Urteil des OLG Oldenburg vom 14.10.1993

OLG Oldenburg: dringlichkeit, einkauf, bedürfnis, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 86/93
Datum:
14.10.1993
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 940
Leitsatz:
Die Vermutung der Dringlichkeit in § 25 VWG gilt nicht für vertragliche Wettbewerbsverbote
Volltext:
Im vorliegenden Fall fehlt aber bereits ein Verfügungsgrund. Eine
einstweilige Regelung nach § 940 ZPO muß notwendig sein, d.h. es
muß ein dringliches Bedürfnis für die begehrte einstweilige Rege-
lung des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen. In Bezug auf die
Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung hat jedoch die Verfü-
gungsklägerin nichts vorgetragen. Diese Dringlichkeit der Regelung
folgt nicht daraus, daß die Ehefrau des Verfügungsbeklagten das
Geschäft in Munster noch betreibt. Nach dem Vortrag der Parteien
handelt die KG der Klägerin -wie auch die Ehefrau des Verfügungs-
beklagten- nicht mit besonders ausgewählten, exklusiven Schmuck-
stücken sondern vielmehr mit Schmuck im Niedrigpreisniveau. Demzu-
folge ist es nicht naheliegend, daß mögliche Kunden der Filiale
der Klägerin in Peine, die dem Schmuckgeschäft in Munster am näch-
sten liegt, zum Einkauf derartigen Schmucks von Peine nach Munster
fahren und deshalb immerhin eine etwa einstündige Autofahrt auf
sich nehmen.
Da es sich hier auch lediglich um die Durchsetzung eines vertrag-
lichen Wettbewerbsverbotes handelt, wird nicht nach § 25 UWG die
Dringlichkeit vermutet. § 25 UWG deckt nur sämtliche wettbewerbs-
rechtlichen Unterlassungsansprüche, die sich unmittelbar aus denm
Gesetz ergeben (UWG, ZugabeVO, RabattG, WZG, § 1004 BGB), ab.