrichten hatte. Insoweit
konnte der Beklagte zu 3) davon ausgehen, daß der Kläger der ärztlichen Entscheidung vertrau-
te und keine eingehende fachliche Unterrichtung über spezielle medizinische Fragen erwartete. Bei den
verschiedenen Zugangstechniken bestand sowohl das Letalitätsrisiko bei einem transthorakalen
Zugang höher war, während bei der Wahl des dorsalen Zugangs das Risiko der Querschnittslähmung höher war.
Die Haftung des Beklagten zu 1) folgt aus § 831 BGB hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs und aus der
Verletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht
für materielle Schäden.
II. Eine Haftung des Beklagten zu 2) ist nicht gegeben. Aus seiner Stellung als Chefarzt allein folgt keine Haftung für
Schäden, die in der von ihm geleiteten Abteilung entstanden sind. Hinsichtlich
der Aufklärung des Klägers konnte er davon ausgehen, daß der Beklagte zu 3) oder der von diesem beauftrage Arzt
seiner Verpflichtung nachkam. Der Auffassung des Landgerichts, der Beklagte zu 2) habe dafür zu sorgen, daß für
die Aufklärung ein Formular verwendet wurde, das die gebotenen
Hinweise auf die Möglichkeit der Behandlung in anderen Krankenhäusern mit anderen Operationsmöglichkeiten
vorsah, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß ein anderes Formular die notwendige Aufklärung
nicht bewirkt hätte, bedurfte es aus den oben genannten Gründen vorliegend nicht der Aufklärung über alternative
Operationstechniken mit dem Ziel der Entfernung des medialen Bandscheibenvorfalls. Dem Beklagten zu 2) kann
auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß dorsal operiert wurde. Abgesehen davon, daß er die Operation nicht
selbst ausgeführt hat, würde er auch dann nicht für einen Behandlungsfehler haften, wenn er die Operation mit die-
sem Zugangsweg angeordnet hätte. Nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Professor Dr. ... vom
10.1.1995 ist der von dem behandelten Arzt gewählte Zugangsweg einschließlich seiner
möglichen Komplikationen in Abwägung der Komplikationen der anderen möglichen Zugangswege nicht als
Behandlungsfehler anzusehen. Angesichts der unstreitigen Operationserfahrung des Beklagten zu 3) konnte der
Beklagte zu 2) diesen auch bedenkenlos für die Operation einsetzen. Et-
waige weitergehende Überwachungsmängel sind nicht ersichtlich.
III. Dem Kläger ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,-- DM zuzubilligen. Anlaß, darüberhinaus noch eine
Rente zuzusprechen, besteht nicht. Durch die Operation ist es zu einem kompletten motorischen und vegetativen
Querschnittssyndrom Th 9 bei teilweise erhaltener Sensibilität gekommen. Die
Darmschließmuskelwillkürinnervationen
sind nicht möglich, Willkürbewegungen mit beiden Beinen können nicht ausgeführt werden. Es besteht eine deutliche
Sensibilitätsstörung unterhalb der Nabelhöhe, rechts deutlicher ausgeprägt als
links. Der Kläger ist, wie auch das Landgericht angenommen hat, zeitlebens an den Rollstuhl gefesselt. Er ist
fortlaufend auf Betreuung und Beistand in vielen Bereichen des Lebens angewiesen. Abgesehen von der physischen
Beeinträchtigung liegt darin auch eine erhebliche psychische Beeinträchtigung, denn der Kläger wird ohne Hoffnung
auf Besserung mit den Folgen der Operation leben müssen. Diese Beeinträchtigungen rechtfertigen, auch wenn man
das Verschulden des Beklagten zu 3) nicht als hoch ansieht, eine Schmerzensgeldentschädigung in Höhe von
insgesamt 200.000,-- DM. Auch wenn der Kläger täglich mit den Folgen der Operation konfrontiert wird, ist ein
höherer Betrag - etwa in Form einer Rente - nicht zuzubilligen. Der im Zeitpunkt der Operation 47jährige Kläger hatte
bereits vor der Operation eine Myelopathie mit querschnittsartiger Symptomatik. Ab Th 9 betroffen waren vor allem
die Pyramidenbahnen und die Hinterstränge. Wenn ihn diese Myelopathie auch nicht ständig in seiner Bewegung
einschränkte, wie der Aufnahmebericht im Hause der Beklagten zu 1) vom 9.6.1987 ausweist, war es doch im Laufe
der vergangenen 5 Jahre zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Klägers gekommen, so daß er
auch zeitweise an Krücken laufen mußte. Ohne ein Operation, davon geht der Senat aus, wäre zumindest dieser
Zustand bestehen geblieben. Insbesondere unter Berücksichtigung seiner Grunderkrankung
erscheint es nicht gerechtfertigt, über den vom Senat für angemessen gehaltenen Betrag von 200.000,-- DM
hinausgehen.
IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 ZPO.
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