Urteil des OLG Oldenburg vom 02.12.1991

OLG Oldenburg: rechtsberatung, jurist, waffengleichheit, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 138/91
Datum:
02.12.1991
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Die Kosten des Instituts für medizinische Begutachtung Dr. Giese dienen nicht der
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. ZPO.
Volltext:
Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen (Institut
für Medizinschaden-Begutachtung Dr. jur. Bernhard Giese, Tübingen) gegen die Beklagten festzusetzen, da die
Einschaltung dieses Gutachters zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war (§ 91 Abs. 1
ZPO). Gründe der sogenannten Waffengleichheit im Arzthaftungsprozeß konnten die Einholung dieses Gutachtens
schon deshalb nicht als notwendig rechtfertigen, weil der Sachverständige nicht Arzt, sondern Jurist ist; die
Rechtsberatung der Klägerin aber oblag ihren Prozeßbevollmächtigten. Im übrigen fehlt es auch an der objektiven
Eignung des Gutachtens, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Ablichtungen ergibt. Diese enthalten
lediglich Auszüge aus Fachbüchern ohne hinreichenden Bezug zum vorliegenden Fall. Für derartige
Blattsammlungen aber kann eine Kostenerstattung nicht gefordert werden (siehe hierzu auch OLG Köln, VersR 1991,
S. 696).