Urteil des OLG Oldenburg vom 30.09.1998
OLG Oldenburg: treu und glauben, wichtiger grund, architektenvertrag, genehmigung, kündigung, unterzeichnung, verschulden, beweislastumkehr, bauherr, nachbesserung
Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 146/98
Datum:
30.09.1998
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
1. Kein Anspruch des Architekten aus § 649 BGB bei cic durch Verschwei- gen von Unsicherheiten
betr. Baugenehmigung. 2. Kündigung eines Archi- tektenvertrags aus wichtigem Grund.
Volltext:
Der Kläger hat keinen Vergütungsanspruch gemäß § 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen aufgrund des
Architektenvertrags vom 19./26.11.1996.
1.) Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über das Verschulden
bei Vertragsschluß. Deshalb ist er zu stellen, als wenn er den Architektenvertrag mit dem Kläger nicht
abgeschlossen hätte.
Ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsschluß besteht unter anderem dann, wenn
ein Vertrag durch eine pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung des Geschädigten zustande gekommen ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schädiger dem Geschädigten unrichtige oder unvollständige Informationen
gegeben hat (BGH NJW 1985, 1769, 1771; BGH NJW 1993, 2107; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 276 Rdnr. 78
m.w.N.). Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist unabhängig von der Frage, ob daneben
auch der Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB erfüllt sein könnte (BGH NJW 1997, 254; Palandt-
Heinrichs, § 124 Rdnr. 1).
Der Kläger hat dem Beklagten am 19. bzw. 26.11.1996 anläßlich der Vorlage des schriftlichen Architektenvertrags
versichert, daß die von ihm nachgebesserte Bauvoranfrage nunmehr positiv beschieden werde. Dies ist unstreitig.
Nichts anderes ergibt sich auch aus der Aussage der
im ersten Rechtszug vernommenen Zeugin V.
Selbst wenn der Kläger von der Richtigkeit seiner Auskunft subjektiv ausgegangen sein mag, war die von ihm
erteilte Information objektiv unrichtig und unvollständig. Nach Treu und Glauben wäre der Kläger verpflichtet
gewesen, den Beklagten ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß ein positiver Bescheid des Landkreises keineswegs
feststehe. Angesichts der vom Beklagten vor Abschluß des Architektenvertrags deutlich gemachten Interessenlage
hätte der Kläger den Architektenvertrag zur Unterschrift nicht vorlegen dürfen.
Der Kläger hatte nämlich bereits im Oktober 1996 dem Beklagten vorgeschlagen, einen Architektenvertrag zu
unterschreiben. Mit Schreiben vom 17.10.1995 hatte der Beklagte dies ausdrücklich abgelehnt. Als wesentlichen
Grund für seine Weigerung hatte er angegeben, daß
bisher keine Baugenehmigung vorliege. Damit hatte er deutlich gemacht, daß er zur Unterzeichnung eines
Architektenvertrags nur bereit sei, wenn die Genehmigung des Bauvorhabens sichergestellt sei. Diese vom
Beklagten dem Kläger deutlich gemachte Voraussetzung hat nicht vorgelegen, als der Kläger dem Beklagten die
Unterzeichnung des Architektenvertrags
im November 1996 andiente. Der Landkreis hatte mit Schreiben vom 05.11.1996 ausdrücklich angekündigt, die vom
Kläger gestellte Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Zwar hatte der Kläger mit Schreiben vom 18.11.1996 eine
ergänzende Stellungnahme zur Bauvoranfrage
abgegeben. Keinesfalls durfte er aufgrund dieser Tatsache jedoch nunmehr von einem positiven Bescheid des
Bauaufsichtsamts ausgehen. So hatte der Landkreis in seinem Schreiben vom 05.11.1996 die Baugrenzen des
Neubauteils bemängelt. In seinem Schreiben vom 18.11.1996 hat der Kläger daraufhin nicht etwa seinen Entwurf
geändert, sondern lediglich
um einen Dispens gebeten. Daß ein entsprechender positiver Bescheid insoweit zumindest fraglich gewesen ist,
liegt auf der Hand. Im übrigen hat der Kläger selbst eingeräumt, daß selbst der bei der Besprechung mit Vertretern
des Landkreises und der Gemeinde am 17.12.1996 von ihm vorgelegte Entwurf - nur - nach gewissen Korrekturen
genehmigungsfä-
hig gewesen wäre. Objektiv war damit ein positiver Bescheid im Zeitpunkt der Vorlage des Architektenvertrags im
November zumindest ungewiß.
Dies hätte der Kläger dem Beklagten, der ja auf die Gewißheit der Genehmigung als Voraussetzung für den
Abschluß eines Architektenvertrags gerade besonderen Wert legte, mitteilen müssen.
Die Pflichtverletzung des Klägers ist für den Abschluß des Architektenvertrags kausal. Es mag hier dahinstehen, ob
eine Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur
Vermutung des ,aufklärungsrichtigen Verhal-
tens" gilt (vgl. BGH NJW 1994, 2541). Jedenfalls bestehen hier keine ernsthaften Zweifel daran, daß der Beklagte
den Abschluß eines Architektenvertrags abgelehnt hätte, hätte der Kläger deutlich gemacht, daß die Genehmigung
des Bauvorhabens ungewiß sei, § 287 ZPO.
Denn diese Genehmigung hatte der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 17.10.1996 zur Voraussetzung für
den Abschluß eines Architektenvertrags gemacht, und für einen Sinneswandel des Beklagten im November 1996 ist
nichts ersichtlich.
Der Beklagte ist mithin so zu stellen, als hätte er den Architektenvertrag nicht abgeschlossen. Ein Anspruch gemäß
§ 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen scheidet deshalb aus.
2.) Im übrigen steht einem Anspruch gemäß § 649 BGB auch entgegen, daß der Beklagte aus wichtigem Grund den
Architektenvertrag gekündigt hat.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einem Vertragsteil die Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann (BGH ZfBR
1997, 36; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., Einleitung Rdnr. 145, 146). Dabei begründen
Meinungsverschiedenheiten über behauptete oder tatsächliche Mängel während der Planung allerdings keineswegs
zwingend immer einen wichtigen Grund zur Kündigung. Entstehen insoweit Kontroversen zwischen den Parteien, hat
im Regelfall der Bauherr sein Mißfallen an der Leistung des Auftragnehmers zum Ausdruck zu bringen, um dem
Architekten die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben (OLG Mün-
chen BauR 1991, 650, 652).
Vorliegend haben die Parteien anläßlich der Besprechung vom 05.12.1996 von den Vertretern des Bauamts erfahren,
daß die Bauvoranfrage in allen Teilen abgelehnt werden sollte. Mit Schreiben vom 12.12.1996 hat der Beklagte dem
Kläger daraufhin angedroht, er sähe den Architektenvertrag als erledigt an, falls nicht unter anderem bis spätestens
zum 18.12.1996 ein genehmigungsfähiger Bauantrag eingereicht sei. Ob eine solche Fristsetzung aufgrund
bisheriger Mängel der Leistung des Klägers gerechtfertigt gewesen ist, kann dahinstehen. Jeden-
falls hat sich der Kläger damit durch Fax vom 13.12.1996 einverstanden erklärt. Die daraus folgende wesentliche
Verpflichtung zur Einreichung eines genehmigungsfähigen Bauantrags bis spätestens zum 18.12.1996 hat der Kläger
jedoch nicht erfüllt. Er räumt selbst ein, daß der anläßlich der Besprechung vom 17.12.1996 vorgelegte Entwurf nur
mit Korrekturen genehmigungsfähig gewesen wäre. Einen solchen korrigierten Antrag hat er bis zum 18.12.1996
jedoch nicht eingereicht, und er trägt auch nicht vor, daß der Beklagte auf die ausdrücklich vereinbarte fristgerechte
Leistung verzichtet hat.
Unerheblich ist, ob der Beklagte das Bauvorhaben entsprechend einer am 17.12.1996 vom Kläger gefertigten Skizze
- wie der Kläger behauptet - später mit Hilfe eines anderen Architekten hat durchführen lassen. Wesentlich ist, daß
der Kläger fertige Planungsunterlagen nicht
fristgerecht erstellt und damit den Kern der bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Leistung nicht erbracht hat.