Urteil des OLG Oldenburg vom 03.07.1997

OLG Oldenburg: landwirtschaft, ausbildung, hof, volljährigkeit, zukunft, bewirtschaftung, sport, gleichstellung, erbe, bevorzugung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 19/97
Datum:
03.07.1997
Sachgebiet:
Normen:
HÖFEO § 6 ABS 6 S 2
Leitsatz:
Der Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO kommt nicht zur Anwendung, wenn der
Prätendent in Verhältnissen aufwächst, die nicht Hineinwachsen in die Wirtschaftsfähigkeit erwarten
lassen.
Volltext:
Die Beteiligte zu 1) ist im vorliegenden Fall nach § 5 Nr. 2 HöfeO zur Hoferbin nach ihrem Ehemann berufen. Die in
der ersten Hoferbenordnung nach § 6 Abs. 1 HöfeO als Hoferben berufenen Töchter des Erblassers scheiden nach §
6 Abs. 6 als Hoferben aus, weil sie nicht wirtschafts-
fähig sind. Dies trifft hinsichtlich der Beteiligten zu 2) und zu 3) zu, weil sie Berufe außerhalb der Landwirtschaft
gewählt haben. Es trifft jedoch auch für die Beteiligte zu 4) zu, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß
allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschafts-
unfähigkeit ist. Zweck der gesetzlichen Regelung, daß allein mangelnde Altersreife kein Grund sein soll, wegen
Wirtschaftsunfähigkeit als Hof-
erbe auszuscheiden, ist nicht die Bevorzugung sondern die Gleichstellung der in Frage kommenden Kinder bei der
Beurteilung der Wirtschaftsfähig-
keit. Der Ausnahmetatbestand kommt deshalb nicht zur Anwendung, falls der Prätendent in Verhältnissen
aufwächst, die nicht sein Hineinwachsen in die Wirtschaftsfähigkeit erwarten lassen. Bei einem in der Ausbildung
stehenden Jugendlichen muß ein glaubhaft bekundetes Interesse an einer späteren Bewirtschaftung vorhanden sein
und auch zu erkennen sein, daß die Ausbildung darauf hinausläuft (vgl. Faßbender-Hötzel-von Jeinsen-
Pikalo, Höfeordnung, 3. Aufl., § 6 Rdn. 44). Im vorliegenden Fall ist daher bei der an der Grenze zur Volljährigkeit
stehenden Beteiligten zu 4) bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit nahezu der gleiche Maßstab anzulegen, wie
bei einem Erwachsenen. Anhaltspunkte für die Annahme, daß ihre Erklärung, sie wolle niemals den Hof
übernehmen, sondern zunächst das Abitur machen und dann Sport oder Sportjournalistik studieren, sei nicht reiflich
überlegt, sind nicht gegeben. Diese Äußerung zeigt jedoch, daß die Beteiligte zu 4) gegenwärtig kein Interesse an
der Landwirtschaft hat. Es sind auch keine Indizien vorhanden, daß die Beteiligte zu 4) ihre Interessen in Zukunft
wechseln könnte. Allein die theoretische Möglichkeit, daß die Beteiligte zu 4) irgendwann einmal später vielleicht
Interesse an der Landwirtschaft finden könnte, rechtfertigt es nicht, sie gegenüber ihren Geschwistern zu
bevorzugen. Auch die Beteiligte zu 4) scheidet deshalb nach § 6 Abs. 6 Höfeordnung wegen mangelnder
Wirtschaftsfähigkeit als Hoferbin aus.