Urteil des OLG Oldenburg vom 12.08.1991

OLG Oldenburg: film, fotografie, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 8 W 75/91
Datum:
12.08.1991
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Der Sachverständige kann im "Normalfall" ohne weitere Nachweise für den Erstabzug einer Fotografie
und für weitere Abzüge je 1,50 DM in Ansatz bringen
Volltext:
Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§ 16 Abs. 2 ZuSEG) und teilweise begründet. Zwar ist grundsätzlich
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEG der Ersatz der Kosten für die Herstellung von Lichtbildern zur Erläuterung eines
Sachverständigengutachtens auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten beschränkt und erfordert die Darlegung und
den Nachweis im einzelnen durch den Sachverständigen. Wegen der außerverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
bei der Aufklärung aller Umstände ist es aber gerechtfertigt, für den "Normalfall" bestimmte Kosten ohne weitere
Darlegungen und Nachweise als entstanden anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 86, 80).
Im Anschluß an eine Entscheidung des 1. Strafsenats (1 Ws 29/90) schätzt der Senat die dem Sachverständigen
entstandenen Kosten für den Erstabzug auf maximal 3,- DM und für die weiteren Abzüge auf jeweils 1,50 DM. Dabei
sind in die Kalkulation für den Erstabzug die Film- und Entwicklungskosten einbezogen worden. Diese Art der
Berechnung schließt nicht aus, daß der Sachverständige im Einzelfall, wie bereits der Bezirksrevisor dargelegt hat,
höhere tatsächlich entstandene Kosten nachweist und erstattet bekommt.