Urteil des OLG Oldenburg vom 02.11.1995
OLG Oldenburg: hauptsache, beweisverfahren, minderung, nachbesserung, mangel, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 8 W 112/95
Datum:
02.11.1995
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 3, ZPO § 485, ZPO § 493, GKG § 21
Leitsatz:
Zum Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens
Volltext:
Nach allgemeiner Ansicht bestimmt sich der Wert des selbständigen
Beweisverfahrens nach dem der Hauptsache, weil die in diesem Verfahren gewonnenen Ergebnisse dem Ergebnis
einer Beweisaufnahme im Hauptprozeß gleichstehen und das Verfahren durch Klärung bestimmter Streitpunkte der
Vermeidung eines Rechtsstreits dienen soll (§§ 493, 485 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet jedoch nicht, daß der Wert des
selbständigen Beweisverfahrens stets dem Wert einer nach den daraus gewonnenen Erkenntnissen erhobenen
Hauptsacheklage entsprechen muß. Das folgt aus dem den §§ 21 Abs. 1 GKG,13 Abs. 3 BRAGO zu entnehmenden
Grundsatz, daß für Handlungen, die nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, auch die Gebühren nur nach
dem Wert dieses Teils zu berechnen sind. Abzustellen ist deshalb darauf, welcher Tatsachenkomplex durch die
Beweisaufnahme oder die ihr gleichstehende Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren geklärt werden soll.
Im vorliegenden Fall ging es dem Antragsteller darum, neben der Feststellung eines Mangels zu erfahren, welche
Maßnahmen erforderlich sind, um diesen Mangel zu beheben, und welche Kosten für eine fachgerechte
Mängelbeseitigung voraussichtlich anfallen. Das selbständige Beweisverfahren sollte damit eine Klage vorbereiten,
mit der der Antragsteller die Antragsgegner auf Erstattung der Nachbesserungskosten in Anspruchnehmen wollte. An
diesem Klageziel hat der Antragsteller noch in seiner Stellungnahme zum ersten Sachverständigengutachten
festgehalten. Die Nachbesserungskosten hat der Sachverständige in seinem zweiten Gutachten unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls überschlägig mit 62.100,-- DM ermittelt;
Unwägbarkeiten hat dasLandgericht durch eine unterhalb dieses Betrages liegende Wertfestsetzung Rechnung
getragen.
Angesichts dessen kann der Umstand, daß die Hauptsacheklage nach den aus dem selbständigen Beweisverfahren
gewonnenen Erkenntnissen wegen Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung nur noch auf eine Minderung des
Werklohns gerichtet sein kann, nicht zu einer niedrigeren Wertfestsetzung führen. Der Gegenstand des
selbständigen Beweisverfahrens ist ein anderer als der der Hauptsache. Ist dieser Wert geringer als der des
selbständigen Beweisverfahrens, so bleibt es bei dessen höherem Streitwert; im umgekehrten Fall - der Wert der
Hauptsache ist höher als der des selbständigen Beweisverfahrens - ist für dieses dann der geringere Wert
anzusetzen (vgl. Schneider, Kostenrechtsprechung, ZPO, § 3 Nr. 1027; Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rdnr. 870).