Urteil des OLG Oldenburg vom 14.01.2005
OLG Oldenburg: zwangsvollstreckung, rückzahlung, pfändung, deckung, zustellung, drittschuldner, anfechtung, zwangsmittel, unterliegen, insolvenz
Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 8 U 249/04
Datum:
14.01.2005
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 131 Abs 1 Nr 1
Leitsatz:
Eine in kritischer Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung durch Zahlung eines
Drittschuldners ist nach § 131 Abs 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung anfechtbar, wenn die
Pfändung und Überweisung der Forderung des Schuldners nicht zu einem wirksamen und
insolvenzbeständigen Pfändungspfandrecht geführt hat, weil sie ebenfalls innerhalb des Zeitraums
von einem Monat vor Insolvenzantragstellung erfolgt ist.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
8 U 249/04
9 O 1811/04 Landgericht Oldenburg
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
H ... ,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K ... ,
g e g e n
A ... ,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte A ... ,
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... ,
den Richter am Oberlandesgericht
... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 14. Januar 2005
beschlossen:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. September 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 36.726,73 € festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der S ... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), verlangt von dem
Beklagten die Rückzahlung eines im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Betrages, nachdem er diese
Rechtshandlung sowie den zugrunde liegenden Pfändungs und Überweisungsbeschluss gemäss § 131 Abs. 1 Nr. 1
InsO angefochten hat.
Der Beklagte ist Inhaber einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin. Er erwirkte am 28. April 2002 einen
Pfändungs und Überweisungsbeschluss wegen einer der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zustehenden
Werklohnforderung. Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss wurde der Drittschuldnerin am 14. Mai 2002
zugestellt. Diese überwies am 30. Mai 2002 einen Betrag von 36.726,73 € an den Beklagten. Die Schuldnerin stellte
am 5. Juni 2002 einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 22. August
2002 eröffnet.
Wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe im Übrigen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil
Bezug. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er vertritt unter Wiederholung und
Ergänzung seines bisherigen Vorbringens die Auffassung, dass die von ihm im Wege der Zwangsvollstreckung
erlangte Befriedigung nicht inkongruent sei.
Die Berufung des Beklagten ist mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 S. 1
ZPO zurückzuweisen.
Das Landgericht hat, wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 15. Dezember 2004 im einzelnen
ausgeführt hat, die von dem Kläger gemäss § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erklärte Insolvenzanfechtung zu Recht
durchgreifen lassen und den Beklagten deshalb zutreffend zur Rückzahlung des im Wege der Zwangsvollstreckung
erlangten Betrages verurteilt.
Der Beklagte hat innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine ihm
gegen die Schuldnerin zustehende Forderung aufgrund einer Forderungspfändung beigetrieben. Eine solche
Sicherung oder Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung in kritischer Zeit, nämlich während der
wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin, hat der Gläubiger eines Zahlungsanspruchs nicht zu beanspruchen; die
dadurch erlangte Deckung ist inkongruent (vgl. Kreft in HKInsO, 3. Aufl., § 131 Rn. 15; MünchKommInsO/Kirchhof,
§ 131 Rn. 26). Die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr.1 InsO bezweckt, den insolvenzrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz zeitlich vorzuziehen und das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende
Prioritätsprinzip zurückzudrängen; nach Eintritt der Krise und der damit verbundenen materiellen Insolvenz soll eine
Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht mehr durch den Einsatz staatlicher Zwangsmittel insolvenzfest erzwungen
werden können (vgl. BGH BGHZ 136, 309, 311 ff.). Ein Gläubiger, der sich innerhalb des Monatszeitraums des §
131 Abs. 1 Nr. 1 InsO wegen einer fälligen Forderung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung eine Befriedigung
verschafft, hat deshalb das Erlangte auf eine Anfechtung hin zurückzugewähren.
Auf das zuvor durch die Pfändung und Überweisung der Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin
begründete Pfändungspfandrecht kann sich die Beklagte nicht berufen. Das Pfändungspfandrecht entsteht mit der
Zustellung des Pfändungs und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (vgl. MünchKommZPO/Smid, 2.
Aufl., § 829 Rn. 33). Diese Zustellung ist hier ebenfalls innerhalb des letzten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens geschehen. Das Pfändungspfandrecht konnte deshalb dem Beklagten ein
insolvenzbeständiges und für sich unanfechtbares Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 50 Abs. 1 S. 1 InsO)
nicht verschaffen. Pfändung und Überweisung einer Forderung einerseits und die Zahlung durch den Drittschuldner
andererseits sind zwar selbständige Rechtshandlungen; die Anfechtung der Befriedigung ist aber nur dann nicht
erfolgversprechend, wenn das Pfändungspfandrecht wirksam und unanfechtbar vor der kritischen Zeit, also
außerhalb der Monatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, entstanden ist, da nur in diesem Fall der
Pfändungspfandgläubiger das erhält, was ihm bereits aufgrund des Pfändungspfandrechts zusteht und die
Gesamtheit der Gläubiger durch die Erlangung der Befriedigung nicht benachteiligt wird (vgl. BGH NJWRR 2000,
1215, 1216; Kirchhof ZinsO 2004, 1168, 1172). Bei einem - wie hier – innerhalb der kritischen Zeit entstandenen
Pfändungspfandrecht gilt dies nicht; beide Rechtshandlungen unterliegen der Insolvenzanfechtung, die von der
Beklagten erlangte Deckung ist nicht kongruent.
Die Rechtssache besitzt im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert nicht eine Entscheidung des
Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
und 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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