Urteil des OLG Oldenburg vom 29.09.1998

OLG Oldenburg: auflage, bindungswirkung, offenkundig, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 452/98
Datum:
29.09.1998
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 270, STPO § 14
Leitsatz:
Die Verweisung an ein höheres Gericht vor Beginn der Beweisaufnahme ist nur bei offenkundig
fehlender ausreichender Strafgewalt des niederen Gerichts zulässig.
Volltext:
Grundsätzlich bindet eine nach § 270 StPO ausgesprochene Verweisung das höhere Gericht zwar auch dann, wenn
der Verweisungsbeschluß auf einer falschen Rechtsanwendung beruht. Diese Bindungswirkung entfällt jedoch dann,
wenn der Verweisungsbeschluß offensichtlich gesetzeswidrig ist, weil das Gericht sich bei der Auslegung und
Anwendung einer Zuständig-
keitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters
entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfGE 29, 45, 49). Das ist hier der Fall.
Eine Verweisung nach § 270 StPO vor Durchführung der Beweisaufnahme ist lediglich dann zulässig, wenn bereits
die Verlesung des Anklagesatzes ergibt, daß das Verfahren versehentlich vor dem Gericht niederer Ordnung eröffnet
worden ist und von vornherein die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung gegeben ist. So war die Sachlage
hier jedoch nicht. Das
Schöffengericht war keineswegs von vornherein daran gehindert, den Angeklagten wegen schweren räuberischen
Diebstahls zu verurteilen. Denn das der Verweisung zugrunde gelegte gesetzliche Mindestmaß von fünf Jahren
Freiheitsstrafe gilt nur für den Regelfall, während der
Strafrahmen für minder schwere Fälle zwischen einem und fünf Jahren beträgt, also überwiegend im Bereich der
dem Amtsgericht zustehenden Strafgewalt liegt.
In einem solchen Fall darf das Gericht niederer Ordnung nach einhelliger Rechtssprechung erst dann nach § 270
StPO verweisen, wenn es aufgrund der Beweisaufnahme zu der sicheren Überzeugung gelangt ist, daß der
Angeklagte schuldig ist und zudem eine die Strafgewalt des Gerichts übersteigende Rechtsfolge angezeigt ist.
Solange das nicht der Fall ist, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für eine Verweisungsentscheidung. Eine
dennoch erfolgte Verweisung beruht auf Hypothesen und Spekulationen über Art und Umfang der erweisbaren
Taten und des den Angeklagten deswegen treffenden Schuldvorwurfs und verletzt deshalb in nicht hinnehmbarer
Weise den Anspruch des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 280; MDR
1992, 178; OLG Frankfurt StV 1996, 533; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; LG
Berlin StV 1996, 16;
Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Auflage § 270 Rn. 10; LR/Gollwitzer 24. Auflage § 270 Rn. 19).