Urteil des OLG Oldenburg vom 21.11.1997

OLG Oldenburg: unentgeltliche zuwendung, darlehen, sozialhilfe, haus, wohnrecht, pflege, versorgung, gegenleistung, rückforderung, kündigung

Gericht:
OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 6 U 175/97
Datum:
21.11.1997
Sachgebiet:
Normen:
BSHG § 90
Leitsatz:
Zur Frage, ob ein Anspruch auf Rückzahlung einer Darlehensvaluta gemäß § 90 Abs 1 BSHG
übergleitet werden kann.
Volltext:
Tatbestand
Der Kläger hat für die Mutter des Beklagten Sozialhilfe
geleistet. Er macht Rückforderungsansprüche gegen den
Beklagten aus verschiedenen Zuwendungen aus übergeleitetem Recht geltend.
Am 10. 5. 1991 verstarb der Vater des Beklagten. Erben
waren die Mutter des Beklagten zu 1/2 und der Beklagte
und sein Bruder R. zu je 1/4. Zum Nachlaß gehörte u.
a. ein Hausgrundstück. Am 25. 3. 1993 schlossen die
Erben einen Auseinandersetzungsvertrag ( UR 332/93 des
Notars Börgen ). Das Hausgrundstück wurde dem Beklagten
übertragen. Die Mutter erhielt ein lebenslanges
Wohnrecht an zwei Räumen nebst Badezimmer. Für die
Nutzung der Räume sollte sie 350,- DM monatlich an
Mietzins zahlen. Der Beklagte übernahm 81 364,28 DM an
dinglichen Belastungen. Ferner hatte er 60 000,- DM an
seinen Bruder zu zahlen. Am 23. 9. 1993 wurde der
Auseinandersetzungsvertrag ergänzt ( UR 1014/93 des
Notars B.). Ausweislich der Urkunde sollte der
Beklagte zusätzlich eine Ausgleichszahlung an seine
Mutter in Höhe von 80 000,- DM leisten. Gleichzeitig
wurde ihm dieser Betrag als Darlehen gewährt. Das
Darlehen sollte mit 5 % verzinst und mit 2 % jährlich
getilgt werden. Zu den Einzelheiten wird auf die
Urkunden Bezug genommen ( Bl. 13 ff, 18 ff ).
Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen war die
Übereinkunft, daß die Mutter des Beklagten von seiner
Familie aufgenommen und versorgt werden sollte. Diese
Pflege wurde allerdings nur bis Ende 1994 erbracht.
Anfang 1995 zog die Mutter des Beklagten in ein
Altenwohnheim. Da ihre Rente zur Deckung der laufenden
Kosten nicht ausreichte, nahm sie Sozialhilfe in
Anspruch. Der Kläger erbrachte für die Zeit vom 9. 1.
1995 bis 31. 8. 1996 Sozialhilfe in Höhe von 48 129,12
DM. Diesen Betrag fordert er mit seiner Klage.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf verschiedene
Zuwendungen. Zum einen macht er Rückforderungsansprüche
aus drei Schenkungen aus dem Jahre 1994 in Höhe 1 200,-
DM, 4 000,- DM und 600,- DM geltend. Der Beklagte hat
für diese Beträge Heizöl gekauft, einen Wintergarten an
sein Haus angebaut und Pflasterarbeiten bezahlt.
Weiterhin hat der Kläger das dem Beklagten ausweislich
der Ergänzungsvereinbarung vom 23. 9. 1993 gewährte
Darlehen gekündigt. Er führt hierzu aus, das
Kündigungsrecht ergebe sich aus wichtigem Grund, weil
die Mutter des Beklagten durch den Umzug ins Altenheim
bedürftig geworden sei. Diese Entwicklung habe man bei
Abschluß des Darlehensvertrags nicht vorausgesehen.
Der Beklagte meint, bei den Barbeträgen habe es sich um
Anstandsschenkungen bzw. angemessene Beiträge zur
allgemeinen Lebensführung gehandelt. Die Kündigung des
Darlehensvertrags hält er nicht für gerechtfertigt,
weil es an einem wichtigen Grund fehle. Hilfsweise
rechnet der Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe
von 56 000,- DM auf. Er trägt vor, seine Mutter habe
von seiner Ehefrau in der Zeit von September 1992 bis
Dezember 1994 Pflegeleistungen im Wert von 2 000,- DM
monatlich erhalten. Um diesen Betrag sei sie
ungerechtfertigt bereichert.
Das Landgericht hat mit seinem am 16. 5. 1997
verkündeten Urteil der Klage stattgegeben. Es führt
aus, der Beklagte habe das Hausgrundstück im Wege einer
Schenkung erhalten, daher bestehe ein
Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB. Gegen dieses
Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung
eingelegt.
Der Beklagte macht geltend, er habe das Hausgrundstück
nicht unentgeltlich erhalten, daher komme ein
Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB nicht in
Betracht. Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung
habe er seiner Mutter das Wohnrecht eingeräumt.
Im übrigen sei ihm die Zahlung des streitigen Betrags
auch nicht zuzumuten.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seiner
Erwiderung entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von
48 129,12 DM aus übergeleitetem Recht gegen den Beklagten.
Der Kläger legt seiner Klage in erster Linie einen
Rückforderungsanspruch aus drei Schenkungen in Höhe von
1 200,- DM, 4 000,- DM und 600,- DM zugrunde. Insoweit
besteht nur ein Anspruch hinsichtlich der Zuwendungen
über 4 000,- DM und 600,- DM. Diese Beträge sind dem
Vermögen des Beklagten dauerhaft zugeflossen. Der
Beklagte hat sie für Investitionen in das
Hausgrundstück verwendet. Sie sind auch so erheblich,
daß nicht mehr von einer belohnenden Schenkung oder
einem üblichen und angemessenen Beitrag zur allgemeinen
Lebensführung gesprochen werden kann. Die Rückforderung
des weiteren Betrags scheitert dagegen an § 534 BGB.
Bei der Zuwendung für das Heizöl handelt es sich um
einen Beitrag zu den laufenden Lebenshaltungskosten und
damit um Pflicht- bzw. Anstandsschenkung. Im übrigen
ist der Betrag teilweise der Mutter wieder zugute
gekommen, weil sie selbst im Haus gelebt hat.
Der Umstand, daß in Höhe von 1 200,- DM eine
Rückforderung ausscheidet, bleibt jedoch im Ergebnis
ohne Einfluß auf den Erfolg der Klage. Denn der weitere Anspruch,
den der Kläger auf sich übergeleitet hat, übersteigt
die nach Verrechnung der 4 600,- DM verbleibende Klagesumme.
Zum Restbetrag stellt sich die Sache rechtlich
allerdings etwas anders dar, als dies in erster Instanz
erörtert worden ist.
Der Kläger stützt seine Klage insoweit auf Darlehen.
Hiermit kann er sie nicht begründen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Anspruch auf
Rückzahlung der Valuta nach Beendigung eines
Darlehensvertrags überhaupt gemäß § 90 Abs. 1 BSHG auf
den Sozialhilfeträger übergeleitet werden kann. Das
Gesetz spricht von einem Anspruch "für die Zeit, für
die Hilfe gewährt wird", also von einem Anspruch, der
sich auf eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten
Zeitraum bezieht, wie es bei wiederkehrenden Leistungen
bzw. Unterhaltsansprüchen der Fall ist. Demgemäß wird
die Auffassung vertreten, daß § 90 BSHG auf solche
Ansprüche nicht anzuwenden ist, bei denen der zeitliche
Bezug fehlt. Bei diesen Ansprüchen ist vielmehr zu
prüfen, ob sie als Vermögen anzusehen sind. Ist dies
der Fall, ist der Hilfbedürftige darauf zu verweisen,
diese geltend zu machen, bevor er Sozialhilfe in
Anspruch nehmen kann ( Knopp, BSHG, 7. Aufl. § 90 Rdn.
12 ). Zu dem verwertbaren Vermögen im Sinne von § 88
Abs. 1 BSHG gehören grundsätzlich auch Forderungen
gegen Dritte ( Oestreicher/Schleter/Kunz, BSHG, § 88
Rdn. 2 ). Die Tatsache, daß nach gängiger Praxis auch
ein Rückforderungsanspruch aus einer - als
Kapitalbetrag zugewandten - Schenkung übergeleitet
werden kann, führt insoweit nicht zu einem Widerspruch.
Da es sich beim Unterhaltsanspruch um einen
Rentenanspruch handelt, kann der Schenker den Empfänger
bei einer Rückforderung wegen Notbedarfs gemäß § 528
Abs. 1 S. 1 BGB von vornherein nur auf einen jeweils
dem Unterhalt entsprechenden Betrag in Anspruch nehmen,
bis der Wert des Schenkungsgegenstands erreicht ist
( BGH FamRZ 1996, 483 ). Demgemäß besteht insoweit der
angesprochene zeitliche Bezug, auch wenn im Ergebnis
die Rückforderung eines einheitlichen Gegenstands
geltend gemacht wird.
Diese Frage kann aber dahinstehen. Denn nach dem
zweitinstanzlichen Parteivorbringen trifft bereits der
Ausgangspunkt des Klägers nicht zu. Ein Darlehen ist in
Wahrheit gar nicht gewährt worden. Der Beklagte hat
eingeräumt, daß ein Darlehen über 80 000,- DM entgegen
der Vertragsurkunde tatsächlich nicht gewollt war. Die
Vereinbarung ist vielmehr allein aus steuerlichen
Gründen getroffen worden, um Verluste aus Vermietung
und Verpachtung zu schaffen. Intern waren sich die
Beteiligten einig, daß in Wahrheit keine Zahlungen zu
leisten waren. Diese Einigkeit bestand auch mit dem
Bruder des Beklagten, wie der Beklagte im
Verhandlungstermin vor dem Senat angegeben hat. Der
Beklagte muß daher nicht befürchten, daß beim Tod der
Mutter der Darlehensanspruch in den Nachlaß fällt und
er von seinem Bruder insoweit noch in Anspruch genommen
wird.
Gegen die Richtigkeit dieses Vorbringens hat der Kläger
keine Einwendungen vorgebracht. Demgemäß kann es auf
sich beruhen, ob die der Klage zugrunde gelegte
rechtliche Konstruktion der Kündigung eines
Darlehensvertrags aus wichtigem Grund schlüssig war. Da
es sich bei der Vereinbarung zum Darlehen um ein
Scheingeschäft gehandelt hat, ist eine Verbindlichkeit
hierdurch nicht begründet worden ( § 117 BGB ).
Dies führt aber nicht zur Abweisung der Klage. Denn bei
diesem - nunmehr maßgeblichen - Hergang kann der Kläger
seinen Anspruch auf § 528 Abs. 1 BGB stützen.
Dabei ist von folgendem auszugehen:
Die Übereignung des Hausgrundstücks auf den Beklagten
ist im Wege einer Erbauseinandersetzung über den
Nachlaß des Vaters vorgenommen worden. Eine Schenkung
kommt daher nur insoweit in Betracht, als die Mutter
über ihren Anteil von 1/2 am Nachlaß zugunsten des
Beklagten verfügt hat und nicht - wie es dem
Landgericht offenbar vorgeschwebt hat - hinsichtlich
des gesamten Grundstücks. Bei Übertragung dieses
Anteils von 1/2 handelt es sich zwar in erster Linie um
eine Regelung im Rahmen einer vorweggenommenen
Erbfolge. Dies schließt aber die Annahme einer
Schenkung nicht aus ( Palandt/Edenhofer Einl. v. § 1922
Rdn. 8 ). Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist
insoweit nur die Unentgeltlichkeit. Diese ist gegeben.
Denn eine Gegenleistung für die Übereignung des
Hausanteils hat der Beklagte seiner Mutter weder
gewährt noch versprochen. Sein Argument, er habe seiner
Mutter im Gegenzug das Wohnrecht eingeräumt, ist dabei
verfehlt. Dieses Recht hat der Beklagte nicht aus
seinem Vermögen entnommen. Er hat vielmehr von seiner
Mutter den um das Wohnrecht geschmälerten
Miteigentumsanteil am Haus erhalten. Weiterhin kann
auch nicht die Pflege und Versorgung der Mutter als
Gegenleistung angesehen werden. Die
Vertragsschließenden haben diesen Gesichtspunkt nicht
in die Urkunde aufgenommen und damit bewußt die
Entscheidung getroffen, die Übereignung des
Miteigentumsanteils einerseits und die Pflege und
Versorgung andererseits nicht in ein
Gegenseitigkeitsverhältnis zu stellen. Die Abrede zur
Pflege beruhte vielmehr ersichtlich auf einer
familienrechtlichen Pflicht zur gegenseitigen
Unterstützung und sollte keinen schuldrechtlichen
Charakter annehmen.
Der Höhe nach ist die Zuwendung an den Beklagten mit
dem Betrag zu bewerten, den die Beteilgten in der
Zusatzvereinbarung vom 23. 9. 1993 selbst genannt
haben. Die Tatsache, daß sie hierin - wenn auch nur zum
Schein - eine Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe
80 000,- DM begründet haben, ist ein Beleg dafür, daß
sie die unentgeltliche Zuwendung in etwa mit diesem
Betrag bewertet haben. Im übrigen entsprach dies auch
annähernd den tatsächlichen Wertverhältnissen. Denn der
Beklagte hat selbst einen Betrag von 71 818,- DM
errechnet.
Der übergeleitete Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB richtet
sich auf wiederkehrende Leistungen in Höhe des
angemessenen Unterhalts. Da die Klägerin mit der
Gewährung von Sozialhilfe diese Leistungen an Stelle
des Beklagten erbracht hat, kann sie Erstattung
verlangen.
Gegenüber diesem Anspruch kann der Beklagte nicht mit
eigenen Ansprüchen aufrechnen.
Der Beklagte hat keinen Anspruch in Höhe von 56 000,-
DM aus abgetretenem Recht für die Versorgung und Pflege
während des Zusammenlebens. Der Anspruch könnte nur auf
§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB gestützt werden, und zwar aus
folgendem Grund: Die der Mutter mit der Versorgung
zugewandte Leistung stand absprachegemäß in
unmittelbarem Zusammenhang mit den Regelungen im Rahmen
der Erbauseinandersetzung. Hinter den Leistungen der
Ehefrau des Beklagten stand die Erwartung, daß die von
der Mutter erbrachte Zuwendung auf Dauer im Vermögen
des Beklagten verbleiben würde, und zwar ohne
finanziellen Ausgleich. In dieser Erwartung ist sie
durch den jetzt geltend gemachten Rückforderunganspruch
enttäuscht worden, so daß an eine Zweckverfehlung zu
denken ist.
Dieser Gesichtspunkt führt aber nicht zu einem
Bereicherungsanpruch.
Zum einen ist festzustellen, daß durch die jetzt
eingetretene Entwicklung nur eine unbedeutende
Zweckstörung eingetreten ist. Die Mutter des Beklagten
war bei Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrags
erst 61 Jahre alt und hatte daher noch eine hohe
Lebenserwartung. Dementsprechend müssen die Beteiligten
von einer länger andauernden Versorgung in der Familie
des Beklagten ausgegangen sein. Hierzu sollten die
80 000,- DM ein angemessenes Gegengewicht sein. Da aber
die Pflege entgegen den ursprünglichen Vorstellungen
nur für eine erheblich kürzere Zeit erbracht wurde,
kann hieran kaum die Erwartung geknüpft werden, den
zugewandten Wert von 80 000,- DM gleichwohl als
Gegenleistung endgültig behalten zu dürfen. Hinzu
kommt, daß man während des Zusammenlebens offenbar in
eine Kasse gewirtschaftet hat. Hierdurch hat bereits
ganz oder teilweise ein Ausgleich für die
Pflegeleistungen stattgefunden. Der Umfang läßt sich
heute kaum noch aufklären. Jedenfalls fehlen nähre
Darlegungen hierzu. Zum anderen ist der Vortrag des
Beklagten zum Pflegeaufwand auch unsubstantiiert.
Nähere Angaben zum konkreten zeitlichen Aufwand fehlen,
so daß auch für eine Schätzung gemäß § 287 BGB keine
hinreichende Tatsachengrundlage besteht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10,
711 und 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.