Urteil des OLG Oldenburg vom 03.03.1999
OLG Oldenburg: urkunde, ergänzung, beurkundung, vollziehung, errichtungsakt, urschrift, grundbucheintragung, rechtsgeschäft, einheit, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 16/99
Datum:
03.03.1999
Sachgebiet:
Normen:
BEURKG § 8, BEURKG § 13, DNOTO § 30
Leitsatz:
Keine Beurkundung durch Unterschriftsleistung nach Abschluß des Errichtungsaktes mit der
Unterschrift als Notar.
Volltext:
Durch den angefochtenen hiermit in Bezug genommen Beschluß hat das Landgericht Osnabrück die Beschwerde
gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Papenburg zurückgewiesen, mit der die
Eintragung einer Grundschuld wegen nicht formgerechter Errichtung der Urkunde abgelehnt worden war.
Die Urkunde enthält u.a. in der Datumsleiste die Angabe von zwei aufeinanderfolgenden Tagen, die Aufnahme beider
Eheleute als erschienen und die Unterschrift des am 1. Tag allein erschienenen Ehemannes und des Notarvertreters
und sodann die Unterschrift der am nächsten Tag erschienenen Ehefrau als Grundstückseigentümerin und danach
wiederum die Unterschrift des Notarvertreters.
Das Landgericht hat wie das Grundbuchamt für die Erklärungen der Grundstückseigentümerin eine
Nachtragsurkunde für erforderlich gehalten, weil die Niederschrift am ersten Beurkundungstag geschlossen worden
sei.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 79, 80 GBO zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
Zu Recht haben die Vorinstanzen die Aufnahme der Erklärungen der
Grundstückseigentümerin in derselben Urkunde unter Hinzufügung der zweiten Datumsangabe und ihrer Unterschrift
sowie der des Notar- vertreters als unwirksame Ergänzung der zuvor wirksam errichteten Urkunde über die
Erklärungen des Ehemannes u.a. bezüglich seiner familienrechtlichen Zustimmung gemäß § 1365 BGB und der
Mitübernahme
der persönlichen Haftung angesehen.
Zutreffend ist zwar, daß grundsätzlich die Vollziehung einer Urkunde in einem einzigen Akt nicht erforderlich ist.
Insbesondere gebietet es der Grundsatz der Einheit der Errichtungshandlung nicht, daß eine Beurkundung mehrerer
Rechtsgeschäfte in einer Niederschrift - wie sie hier für die Grundschuldbestellung der Ehefrau und der dazu
abgegebenen Erklärungen des Ehemannes vorgesehen war - insgesamt bei gleichzeitiger
Anwesenheit aller Beteiligten zu erfolgen hat. Vielmehr können die auf jedes einzelne Rechtsgeschäft sich
beziehenden Erklärungen getrennt von den jeweils Beteiligten aufgenommen, vorgelesen und unterschrieben werden
und sodann - nach Entfernung der daran Beteiligten - die Erklärungen anderer aufgenommen werden (vgl. nur
Jansen, FGG, 2.
Aufl., BeurkG § 7 Rdn. 8 und § 13 Rdn. 7 m.w.N.).
Auch sind Unterbrechungen - selbst wenn nicht in der Urkunde festgehalten - insoweit zulässig, als die
Unterbrechungsdauer keine Zweifel an der inneren Geschlossenheit der Vorstellungen und Erklärungen der
Beteiligten begründet (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FG, Teil B, 13. Aufl., § 8 BeurkG Rdn. 6 m.w.N.).
Nicht unzweifelhaft ist aber bereits, ob von dem Erfordernis der Fortsetzung an demselben Tag abgesehen werden
kann (vgl. Jansen a.a.O. § 7 BeurkG Rdn. 8 Fußnote 10) und welche Folgen ein Urkundentext nach sich zieht, der in
unstatthafter Weise das tatsächlich nicht stattgefundene gleichzeitige Erscheinen der darin aufgeführten Beteiligten
auszuweisen
scheint (vgl. Seybold/Hornig, BNotO, 4. Aufl., Anhang zu § 20 Rdn. 46; RGZ 69/130). Die beiden Datumsangaben
mit unterschiedlichen Schrifttypen in der hier vorgelegten Ausfertigung lassen das jeweilige Erscheinen der Eheleute
jedenfalls nicht in der erforderlichen Klarheit erkennen.
Diese Fragen bedürfen aber keiner abschließenden Erörterung durch den Senat.
Denn mit der Unterschrift des Notarvertreters vom ersten Tage ist die Beurkundung der Erklärungen des allein
erschienenen Ehemannes abgeschlossen worden. Es ist allgemein anerkannt, daß eine Verhandlung jedenfalls (nur)
solange andauert, bis der Notar unterschrieben hat. Grundsätzlich gehört es zu den Amtspflichten eines Notars, die
Niederschrift unmittelbar im Anschluß und zeitlichen Zusammenhang mit der Vollziehung der Urkunde durch die
Beteiligten zu unterschreiben (vgl. Jansen a.a.O. § 8 BeurkG Rdn. 9). Die in Rechtsprechung und Literatur seit
langem vertieft untersuchte Frage, wielange eine
zunächst unterbliebene Unterschrift von dem Notar noch nachgeholt werden kann, stellt sich hier nicht. Der
Errichtungsakt einer Urkunde findet -, wenn den weiteren gesetzlichen Erfordernissen genügt ist - mit der Unterschrift
des Notars seinen Abschluß, mit der er den in
der Niederschrift bezeugten Hergang der Beurkundung und Verhandlung bekräftigt (vgl. Huhn/von Schuckmann,
BeurkG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 26 und 30; Mecke/Lerch, BeurkG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 25).
Daß ggfls. noch weitere Erklärungen anderer in diese Urkunde aufgenommen werden sollten, dies aber aus welchen
Gründen auch immer unterblieben ist, ändert daran nichts. Die spätere Aufnahme solcher Vorgänge bedeutet eine
Ergänzung dieser vollständig beendeten Niederschrift. Einfügungen müssen aber vor den Unterschriften der
Beteiligten erfolgen (vgl.
Weingärtner/Schöttler, DNotO, 7. Aufl., § 30 Rdn. 469; Kanzleiter in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 30 DNotO,
Rdn. 16 und 17; Huhn/von Schuckmann a.a.O. § 8 Rdn. 14; Mecke/Lerch a.a.O. § 8 Rdn. 11). Soll jetzt eine
Ergänzung zu der Urkunde vorgenommen werden, so bedarf dies einer den §§ 8 ff BeurkG genügenden zusätzlichen
Niederschrift. Diese
kann - was keiner weiteren vertieften Begründung bedarf - sicher nicht durch bloße Ergänzung in derselben Urkunde
erfolgen, da dies - wie ausgeführt - eine unzulässige Änderung der abgeschlossenen Urschrift bedeutete und nicht -
wie die weitere Beschwerde meint - als eine selbständige Nachtragsurkunde in derselben Urkunde angesehen
werden kann. Dieses Vorgehen ist mit dem im Beurkundungsrecht unverzichtbaren Verbot nachträglicher
Urkundsveränderungen, das zu den wenigen verbliebenen zwingenden beurkundungsrechtlichen Vorschriften gehört,
nicht zu vereinbaren.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die beantragte Grundbucheintragung verweigert und nicht etwa - wie in der
weiteren Beschwerde vermutet - tendenziös nach Gründen gesucht, die begehrte Eintragung zunächst einmal nicht
vornehmen zu müssen und statt dessen Beanstandungen zu erheben.