Urteil des OLG Oldenburg vom 20.06.1996

OLG Oldenburg: fristlose kündigung, pachtzins, liquidität, eigentum, pachtvertrag, kaufpreis, zustand, rückübertragung, bundesamt, vertragsverletzung

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 10 U 19/95
Datum:
20.06.1996
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 590, BGB § 249
Leitsatz:
Verletzt der Pächter seine Pflichten durch unerlaubte Aufgabe der Milch- erzeugung, entsteht der auf
Naturalrestitution gerichtete Anspruch des Verp. auf Ers. der Milchquote bei fortdauerndem Vertrag
erst mit P.ende
Volltext:
Die Kläger haben zur Zeit keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus positiver
Vertragsverletzung. Allerdings ist davon auszugehen, daß der Beklagte seine Pächterpflichten in erheblichem Maße
verletzt hat, als er die auf seinen Flächen liegende Milchanlieferungsreferenzmenge ohne Zustimmung der Kläger
gegen Zahlung einer Milchrente an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft abgegeben hat (vgl. BGH NJW
1992, 2628). Nachdem jedoch durch die 29. VO zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 24.9.1993
(BGBl. I 1659) der Handel mit Milchquoten zugelassen worden ist, kann zur Zeit nicht festgestellt werden, ob die
Kläger durch die Pflichtverletzung des Beklagten nachhaltig einen Schaden erlitten haben. Wie der Senat in seinem
Urteil vom 1.6.1995 (10 U 22/94) ausgeführt hat, stellt die Milchanlieferungsreferenzmenge - wirtschaftlich betrachtet
- ein mit den Pachtflächen verbundenes Recht dar. Zur Rückübertragung dieses Rechtes ist der Beklagte erst mit
Ablauf des Pachtvertrages verpflichtet. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, den Beklagten schon jetzt zu
einer Schadensbeseitigung im Wege der Naturalrestitution zu verpflichten, sind nicht vorhanden. Soweit die Kläger
vortragen, es sei ihnen unzumutbar, das Liquiditätsrisiko des Beklagten zu tragen, greift ihr Vorbringen nicht durch.
Den Klägern hätte es freigestanden, wegen der Pflichtverletzung des Beklagten eine fristlose Kündigung
auszusprechen (vgl. BGH a.a.O.). Wenn sie darauf verzichtet haben - ersichtlich im Hinblick auf die bis
Vertragsende fortgeltende Verpflichtung des Beklagten, den Pachtzins, der unter Einschluß der Milchquote
vereinbart war, zu zahlen -, ist es auch nicht unbillig, daß sie das Risiko tragen, daß der Beklagte am Ende der
Pachtzeit nicht genügend Liquidität hat, um eine Milchquote zu kaufen, wie sie zuvor auf den Pachtflächen der
Kläger gelegen hat. Aus dem gleichen Grund greift letztendlich auch nicht das Argument der Kläger durch, im
gegenwärtigen Zustand, also ohne Milchquote, seien die in ihrem Eigentum stehenden Pachtflächen kaum zu
veräußern. Auch insoweit ist entscheidend, daß ein potentieller Erwerber immerhin bis zum Ende der Pachtzeit in
den Genuß des hohen Pachtzinses käme. Daß ein potentieller Erwerber Abschläge vom Kaufpreis wegen eines
Liquiditätsrisikos beim Beklagten machen würde, haben die Kläger selbst zu verantworten, weil sie den Pachtvertrag
nicht fristlos gekündigt haben, als ihnen die Pflichtverletzung des Beklagten bkeannt geworden war.