Urteil des OLG Oldenburg vom 29.08.1995
OLG Oldenburg: unfallfolgen, vergleich, anteil, arbeitsfähigkeit, entschädigung, interessenabwägung, akteneinsicht, abrede, anhörung, eng
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 51/95
Datum:
29.08.1995
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 611, AUB § 8, AUB § 10, AUB § 8 ABS 2
Leitsatz:
Verletzung des Rechtsanwaltsvertrages bei unzureichender Aufklärung über die zu erwartende
mögliche Versicherungssumme aus einer Unfallver- sicherung.
Volltext:
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadenser-
satz mit der Behauptung, der Beklagte habe sie falsch beraten und
ohne ihr Wissen einen für sie ungünstigen Vergleich abgeschlossen.
Der am 01.05.1991 verstorbene Ehemann der Klägerin hatte den Be-
klagten beauftragt, Ansprüche aus zwei Unfallversicherungsverträ-
gen gegen die S.-Unfallversicherung a.G. (im folgenden S. genannt) und die V. Sachversicherung a.G (im folgenden
V. genannt) geltend zu machen. Er war auf einer Treppe im Hause seines Schwagers am 11.05.1985 gestürzt und
verlangte von beiden Versicherungen für die nach seiner Ansicht
eingetretenen Unfallfolgen Versicherungsleistungen.
Mit der S. bestand ein Unfallversicherungsvertrag, der neben
Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld und Genesungsgeld eine Ver-
sicherungssumme vom 373.000,-- DM bei Invalidität umfaßte. Ferner
war eine progressive Invaliditätstaxe bis zum Höchstbetrag von
1.230.900,-- DM vereinbart.
...
Der Vertrag mit der V. umfaßte neben Tagegeld bei Invalidi-
tät die Versicherungssumme von 200.000,-- DM. ...
Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin schloß der Beklagte am
09.09.1991 im Namen der Klägerin, die ihren Ehemann allein beerbt
hat, in beiden Rechtsstreiten einen Vergleich. Nach diesen
Vergleichen hatte die S. 135.000,-- DM nebst Zinsen und die
V. 44.000,-- DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. ...
Die Klägerin hat zunächst einen Teilbetrag des ihr entstandenen
Schadens in Höhe von 61.000,-- DM nebst Zinsen geltend gemacht,
dann die Klageforderung auf 861.820,-- DM nebst Zinsen erhöht und
schließlich Zahlung von 1.251.900,-- DM nebst Zinsen verlangt.
...
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung mit dem am 20.02.1995 ver-
kündeten Urteil der Klage stattgeben, weil der Beklagte bei den
Vergleichsabschlüssen vom 09.09.1991 durch Schlechtberatung seine
anwaltsvertraglichen Pflichten verletzt habe. Er habe die Klägerin
nicht ausreichend über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der
Versicherer belehrt.
...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Beklagte haftet der Klägerin aufgrund des zwischen den Par-
teien bestehenden Anwaltsvertrags aus Beratungsverschulden auf
Schadensersatz, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin am
02.09.1991 in einem Telefongespräch dem beabsichtigten Vergleichs-
abschluß zugestimmt hat.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Beklagte die
Klägerin über die sich nach den Urteilen des Oberlandesgerichts
vom 08.11.1989 ergebende maßgebliche Sach- und Rechtslage unzu-
reichend aufgeklärt hat.
Das Oberlandesgericht hat beide Klagen dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärt und ferner darauf hingewiesen, daß dem Kläger
Gelegenheit gegeben sei, weiter vorzutragen, in welchem Umfang die
Funktionen seiner Glieder beeinträchtigt sei, da ggfs. teilweise
der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 AUB)
festgelegt sei. Aufgrund der Urteile des Oberlandesgerichts stand
fest, daß ein Unfall vorlag, durch den der Ehemann durch ein
plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfrei-
willig eine Gesundheitsschädigung erlitten hatte (§ 2 Abs. 1 AUB),
und die Versicherer gemäß § 1 AUB Versicherungsschutz gegen die
Folgen des Unfalls entsprechend den versicherten Leistungen zu
gewähren hatten. Die Invaliditätsentschädigung, die der Ehemann
der Klägerin verlangen konnte, war danach gemäß § 8 Abs. 2 AUB zu
berechnen, wobei hinsichtlich der S. besonders zu berücksich-
tigen war, daß insoweit eine progressive Invaliditätsstaffel ver-
einbart war, bei der abhängig von der Höhe der Invalidität die
Gesamtleistung in Prozent der Versicherungssumme progressiv stieg.
Bemessungsgrundlage für die Invalidität des Ehemannes der Klägerin
war danach zunächst gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 1 AUB der Grad der
dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beeinträch-
tigungen - allein auf neurologischem Gebiet - hatte der von der
S. beauftragte Sachverständige in seinem Gut-
achten vom 20.02.1986 mit 60 % angenommen. Da aufgrund der dem Be-
klagten vorliegenden Gutachten des Prof. Dr. B. (20.02.1986)
und Prof. Dr. R. (22.03.1987) feststand und dem Beklagten un-
streitig auch aufgrund jedenfalls einer persönlichen Begegnung mit
dem Ehemann der Klägerin bekannt war, daß aufgrund des Unfalls
jedenfalls die Gebrauchsfähigkeit beider Beine beeinträchtigt war,
mußte er zur Berechnung der Höhe der Entschädigung die Klägerin
auf die Rechtsfolgen der Regelung in § 8 Abs. 2 Ziffer 2 AUB hin-
weisen.
Nach § 8 Abs. 2 Ziffer 2 sind für den Verlust der dort genannten
Glieder und Organe feste Invaliditätswerte vertraglich festgelegt
(sogenannte Gliedertaxe), ohne daß es darauf ankommt, ob durch den
Verlust die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Gemäß Ziffer 3
des § 8 Abs. 2 bemißt sich bei Gebrauchsunfähigkeit der in S. 2
aufgeführten Glieder und Organe bei vollständiger Gebrauchsun-
fähigkeit nach dem für den Verlust geltenden Satz, bei teilweiser
Gebrauchsunfähigkeit wird der entsprechende Teil des Satzes nach
Ziffer 2 angenommen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 4 werden bei Gebrauchsunfähigkeit von meh-
reren Körperteilen, die sich nach Ziffer 2 und 3 ergebenden Pro-
zentsätze zusammengerechnet, jedoch wird eine höhere Invalidität
im Rahmen dieser Berechnung als 100 % nicht angenommen.
Dem Hinweis des Oberlandesgerichts in den Grundurteilen
konnte der Beklagte entnehmen, daß seine Invaliditätsberechnung
möglicherweise nicht richtig war. Das lag allein schon daran, daß
die Vorgutachter die Invaliditätsgrade erkennbar nicht nach § 8
Abs. 2 Ziffer 2 AUB, sondern nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1 AUB bemessen
und in einer Gesamtbetrachtung nur auf die dauernde Beeinträchti-
gung der Arbeitsfähigkeit abgestellt hatten. Aus den Gutachten er-
gab sich aber, daß infolge des Unfalls die Beine des Ehemannes der
Klägerin jedenfalls teilweise gelähmt waren, so daß für die Beein-
trächtigung der Beine nach § 8 Abs. 2 Ziffer 2 b i.V.m. § 8 Abs. 2
Ziffer 3 abzurechnen war.
Danach kam es für die Berechnung der Invaliditätsentschädigung
gegenüber beiden Versicherern darauf an, inwieweit die Gebrauchs-
fähigkeit der Beine bedingt durch den Unfall beeinträchtigt war.
Da die vollständige Gebrauchsunfähigkeit beider Beine bereits
einen Satz von 140 % gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 2 i.V.m. § 8 Abs. 2
Ziffer 4 AUB ergab (mit der Höchstbeschränkung von 100 %), mußten
sich für ihn nachfolgende Invaliditätswerte ergeben:
Bei 50 % Gebrauchsunfähigkeit···············70 %,
bei 60 % Gebrauchsunfähigkeit···············84 %,
bei 70 % Gebrauchsunfähigkeit···············98 %,
bei 80 % Gebrauchsunfähigkeit··············118 % (beschränkt auf
··················································100 %).
Hinzu kam, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages mit der
Signal eine Progressionsstaffel vereinbart war, die letztlich bei
100 % Invalidität eine Erhöhung der Versicherungssumme auf 330 %
vorsah, so daß schon geringfügige Prozentänderungen hinsichtlich
der Invalidität zu erheblich höheren Leistungen führen konnten.
Um die Erfolgsaussichten der Klage zuverlässig der Höhe nach beur-
teilen und damit die Klägerin richtig beraten zu können, mußte der
Beklagte der Klägerin diese Rechtsfolge verständlich darlegen und
darauf drängen, daß durch Anfrage bei einem Sachverständigen oder
durch Erstattung eines neuen Gutachtens zumindest vorab geklärt
wurde, in welchem Umfang Neurologen oder Orthopäden die Gebrauchs-
fähigkeit der Beine nach dem vorliegenden Gutachten als beein-
trächtigt ansahen. Dazu bestand besondere Veranlassung, weil der
Ehemann der Klägerin nach dem den Beklagten vorliegenden Gutachten
auf die Hilfe eines Rollstuhls angewiesen war und nach den vor-
liegenden Gutachten seine Beine nur in beschränktem Maße ge-
brauchen konnte. Jedenfalls hätte er sich von der Klägerin schil-
dern lassen müssen, welche tatsächlichen Behinderungen hinsicht-
lich der Beine bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin vorge-
legen hatten. Da der Ehemann der Klägerin bereits von zwei
Sachverständigen untersucht worden war, lag es auch nahe, daß
diese entsprechende Auskünfte erteilen konnten. Ohne diese Vor-
prüfung war eine sachliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der
Rechtsstreite nicht möglich.
Dies alles ergab sich bereits aus der Berücksichtigung der Schädi-
gung der Beine. Wie das Gutachten Prof. Dr. R. vom 06.02.1989
ergibt, ist der Ehemann der Klägerin durch den Unfall noch in wei-
terem Umfang geschädigt worden. Die durch den Unfall bedingte
Tetraparese hat dazu geführt, daß die Kontrolle über Harn, Blase
und Darm nicht mehr gewährleistet war und er zuhause Windelhosen
trug. Insoweit bestand eine weitere, nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1 AUB
zu bemessende Invalidität, die jedenfalls zur Erhöhung der unfall-
bedingten Invalidität führen mußte. Auch insoweit mußte er der
Klägerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens anraten.
Er mußte jedenfalls erkenne, daß hier zugunsten der Klägerin eine
erhebliche Reserve bei der Berechnung der unfallbedingten Invali-
dität zur Verfügung stand.
Der Beklagte hat aber nicht angeraten, eine gutachterliche Stel-
lungnahme einzuholen, wie sie die Klägerin zur Vorbereitung dieses
Verfahrens sofort von Prof. Dr. R. erhalten hat. Er hat sich
vielmehr an den Rechtsanwalt zweiter Instanz gewandt und von
diesem ein rechtliches Gutachten erbeten. Aber auch aus diesem
Gutachten (Seite 3) mußte er erkennen, daß eine wesentlich höhere
Invaliditätsentschädigung als von ihm bisher angenommen in Be-
tracht kam. Angesichts der schwierigen Rechtssituation durfte er
sich nicht damit begnügen, das Schreiben des Anwalts zweiter In-
stanz an die Klägerin weiterzuleiten. Er hatte vielmehr darauf
hinzuweisen, unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung in Be-
tracht kam und welche Maßnahmen zu ergreifen waren. Dies umso
mehr, als die Klägerin mit ihrem Einschreiben vom 30.08.1991 zu
erkennen gegeben hatte, daß sie bereit war, (trotz unrichtiger Be-
lehrung) den Rechtsstreit auch weiter zu führen, wenn die Ver-
sicherer nicht bestimmte Mindestsummen in dem Vergleich zahlten.
Der Beklagte hätte sich ferner mit dem Mitwirkungseinwand von Vor-
schäden gemäß § 10 Abs. 1 AUB befassen müssen, nämlich damit, ob
die Unfallfolgen unabhängig vom Unfall selbst durch die Vorschädi-
gung des Ehemannes der Klägerin mitbedingt waren. Gemäß § 10 Abs.
1 AUB kommt eine Kürzung der Invaliditätssumme nur in Betracht,
wenn der Anteil der Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen
mindestens 25 % betrug. Insoweit hatte schon Rechtsanwalt Einfeld
in seinem an den Beklagten gerichteten Schreiben darauf hinge-
wiesen, daß der Schiefhals für die Unfallfolgen nicht mitursäch-
lich gewesen sei und nicht zu den Unfallfolgen mit beitgetragen
habe. In Betracht kam danach nur der konstitutionell eng angelegte
Rückenmarkskanal, eine unfallunabhängige degenerative Wirbel-
säulenveränderung. Nach dem weiteren Gutachten von Prof.
Dr. R. vom 06.02.1989 sprach einiges gegen eine prozeßhafte
Erkrankung, die bei den Unfallfolgen mitgewirkt haben könnte.
Prof. Dr. B. hatte den Anteil der degenerativen Veränderung an
den Unfallfolgen mit 10 % und den Anteil des Sturzes auf 90 %
geschätzt. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen
Prof. Dr. R. vor dem Landgericht kam nach dessen Ausführungen
eine Verteilung von 50 zu 50 in Betracht. Der Beklagte mußte davon
ausgehen, daß die Vorschäden allenfalls zu 10 bis 50 % zu den Un-
fallfolgen beigetragen hatten, wobei eine Berücksichtigung gemäß §
10 Abs. 1 AUB nur in Betracht kam, wenn die Beklagte bewies, daß
die Vorschäden die Unfallfolgen zu mehr als 25 % bedingt hatten.
Dies alles mußte der Beklagte der Klägerin verständlich ausein-
andersetzen. Er hätte ihr anraten müssen, ggfs. ein Gutachten ein-
zuholen, bevor er die Vergleichsverhandlungen mit dem erkennbar
geringen Betrag weiter führte. Das die Klägerin dies dem Schreiben
des Rechtsanwalts E., daß an den Beklagten als Juristen ge-
richtet war, entnehmen konnte, ergibt sich für den Senat nicht.
Schließlich mußte sich der Beklagte noch mit der möglichen Ein-
schränkung der Leistungspflichten nach § 10 Abs. 4 AUB auseinan-
dersetzen und die Klägerin entsprechend beraten.
Dazu gehörte zunächst, daß er sich über die Vorinvalidität des
Ehemannes der Klägerin informierte, also die Akten des Versor-
gungsamtes beizog oder einsah, um die Risiken, daß die Vorinvali-
dität zu einer Herabsetzung der entsprechenden Invalidität führte,
beurteilen zu können. Dabei hatte er insbesondere zu prüfen, ob
sich aus dieser Akte ergab, daß die durch den Unfall bedingte
teilweise Gebrauchsunfähigkeit der Beine schon vor dem Unfall
teilweise vorgelegen hatte. Nur wenn das der Fall war - und das
war durch einfaches Befragen und Akteneinsicht zu klären - kam
eine Einschränkung der Leistungspflicht des Versicherers in Be-
tracht.
Das alles hat der Beklagte nicht getan.
Er durfte sich den vorgenannten Prüfungungen nicht entziehen und
inbesondere nicht durch die behauptete ausdrückliche Empfehlung
des Gerichts zum Vergleichsabschluß unterlassen, die Klägerin ent-
sprechend zu beraten (vgl. OLG Stuttgart VersR 84, 450, 451; Voll-
kommer, Anwaltshaftungsrecht, Rz. 175). Zwar sind Prognosen über
den Ausgang eines Rechtsstreits selten eindeutig und es muß des-
halb dem Anwalt bei sorgfältiger Interessenabwägung ein gewisser
Spielraum bleiben, der ihn bei einzelnen, sich nachträglich für
den Mandanten als ungünstig erweisenden Regelungen des Vergleichs
vor Regreßansprüchen schützt (BGH VersR 1968, 450, 451).
Vorliegend fehlt es aber schon an einer zutreffenden rechtlichen
Beurteilung hinsichtlich der Anwendung der Gliedertaxe, die Vor-
aussetzung für eine sorgfältige Interessenabwägung im Sinne der
Klägerin gewesen wäre. Er ist seiner Beratungspflicht nicht nach-
gekommen. Daß das Gutachten des Rechtsanwalts E. rechnerisch
unrichtig war, führt nicht zu seiner Entlastung. Gerade dieses
Gutachten mußte ihm vor Augen führen, daß es in erster Linie dar-
auf ankam festzustellen, von welcher Beeinträchtigung der Ge-
brauchsfähigkeit der Beine auszugehen war. Dazu hätte er sich min-
destens von der Klägerin die Beeinträchtigung im einzelnen noch-
mals schildern lassen müssen und ggfs. einen Neurologen oder
Orthopäden befragen müssen. Mit der Übersendung des an ihn als
Juristen gerichteten Gutachten kam er jedenfalls seiner Beratungs-
pflicht gegenüber der Klägerin nicht dar. Das Landgericht hat in-
soweit zutreffend festgestellt, daß dieses Gutachten nicht geeig-
net war, von einem juristischen Laien wie der Klägerin hinreichend
verstanden zu werden, auch bei Berücksichtigung einer bei ihr an-
zunehmenden kaufmännischen Erfahrung. Es hätte demgemäß einer ein-
gehenden Umsetzung und Verdeutlichung gegenüber der Klägerin durch
den Beklagten bedurft.
Wie das Landgericht ist auch der Senat davon überzeugt, daß bei
pflichtgemäßer Beratung durch den Beklagten ein Vergleich, wie ihn
der Beklagte schließlich abgeschlossen hat, nicht zustande ge-
kommen wäre. Die Klägerin hätte vielmehr bei richtiger Beratung
den Prozeß in Höhe der ihr zustehenden Ansprüche gegen die Ver-
sicherung fortgeführt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die aus-
führlichen Gründe des landgerichtlichen Urteils auf Seite 9 und 10
oben.
Damit ergibt sich bei ausschließlicher Betrachtung aus der Situa-
tion, in der sich der Beklagte vor Vergleichsabschluß im August
und Anfang September 1991 befand, daß er die Klägerin falsch bera-
ten hat und ihr keinesfalls zum Vergleichsabschluß ohne Berück-
sichtigung der oben genannten Faktoren raten durfte.
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur unfallbe-
dingten Invalidität des Ehemannes der Klägerin hat der Beklagte in
der Berufungsinstanz ebensowenig in Abrede genommen, wie die Höhe
der zu zahlenden Entschädigung. Dieser Entschädigungsanspruch ist
der Klägerin durch den Vergleichsabschluß weitgehend entgangen.
Dafür, daß die Klägerin diesen Anspruch nicht oder nicht in dieser
Höhe geltend gemacht hätte, ergibt sich aus dem Vorbringen des
Beklagten nicht.
II.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 04.08.1995
gibt keine Veranlassung, die ordnungsgemäß geschlossene Verhand-
lung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Das gilt sowohl für das Vor-
bringen des Beklagten, infolge der Ausschlußwirkung des § 12 Abs.
3 VVG sei der Anspruch der Klägerin begrenzt gewesen als auch für
seine Behauptung, er habe den Ehemann der Klägerin mit Schreiben
vom 09.06.1986 richtig beraten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist das Gericht zur Wieder-
eröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung nur verpflich-
tet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige
Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhand-
lung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Frage-
rechts bestanden hätte (BGHZ 53, 245 [262] = NJW 1970, 946 = LM Allgemeines ZPO Nr. 5 a m.w.Nachw.;BGH,
LM § 823 [Dc] BGB Nr. 94 = VersR 1974, 1127 [unter II 1]; BGH, NJW 1986, 1967 = LM § 894 BGB Nr. 10 = WM
1986, 678 [unter II 2]. Darüber hinaus wird eine Pflicht zur Wieder- eröffnung angenommen, wenn durch
Versäumnisse oder Ungeschicklichkeiten desGerichts oder durch andere Umstände im Verfahren bis zum Schluß
der mündlichen Verhandlung eine vollständige und sachgerechte Er-
klärung der Parteien unterblieb (Stein-Jonas, ZPO, 20 Aufl., § 156
Rdnr. 4; Baumbach