Urteil des OLG Oldenburg vom 21.06.1996

OLG Oldenburg: fahrzeug, rechtsvereinheitlichung, kreuzung, geschwindigkeit, datum, gefährdung

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 86/96
Datum:
21.06.1996
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 37 ABS 2, BKATV § 2 ABS 1 NR 4, BKAT NR § 34.2, STVG § 24
Leitsatz:
Für die Berechnung einer qualifizierten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde ist es maßgeblich,
wann das Fahrzeug die Haltelinie passiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung)
Volltext:
Nach den Feststellungen bog der Betroffene am 30. Januar 1995 mit seinem Kraftfahrzeug von der S Straße nach
links in die B Straße ab, ohne das Rotlicht der dortigen Wechsellichtzeichenanlage zu beachten. Der Betroffene
überquerte die 1,5 m hinter der Haltelinie befindliche erste Induktionsschleife mit einer Geschwindigkeit von etwa 17
km/h bei einer Rotlichtzeit von 1,1 Sekunden und die 7,9 m hinter der ersten angebrachte zweite Induktionsschleife
bei 3,0 Sekunden. Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats von einer
vorwerfbaren Rotlichtzeit von 1,1 Sekunden ausgegangen.
Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch keine Verurteilung wegen eines sogenannten qualifizierten
Rotlichtverstoßes. Zutreffend hat allerdings das Amtsgericht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats
zugrunde gelegt, daß bereits das Einfahren in den geschützten Bereich bei einer Rotlichtdauer von mehr als einer
Sekunde eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auslöst. Der Senat hat daraus gefolgert, daß für
die Feststellung eines eine Sekunde überschreitenden Rotlichtverstoßes nicht der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem
der Verkehrsteilnehmer die Haltelinie überquert, sondern derjenige, in dem er über die Fluchtlinie in die Kreuzung
oder über die unterbrochene Quermarkierung in die Fußgänger-/Radwegfurt einfährt (NZV 1993, 446, Beschluß vom
19. August 1993 - Ss 150/93 -).
Daran hält der Senat im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung nicht mehr fest. Er schließt sich unter Aufgabe
dieser Rechtsprechung der Auffassung an, daß für die Berechnung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. Nr. 34.2
der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV zur Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes erforderlichen Rotlichtzeit von
mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem das Fahrzeug die Haltelinie (Zeichen 294) passiert,
sofern der Verkehrsteilnehmer anschließend in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich auch
eingefahren ist (BayObLG NZV 1994, 200 f; OLG Frankfurt NZV 1995, 36 f = NJW 1995, 1229; sowie OLG Celle
NdsRpfl 1996, 128).