Urteil des OLG Oldenburg vom 13.08.1996

OLG Oldenburg: vorzeitige auflösung, sitten, rückzahlung, aufhebungsvertrag, gestaltung, widerruf, unterlassen, beratung, disagio, sicherheit

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 64/96
Datum:
13.08.1996
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 242, BGB § 138, BGB § 130 ABS 1., BGB § 130
Leitsatz:
Auflösung eines Darlehensvertrages bei Vorbehalt gegen die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.
Volltext:
T a t b e s t a n d :
Die Kläger begehren Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung
für vor Ablauf der Zinsbindung aufgehobene Darlehensverträge.
Am 17.2.1992 schlossen die Parteien zwei durch Grundschulden abge-
sicherte Darlehensverträge mit einem Gesamtvolumen von je
120.000,- DM, die mit 8,75 % p. a. - anfänglicher effektiver Jah-
reszins 9,12 % - bzw. 9,10 % p. a. - anfänglicher effektiver Jah-
reszins 9,50 % - bis zum 30.09.2002 bzw. 30.09.1997 fest zu ver-
zinsen waren.
Auf die von den Klägern gewünschte vorzeitige Auflösung der
Darlehensverträge übersandte die Beklagte ihnen eine entsprechende
Zusatzvereinbarung vom 23.3.1995, in der sie dafür eine
Vorfälligkeitsentschädigung von 19.392,21 DM berechnete. Die
Kläger unterschrieben am 26.3.1995 diese Vereinbarung und gaben
sie der Beklagten am 27.3.1995 mit einem Anschreiben von diesem
Tag zurück, in dem es u. a. heißt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
mit unseren Unterschriften zu beiliegender Zusatzvereinbarung
erkennen wir die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht
an.
Wir haben nur unterschrieben, damit wir in unserer Sache wei-
terkommen.
Wir widersprechen hiermit der Forderung der K. S. K. ...
über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung von
19.392,21 DM.
Mit freundlichen Grüßen,".
Die Kläger haben aufgrund Beratung der Verbraucherkreditzentrale
... die Ansicht vertreten, die Zusatzvereinbarung
sei wegen des Anschreibens nicht wirksam geworden sowie die Be-
klagte hätte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
einen Zinssatz für vergleichbare Kredite zugrundelegen müssen und
auf dieser Grundlage lediglich für den Vertrag mit der längeren
Zinsbindung eine Vorfälligkeitsentschädigung von 6.278,42 DM ver-
langen dürfen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei bei der Vorfäl-
ligkeitsentschädigung nicht auf den Zinssatz für Hypothekenkredite
festgelegt gewesen, sondern habe ihrer - unwidersprochenen - Wi-
deranlagepraxis entsprechend die Rendite für festverzinsliche
Wertpapiere - 7,68 % p. a. bzw. 7,01 % p. a. - verwenden dürfen.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung von 13.113,79 DM gerichte-
te Klage abgewiesen, da die Einbehaltung der Vorfälligkeitsent-
schädigung aufgrund der Zusatzvereinbarung mit Rechtsgrund erfolgt
sei.
...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage auf teilweise Rückzahlung der einbehaltenen Vorfällig-
keitsentschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Be-
klagten aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB ist nicht begründet. Zu
Recht hat das Landgericht in der Zusatzvereinbarung einen für die
vorzeitige Beendigung der Darlehensverhältnisse der Parteien wirk-
samen Aufhebungsvertrag gesehen, der insbesondere nicht gegen die
Grundsätze der guten Sitten gem. § 138 BGB bzw. von Treu und Glau-
ben gem. § 242 BGB verstößt. Den Ablösebetrag hat die Beklagte da-
her insgesamt mit Rechtsgrund erlangt. Die dagegen gerichteten Rü-
gen der Berufung greifen nicht durch.
Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß sich Vertragspartner bei
Fehlen einer Regelung zur Auflösung von Darlehensverträgen vor Ab-
lauf der Zinsbindungsfrist in den Verträgen selbst grundsätzlich
rechtsverbindlich zu einigen haben, andernfalls die vertragliche
Bindung bis zu dem vereinbarten Ende bestehen bleibt. Insbesondere
darf eine kreditgewährende Bank, will sie nicht am Vertrag fest-
halten, die Auflösung von einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung
abhängig machen (vgl. nur BGH WM 1982, 185 f; OLG Hamm WM 1995,
836; Reifner NJW 1995, 86, 89; Wenzel WM 1995, 1433 ff jeweils m.
w. N.).
Die Wirksamkeit des durch die Zusatzvereinbarung geschlossenen
Aufhebungsvertrages wird durch das im gleichen Zeitpunkt übergebe-
ne Anschreiben, mit dem sich die Kläger gegen die Höhe der Ablöse-
summe wenden, nicht in Frage gestellt. Insbesondere liegt darin
kein Widerruf der Annahmeerklärung im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz
2 BGB, der einem Vertragsschluß insgesamt die Grundlage entzöge
(mit der Konsequenz des Fortbestandes der Darlehensverträge). Den
Klägern kam es - wie dem Anschreiben unmißverständlich zu entneh-
men ist - darauf an, daß die Beklagte schnellstmöglich die Voraus-
setzungen für die Lastenfreiheit des Grundbesitzes schaffte, um
die Durchführung der bereits eingeleiteten Veräußerung zu ermögli-
chen. Aus diesem Grunde haben sie die vorformulierte Aufhebungs-
vereinbarung unterschrieben und übergeben, zumal ihnen aus den
Vorverhandlungen bekannt war, daß die Beklagte an den von ihr ge-
forderten Konditionen für eine vorzeitige Vertragsauflösung fest-
hielt. Nur so war das von den Klägern gewünschte Vertragsende mit
den Grundschuldlöschungen im Gefolge zu erreichen. Zu diesem mit
Unterschriftsleistung und Übergabe auch aus dem Anschreiben er-
sichtlich verfolgten Zweck setzen sich die Kläger mit ihrer Auf-
fassung über den im Anschreiben enthalten Widerruf und die darauf
gestützte Rückforderung in direkten Widerspruch (vgl. OLG Schles-
wig WM 1995, 442 f). Aus der rechtlich allein maßgeblichen Sicht
des Empfängers konnte und durfte die Beklagte das Gesamtverhalten
der Kläger nur so verstehen, daß sie die angebotene Vertragsaufhe-
bung annehmen wollten. Dementsprechend ist dann auch die von ihnen
damit angestrebte Abwicklung der Darlehensverhältnisse von der
Bank durch die entsprechenden Anweisungen an den Notar eingeleitet
und durchgeführt worden. Die Kläger sind damit auf die von der Be-
klagten für eine vorzeitige Rückführung des Darlehens gesetzten
Bedingungen eingegangen und müssen sich an den damit verbundenen
Rechtsfolgen festhalten lassen.
Ihrem gegenüber der Entschädigungshöhe zum Ausdruck gebrachten
Vorbehalt kommt daher keine den Aufhebungsvertrag insgesamt be-
treffende rechtshindernde Wirkung zu. Vielmehr ist diese Erklärung
aus der Sicht des sog. objektivierten Empfängerhorizontes der be-
klagten Bank (vgl. Staudinger/Olzen, BGB, 13. Aufl., § 362 Rn. 27)
im Zusammenhang mit den nach den erkennbar gewordenen Zielvor-
stellungen der Kläger und den von ihnen verfolgten Zwecken dahin-
gehend auszulegen, daß ihnen der Rückforderungsweg nicht durch die
bloße Annahmeerklärung verschlossen bleibt, wenn sich später her-
ausstellen sollte, daß die Zahlungsverpflichtung nicht in der im
Aufhebungsvertrag aufgeführten Höhe bestand. Der "Widerspruch" der
Kläger ist rechtlich geeignet, eine Anerkennungswirkung aus § 208
BGB und einen Rückforderungsausschluß aus § 814 BGB zu verhindern.
Die Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
von der Beklagten offerierten Ablösungsvereinbarung und evtl. Ein-
wände gegen die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sollten ihnen
erhalten bleiben, nicht aber sollte der Abschluß des Aufhebungs-
vertrages verhindert werden (OLG Hamm WM 1996, 569 ff; WM 1995,
836 f; OLG Schleswig a. a. O.; Wenzel a. a. O. Seite 1434 f).
Die Ablösungsvereinbarung mit der festgelegten Ablösesumme steht
im Einklang mit den als Überprüfungsmaßstab allein heranzuziehen-
den Grenzen der Vertragsautonomie und verstößt insbesondere nicht
gegen die den guten Sitten entsprechenden und treugemäßen Verhal-
tensgebote der §§ 138, 242 BGB.
Unabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur geführten Dis-
kussion, ob einem Aufhebungsvertrag insoweit mehr Entgeltcharakter
zukommt oder ob er eher Züge einer Schadensersatzpauschalierung
aufweist (vgl. Brutschke ZAP Nr. 14 v. 20.7.1994 Seite 667 ff,
Fach 8 Seite 179 ff, 182, 183), bleiben mangels Anspruchs des Darle-
hensnehmers auf vorzeitige Vertragsaufösung (vgl. BGH WM 1982, 185
f) die allgemeinen Regeln für die Vertragsgestaltung die ent-
scheidenen Kontrollen für die Wirksamkeit einer Ablösungsvereinba-
rung und nicht - wie die Kläger annehmen -, ob diese sich in den
Grenzen einer exakten Schadensersatzberechnung verhält. Auf dieser
Beurteilungsgrundlage ist die Ablösesumme nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung aus dem
Vergleich des Darlehenszinssatzes mit einem Wiederanlagezinssatz
ermittelt. Das begegnet im Ansatz keinerlei Bedenken und wird auch
bei einer reinen Ersatzberechnung nicht beanstandet (BGH WM 1991,
760 ff; OLG Hamm WM 1996, 442). Dabei hat sie in zulässiger Weise
von der Wiederanlage des vorzeitig zurückgeflossenen Kapitals in
festverzinsliche Papiere Gebrauch gemacht.
Auf ein bestimmtes (Wieder-) Anlageverhalten des Kreditinstitutes
haben die Kläger keinen Anspruch. Vielmehr muß es diesem im Rahmen
des Zumutbaren und ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und damit zum
Schutz der Anleger überlassen bleiben, über sein Anlageverhalten
auf der Grundlage ordnungsgemäßer Durchführung von Bankgeschäften
zu bestimmen. Das hat die Beklagte nach der von ihr unwider-
sprochenen seit je geübten Geschäftspraxis, durch die Wahl ver-
schiedener Anlagemöglichkeiten, eingeschlossen Rentenpapiere, die
Risiken zu mischen, getan und sich im Zeitpunkt der Wiederanlage-
möglichkeit für festverzinsliche Wertpapiere entschieden. Im Rah-
men einer Schadensersatzberechnung begründete dies allein nicht
den Einwand eines schadensmindernden Mitverschuldens aus § 254
BGB. Bei der Gestaltung von Aufhebungsverträgen läßt sich darauf
ebensowenig der Vorwurf treuwidrigen oder sittenwidrigen Verhaltens
stützen. Umstände, die die Beklagte nach diesen Grundsätzen hätten
verpflichten können, über sog. Hypothekarkredite die Wiederanlage
vorzunehmen, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Klä-
gern nicht vorgetragen. Unter den Marktbedingungen des Wiederanla-
gezeitpunktes hat sich die Beklagte für diese Anlageform entschie-
den und entscheiden dürfen. Maßgeblich ist nicht, welche Anlage-
zinsen überhaupt im Höchstfall zu erreichen gewesen wären, sondern
welche im Rahmen zumutbarer Geschäfte erzielt werden konnten (OLG
Karlsruhe WM 1996, 572, 574). Daß sie sich dabei nicht von ihren
Pflichten zur ordnungsgemäßen Durchführung von Bankgeschäften hat
leiten lassen, sondern in nicht zumutbarer Weise zu Lasten der
Kläger vorgegangen ist - beispielsweise um auf ihre Kosten eine
Risikoverminderung zu erreichen - läßt sich nicht erkennen und
wird auch von den Klägern nicht behauptet. Ihre bloße Auffassung,
die Beklagte müsse in jedem Fall den Zinssatz derselben Anlageart
zur Grundlage der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung ma-
chen, trifft - wie ausgeführt - nicht zu.
Auch die Rügen, in unzulässiger Weise Effektiv- und Nominalzins
verglichen sowie eine gebotene Abzinsung unterlassen zu haben, ge-
ben keinen Anlaß, die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe
der Ablösesumme in Zweifel zu ziehen.
Die Beklagte hat zunächst nachvollziehbar dargelegt, daß auch der
von ihr herangezogene Durchschnittszinssatz von festverzinslichen
Papieren über den Einfluß der unterschiedlichen Abgaben mit und
ohne Agio bzw. Disagio Elemente eines Effektivzinssatzes enthält.
Abgesehen davon weist aber die Berufungserwiderung zu Recht darauf
hin, daß es sich gerade nicht um eine Schadensberechnung handelt,
die ggfs. einen solchen Anspruch der Beklagten insoweit auf den
entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung einer gebotenen Abzin-
sung begrenzen könnte. Selbst im Rahmen von Schadensberechnungen
wird z. B. vertreten, daß sich der ersatzfähige Schaden aus den
beiden Komponenten des sog. Kapitalmarktschadens und des sog.
Zinsmargenschadens zusammensetzen kann (vlg. OLG Hamm WM 1996, 442,
572), während die Kläger hier offenbar nur von ersterem meinen
ausgehen zu können.
Nach den genannten rechtlichen Beurteilungsgrundlagen scheidet eine
sitten- oder treuwidrige Gestaltung des Aufhebungsvertrages durch
die Beklagte aus, zumal dem Vortrag der Kläger nicht zu entnehmen
ist, in welcher Größenordnung sich die unterbliebene Abzinsung
auswirkt. Durfte aber die Beklagte nach den Gesamtumständen von
dem Durchschnittszinssatz der gewählten Wiederanlage ausgehen,
verbleibt der Nachteil einer dadurch bedingten weiteren Verringe-
rung des Anlagezinssatzes und eines damit verbundenen höheren Ab-
löseverlangens bei den die Vertragsaufhebung begehrenden Darle-
hensnehmern. Feste Laufzeiten bewirken auch für sie Kalkulations-
sicherheit. Sie binden den Vertragspartner, auch wenn sich die
Marktbedingungen zu seinen Lasten ändern. Daß auf der Grundlage
dieses Zinssatzes und der darauf beruhenden Ausgleichsvorstellun-
gen der Beklagten die vereinbarte Nichtabzinsung im Grundsatz oder
auch nur der Höhe nach die Grenze zur Sitten- oder Treuwidrigkeit
überschreitet, läßt sich insgesamt nicht feststellen.