Urteil des OLG Oldenburg vom 28.01.1992

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Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 111/91
Datum:
28.01.1992
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 ABS 1
Leitsatz:
Zur Verantwortlichkeit des Inhabers einer Kfz-Werkstatt für die Sicherheit der Kunden während des
Aufenthalts im Werkstattbereich
Volltext:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger
ist nicht der Nachweis gelungen, daß der Beklagte vertragliche
oder deliktische haftungsbegründende Schutzpflichtverletzungen be-
gangen hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das der Senat aufgrund des
gerichtlichen Protokolls vom 2.7.1991 seiner Beurteilung insgesamt
zugrunde legen kann, steht fest, daß der Kläger bei guten Licht-
verhältnissen in der aufgeräumten Halle über ein Rollbrett zu Fall
gekommen ist, als er dem Mechaniker, ohne auf den Boden zu schau-
en, im Eiltempo folgte. Daß der Kläger dazu aufgefordert worden
ist, die Halle überhaupt zu betreten oder zumindest dem Mechaniker
zu folgen, oder auch sonst nur Veranlassung dazu erhalten hätte,
hat der Kläger nicht beweisen können. Die Aussage des Zeugen Tim-
mermann gibt dazu nichts her. Das vor dem Werkstattbereich befind-
liche Büro für die Reparaturannahme ist mit einer dafür zuständi-
gen Bürokraft besetzt. Von dort kann sich ein Kunde im Bedarfsfall
auch an andere Mitarbeiter des Beklagten wenden, die sich in der
Reparaturhalle aufhalten. Unwidersprochen hielt sich auch der Be-
klagte im Unfallzeitpunkt in diesem Büro auf. Es kommt daher nicht
darauf an, ob die Örtlichkeiten das Betreten der Halle nicht be-
sonders erschweren oder Kunden bewußt das Reparaturannahmebüro um-
gehen. Durch das deutlich erkennbare Warnschild werden die Kunden
darauf hingewiesen, daß das Betreten auf eigene Gefahr geschieht.
Angesichts dieser Umstände kann eine haftungsbegründende Pflicht-
verletzung des Beklagten nicht festgestellt werden. Es ist in
Rechtsprechung und Literatur zu Recht seit langem anerkannt, daß
zwar in Grenzen der Inhaber einer Kfz.-Werkstatt für die Sicher-
heit der Kunden während des Aufenthaltes auf dem Werkstattgelände
verantwortlich ist; er kann sich aber grundsätzlich darauf verlas-
sen, daß der Kunde den durch die Örtlichkeiten offenkundigen Ge-
fahren selbst Rechnung trägt (vgl. BGH, VersR 1959, 899; 61, 715;
BGB-RGRK-Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 263, jeweils m.w.N.). Das
trifft auf die zu beurteilende Fallgestaltung zu. Von dem Beklag-
ten waren keine weiteren Maßnahmen zum Schutze des Klägers zu ver-
langen. Es bedarf keiner Sicherungsmaßnahmen, wo ein verständiger
und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch davon
ausgehen darf, ein Gefahrenpunkt werde keine Schäden verursachen,
was insbesondere dann gilt, wenn die Gefahr unschwer zu erkennen
und leicht zu vermeiden ist (BGH, VersR 59, 899).
Nach den Lichtverhältnissen und übrigen örtlichen Verhältnissen
war das Rollbrett deutlich auszumachen. Anlaß, davor zu warnen,
bestand insoweit nicht. Dem Kläger wurde es nur deswegen zum Ver-
hängnis, weil er, ohne auf die Örtlichkeiten überhaupt zu achten,
dem Mechaniker nacheilte. Betriebsfremde - wie der Kläger·-, die
eine Werkstatt betreten und sich darin aufhalten, müssen mit dafür
typischen Gefahrenquellen rechnen, die ihnen nicht geläufig sind
und die durch gesteigerte Vorsicht vermieden werden können. Das
war dem Kläger nach den obigen Feststellungen möglich.
Der Beklagte darf demgegenüber seinerseits vertrauen, daß sich ein
Kunde - wenn er sich schon in den Werkstattbereich begibt - auf
solche Gefahren, wie sie insbesondere von herumliegenden Werkzeu-
gen und sonstigen Hilfsgerätschaften ausgehen, einstellt und ist
nicht gehalten, ihn von vornherein der Werkstatt zu verweisen oder
zusätzliche Schutzvorkehrungen gegen Gefahren dieser Art zu tref-
fen. Das gilt jedenfalls solange, als dem Kunden keine weitere
Veranlassung gegeben worden ist, sich in die Werkstatt zu begeben,
dort aufzuhalten oder sonst weiter zu bewegen.
Mangels einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten
scheiden Ersatzansprüche des Klägers bereits aus diesem Grunde
aus.