Urteil des OLG Oldenburg vom 13.12.1990
OLG Oldenburg: bfa, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 107/90
Datum:
13.12.1990
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 629A, ZPO § 621E, BGB § 1587A ABS 2, BGB § 1587A ABS 6
Leitsatz:
D.fiktive Altersruhegehalt ist um d. durchschn. monatl. Ruhensbetrag nur insow. zu kürzen, als dieser
nach dem Verhältnis der ehezeitl. zu den insges. erworbenen Werteinh. a.d.i.d. Ehezeit begr.
Rentenanw. beruht
Volltext:
Gründe:
Das erstinstanzliche Gericht hat den Ausgleich der Versorgungen
der Parteien in der Weise durchgeführt, daß es die Übertragung von
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 46,30 DM von dem Versi-
cherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte (BfA) auf das ebendort geführte der Antrags-
gegnerin im Wege des Splittings, sowie die Begründung von Renten-
anwartschaften in Höhe von monatlich 586,90 DM auf dem Versiche-
rungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA zu Lasten der für den
Antragsteller bei dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt -
Beamtenversorgung - in Hannover bestehenden Versorgungsanwart-
schaften im Wege des Quasisplittings, jeweils bezogen auf den
31.12.1989, angeordnet hat.