Urteil des OLG Oldenburg vom 16.06.1999
OLG Oldenburg: zustellung, leichte fahrlässigkeit, aktiengesellschaft, versäumnis, verfügung, rechtsform, parteibezeichnung, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 78/99
Datum:
16.06.1999
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 690 ABS 1., ZPO § 693 ABS 2, AKTG § 4 ABS 1 S 2, RPFLG § 20 NR 1
Leitsatz:
Mahnbescheid, keine Zustellung demnächst bei 22 Tagen Verzögerung, die Antragsteller zu vertreten
hat. Erforderlichkeit des Rechtsformzusatzes AG o. ä. im Passivrubrum einer Aktiengesellschaft.
Volltext:
Die Klägerin hat die sechsmonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs gemäß § 12 Abs. 3 S.
1 VVG nicht eingehalten. Die Beklagte hat mit am 12.02.1997 der Klägerin zugestelltem Schreiben eine
Entschädigungsleistung abgelehnt. Die Parteien streiten nicht darüber, daß dieses Schreiben inhaltlich den
Anforderungen des § 12 Abs. 3 VVG genügte. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ist dann zwar von der zu
diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretenen Klägerin innerhalb der sechsmonatigen Frist nach den genannten
Vorschriften am 12.08.1997 eingereicht worden. Er war aber in einem wesentlichen Punkt unzureichend, weil bei der
Parteibezeichnung der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, der
Zusatz der Rechtsform der beklagten Gesellschaft nicht angegeben war, und zwar nicht einmal mit der Abkürzung
"AG ". Dieser Rechtsformzusatz ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AktG zwingend gesetzlich vorgeschrieben und
unverzichtbar und mußte deswegen gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im sogenannten Passivrubrum des
Mahnbescheidsantrags aufgeführt wer-
den. Da dies im vorliegenden Fall unterblieben war, hat die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 14.08.1997, die den
Bevollmächtigten der Klägerin am 19.08.1997 zugegangen ist, nicht nur berechtigterweise, sondern in gesetzlich
erforderlicher Weise nach § 20 Nr. 1 RpflG die
Klägerin dazu aufgefordert, das Passivrubrum zu ergänzen. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben nun nicht etwa
sofort (!) reagiert, womit sie ihr Versäumnis noch hätten ungeschehen machen können, sondern erst mit dem am
03.09.1997 beim Amtsgericht eingegangenen
Schriftsatz vom 02.09.1997 ergänzende Angaben gemacht. Der Klägerin ist damit zu einem wesentlichen Teil
anzulasten, daß die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte erst 36 Tage nach Ablauf der Sechsmonatsfrist
am 18.09.1997 erfolgt ist. Durch - allein - aus ihrem
Bereich kommende Umstände ist es zu einer Verzögerung um 22 Tage gekommen. Die Zustellung ist damit nicht
mehr demnächst im Sinn von § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt. Eine Zustellung ist regelmäßig dann nicht mehr als
demnächst erfolgt zu bewerten, wenn eine Partei oder ihr Bevollmächtigter durch nachlässiges Verhalten zu einer
nicht nur ganz geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen hat. Dabei ist jedenfalls eine Verzögerung um
mehr als 18 oder 19 Tage nicht mehr geringfügig in diesem Sinn (BGH FamRZ 1988, 1154, 1155).
Leichte Fahrlässigkeit ist bereits genügend (BGH NJW 1991, 1745, 1746). Die Partei und ihr Bevollmächtigter
müssen alles unter Berücksichtigung der Gesamtumstände Zumutbare für die alsbaldige Zustellung tun. Mängel der
Klageschrift oder des Mahnbescheidsantrags wegen falscher oder unvollständiger Namensbezeichnung sind dabei
typische Fälle schuldhafter Zustellverzögerungen aus dem Verantwortungsbereich der anspruchstellenden Partei.
Für die Frage, ob die Zustellung demnächst erfolgt ist, kommt es nicht darauf an, daß ein anderer Rechtspfleger den
Mahnbescheid später ohne den Zusatz "AG" erlassen hat und der Mahnbescheid auch ohne diesen Zusatz der
Beklagten zugestellt worden ist, weil ein insoweit
fehlerhaftes Verhalten bei Erlaß und Zustellung des Mahnbescheids die Klägerin bzw. ihre Bevollmächtigten nicht
entlastet.
Gleiches gilt für das Vorbringen, das Amtsgericht habe in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle entgegen den
zwingenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 4 Abs. 1 S. 2 AktG, § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Mahnbescheide ohne den
erforderlichen Rechtsformzusatz "AG" bei der Bezeichnung einer in Anspruch genommenen Aktiengesellschaft
erlassen, weil die Klägerin bzw. ihre Bevollmächtigten nicht darauf vertrauen durften, daß das Amtsgericht eine
derartige rechtswidrige Praxis stets zur Anwendung bringen werde.