Urteil des OLG Oldenburg vom 20.03.2000

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Gericht:
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 92/99
Datum:
20.03.2000
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 249, BGB § 823
Leitsatz:
1. Das schutzwürdige Integritätsinteresse am Erhalt des beschädigten Fahrzeugs ist belegt durch
eine Reparatur, bei der das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instand gesetzt worden ist, es
also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt.
2. Dabei ist nicht entscheidend, ob dieses Ergebnis durch Originalersatz-teile/Neuteile oder
gebrauchte Ersatz-teile erreicht wird.
3. Es kommt vielmehr wesentlich darauf an, ob sich der Ursprungs-zustand durch den Einbau von
(Neu- oder gebrauchten Ersatz-) Teilen erreichen lässt, die den beschädigten Fahrzeugteilen
gleichwertig sind, ohne dass deswegen von einer Teil- oder Billigreparatur gesprochen werden kann.
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20.03.2000 - 11 U 92/99 -/ rechtskräftig.
Volltext:
Urteil
Im Namen des Volkes !
In dem Rechtsstreit
D... L..., ...,
Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -
gegen
1. G... V... VVaG,...,
2. E... Z..., ...,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... -
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2000 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am
Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Osnabrück vom 12.10.1999 - 2. 0. 1213/99 - teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere
5.063,92 DM, insgesamt also 9.903,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.06.1999
zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird darüberhinaus verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen auf weitere 5.063,92 DM, ingesamt also
9.903,64 DM vom 03.06. - 06.06.1999 zu zahlen.
Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 3/10 und die Beklagten 7/10.
Von den Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten 2/3.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Wert der Beschwer liegt unter 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Darstellung des Tatbestands wird verzichtet, § 543 ZPO.
Die Berufungen sind zulässig. Teilweise Erfolg hat allerdings nur die Berufung des Klägers.
1. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger zum Ausgleich seines materiellen Schadens
aus Anlaß des Unfalls vom 18.3.1999 weitere 5.063,92 DM zu zahlen, §§ 823, 840, 421 BGB, 3 PflVG; 7, 17, 18
StVG.
a. Der Kläger kann seinen Fahrzeugschaden grundsätzlich auf der Basis der von dem Sachverständigen S...
ermittelten Reparaturkosten abrechnen. Denn er hat sein Auto fachgerecht wiederinstandgesetzt. Die ermittelten
Kosten von 16.207,71 DM sind allerdings zu kürzen um die Positionen Vorderachse komplett mit Motor und Getriebe
Aus- und Einbauen in Höhe von 759,- DM und Zusatzlüfter in Höhe von 505,- DM. Diese Arbeiten sind nach den
nicht angegriffenen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen M... nicht ausgeführt worden. Es
verbleibt über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag ein Anspruch von (16.207,71 DM - 759,- DM - 505,- DM -
10.387,93 DM) 4.555,78 DM.
aa. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren
läßt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur
Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten - so wie hier - auf nicht mehr
als 130 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen (BGH NJW 99, 500). Dieser dem Geschädigten
bei durchgeführter Reparatur zuzubilligende Integritätszuschlag von 30 % gilt auch, wenn das Fahrzeug - wie vom
Kläger als selbständiger Kfz - Sachverständiger - gewerblich genutzt wird (BGH MDR 99, 293).
bb. Welche Qualitätsanforderungen an die Reparatur zu stellen sind, um eine schutzwürdige Wahrnehmung des
Integritätsinteresses bejahen zu können, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden.
(1) Nach einhelliger Ansicht (OLG Karlsruhe DAR 99, 313; OLG Düsseldorf NVZ 95, 232; LG Kassel ZFS 96; 13;
OLG Hamm NVZ 93, 432; OLG Koblenz NVZ 95, 355; OLG Dresden DAR 96, 54; Kirchhof MDR 99, 276 jeweils m.
w. N.) ist für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht jede Reparatur ausreichend. Eine nur provisorische
oder laienhafte Instandsetzung genügt nicht. Sie muss fachgerecht sein.
(2) Die Frage, wann das der Fall ist, wird unterschiedlich beurteilt. Übereinstimmung besteht noch allgemein
insoweit, als der fachgerecht ausgeführten Reparatur als Abgrenzungskriterium die Not- oder Billigreparatur bzw. die
provisorische oder nur laienhafte Instandsetzung gegenübergestellt wird. Bei den Einzelheiten des Wie der Reparatur
gehen die Ansichten über die zu stellenden Anforderungen auseinander.
(a) Die strengsten Anforderungen stellt das OLG Düsseldorf (NVZ 95, 232, 233). Danach liegt eine fachgerechte
Wiederherstellung nur dann vor, wenn ausschließlich Originalersatzteile verwendet werden.
(b) Das Landgericht Kassel (ZfS 96,13) läßt es ausreichen, wenn das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten - auch
unter Verwendung von Gebrauchtteilen - in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen
hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt (a.a.O. S. 15 rechte Spalte). Auch das OLG Hamm (NVZ 93, 432, 433
rechte Spalte) hält eine Reparatur dann noch für fachgerecht, wenn sich der vor der Beschädigung bestehende
Zustand auch durch Einbau eines gebrauchten Ersatzteils- beispielsweise einer Stoßstange - erreichen läßt, das
dem beschädigten Fahrzeugteil gleichwertig ist. Bei kleineren Blechschäden hält es auch sorgfältiges Ausbeulen,
Spachteln und Lackieren anstelle des Einbaus von Neuteilen für möglich.
(c) Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (DAR 99, 313) ist nicht ganz eindeutig. Die Formulierung, der Nachweis
des Erhaltungsinteresses erfordere, daß durch die Reparaturmaßnahme der frühere Zustand des Fahrzeugs
annähernd (Hervorherung durch den Senat) wieder erreicht werden muss, könnte so verstanden werden, daß das
OLG die Frage so wie die beiden zuvor unter (b) genannten Entscheidungen sieht. Annähernd könnte aber auch zum
Ausdruck bringen, dass ein beschädigtes und repariertes Fahrzeug nie exakt, sondern auch bei größter Sorgfalt nur
lediglich annähernd in seinen früheren Zustand versetzt werden kann. Für dieses Verständnis sprechen die weiteren
Ausführungen, daß dies regelmäßig nur bei einer fach- und sachgerecht ausgeführten Reparatur der von
sachverständiger Seite festgestellten unfallbedingten Schäden der Fall ist mit dem dann folgenden Hinweis u.a. auf
die oben unter (a) genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf. Das läßt eher darauf schließen, daß eine Reparatur
nur fachgerecht ausgeführt ist, wenn dabei insgesamt Original- bzw. Neuteile verwenden worden sind.
(d) Nach Auffassung des Senats ist weniger abzustellen darauf, ob Originalersatzteile/Neuteile oder gebrauchte
Ersatzteile verwendet werden, sondern darauf, ob der Geschädigte durch sein Handeln sein Interesse an dem Erhalt
seines Fahrzeugs nachgewiesen hat. Das tut er durch eine Reparatur, die das beschädigte Fahrzeug in allen
wesentlichen Punkten instandsetzt. Ob dies mit Originalersatzteielen/Neuteilen oder gebrauchten, funktionsfähigen
Ersatzteilen erfolgt, ist nebensächlich. Der Erfolg ist entscheidend. Es kommt daher wesentlich darauf an, ob sich
der vor der Beschädigung bestehende Zustand auch durch Einbau von (Neu- oder gebrauchten Ersatz-) Teilen
erreichen läßt, die den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne daß deswegen von einer Teil- oder
Billigreparatur gesprochen werden kann. Entscheidend ist somit, ob das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten in
Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt.
cc. Das ist hier der Fall. Der gerichtlich bestellte Sachverständige M... hat bestätigt, daß das Fahrzeug im
wesentlichen fachgerecht repariert worden ist. Um eine Not- oder Billigreparatur handelt es sich nicht. Lediglich die
Motorhaube war leicht wellig. Aus welchen Gründen das zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung der Fall war, ist offen
geblieben. Es kann nach den Angaben des Sachverständigen bedeuten, daß eine gebrauchte Motorhaube mit diesen
Wellen verwendet worden ist, aber auch, daß die Wellen nachträglich aufgetreten sind. Das kann aber dahinstehen.
Denn dieser Mangel ist unwesentlich und ohne Bedeutung für das Gesamtbild. Ist aber die Reparatur insgesamt
fachgerecht ausgeführt und der vor der Beschädigung bestehende Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt, hat der
Geschädigte sein schutzwürdiges Integritätsinteresse bewiesen. Es ist dann unerheblich, mit welchen Mitteln dies
Ergebnis erreicht worden ist , sei es unter Verwendung von Originalteilen oder - so wie hier - überwiegend von
Gebrauchtteilen.
dd. Die Höhe der Reparaturkosten aus dem Gutachten S... von 16.207,71 DM ist um die Position Vorderachse...
759,- DM und Zusatzlüfter 505,- DM zu korrigieren. Der Ausbau der Vorderachse ist gar nicht erfolgt und war auch
nicht notwendig. Ein Zusatzlüfter ist für das Fahrzeug des Klägers nicht erforderlich, weil es über keine Klimaanlage
verfügt.
Die übrigen Reparaturkosten sind nicht im Streit.
Der korrigierte Betrag in Höhe von 14.943,71 DM ist mithin der nach § 249 Satz 2 BGB erforderliche Geldbetrag zur
Schadensbeseitigung. Insoweit ist Ersatz zu leisten unabhängig davon, ob der Geschädigte diese Mittel tatsächlich
aufgewendet hat. Dieser Betrag ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des
Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtungen nach objektiven Kriterien, d. h.
losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen zu bestimmen (vgl. hierzu BGH
NJW 92, 302, 303). Deshalb kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine
Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder in Stand setzt, vom Schädiger
nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern
denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden
wäre. Denn es ist dem Geschädigten, der das Unfallfahrzeug unter Einsatz seiner Freizeit selbst in Stand setzt, oder
dem es gelingt, eine Werkstatt zu finden, die die Reparatur mit einem geringeren Kostenaufwand als in einem
Gutachten festgestellt, durchführt, nicht zuzumuten, seine besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung dem
Schädiger zugute kommen zu lassen (BGH NJW 92, 1618, 1619).
Dem steht auch nicht die Erwägung des Landgerichts entgegen, die Abrechnung auf Basis der die
Wiederbeschaffungskosten übersteigenden Reparaturkosten solle nicht dazu dienen, dem Geschädigten zu Lasten
des Schädigers und der Versicherung einen Gewinn zu verschaffen, indem er durch Abweichungen von dem
aufgezeigten Reparaturweg erhebliche Einsparungen erzielt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der
Geschädigte an dem Unfall nicht verdienen soll. Dieser Grundsatz besagt jedoch lediglich, daß der Geschädigte
infolge des Schadensausgleichs nicht nach dem Unfall wirtschaftlich besser dastehen soll als vorher. Er hat jedoch
keine Bedeutung für die hier zu beantwortende Frage, in welchem Umfang der Schädiger an überpflichtigen
Leistungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung teilhaben soll (BGH NJW 92, 1619). Die Ansicht des
Landgerichts führte dazu, dem Schädiger im vorliegenden Fall, in welchem der Geschädigte selbst Anstrengungen
unternommen hat, sein Fahrzeug günstig reparieren zulassen oder selbst zu reparieren, einen Vorteil zu verschaffen.
Dies ist mit dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass der Schädiger durch Eigenleistungen des
Geschädigten nicht besser gestellt werden darf, nicht vereinbar (BGHZ 54, 83, 87).
b. Mietwagenkosten sind dem Kläger in Höhe von 3.937,58 DM zu erstatten.
aa. Wegen des Alters des verunfallten Fahrzeuges - Erstzulassung 8/89 - und der Laufleistung von 267.295
Kilometern handelt es sich trotz des offensichtlich guten Allgemeinzustandes um ein solches mit erheblich
herabgesetztem Gebrauchswert, so daß nur die Kosten für einen etwa gleichwertigen Miet-PKW zu ersetzen sind
(vgl. OLG Hamm ZfS 89, 49; OLG Stuttgart ZfS 89, 48; LG Hamburg VersR 80, 879). Bei dem vom Kläger
angemieteten Modell BMW 520 i handelt es sich um ein neuwertig vergleichbares Fahrzeug zu seinem beschädigten
Modell BMW 730 i.
bb. Gegen die Mietdauer von 19 Tagen (19.3. - 7.4.1999) bestehen keine Bedenken. Der Unfall ereignete sich am
18.3.1999, einemDonnerstag, gegen 23 Uhr. Der Sachverständige besichtigte das Fahrzeug am Freitag, den
19.3.1999. Wann der Kläger die schriftliche Ausfertigung des Gutachtens vom 23.3.1999 erhalten hat, kann
dahinstehen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass ihm das Ergebnis der Begutachtung bereits am Freitag,
den 19.3.1999, im Laufe des Tages bekannt war, so durfte er - auch unter Zubilligung einer angemessenen
Bedenkzeit dazu, ob er sich ein neues Fahrzeug anschaffen oder den Unfallwagen wieder instandsetzen will - bis
Montag, den 22.3.1999 abwarten, um einen Reparaturauftrag zu erteilen. Bei der vom gerichtlich bestellten
Sachverständigen mit ca 10 Arbeitstagen veranschlagten Reparaturdauer hätte wegen der Osterfeiertage (Karfreitag
2.4.1999 und Ostermontag 5.4.1999) die Reparatur in jedem Fall mindestens bis Dienstag, den 6.4.1999, gedauert.
Die tatsächliche Reparaturdauer von 11 Arbeitstagen bis zum 7.4.1999 liegt damit - insbesondere wegen der durch
die Osterfeiertage um jeweils einen Arbeitstag verkürzte Woche vor und nach Ostern und der bekanntermaßen oft
damit einhergehenden Arbeitsengpässe - noch im gutachterlich vorgegebenen Rahmen. Die von den Beklagten
angezogene Entscheidung BGH ZfS 86, 327 betrifft einen völlig anderen Sachverhalt und ist hier nicht einschlägig.
cc. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, daß ein BMW der 5er-Reihe - wie von den Beklagten vorgetragen
- auf jeden Fall zu einem Preis von 2.496,55 DM anzumieten war. Dieser Betrag bezieht sich auf eine Mietdauer von
12 Tagen (das Landgericht ist versehentlich von 14 Tagen ausgegangen). Das ergibt für 19 Tage einen Mietpreis von
(2.496,55 DM : 12 x 19) 3.952,87 DM. Es kann dahinstehen, ob die Anmietung - wie von den Beklagten weiter
vorgetragen - auch zu einem günstigeren Preis um 2.000,- DM/14 Tage möglich gewesen wäre. Denn diese Preise
sahen bei der Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung mit 650,- DM vor. Hierauf braucht sich der Kläger nicht
verweisen zu lassen. Denn es ist einem Geschädigten nicht zuzumuten, das Risiko zu tragen und auf eigene Kosten
auszuschließen, welches durch die - fremdverschuldet erforderlich gewordene - Nutzung eines relativ neuen
Mietfahrzeugs von nicht unerheblichen Wert entsteht, dessen Fahreigenschaften zudem nicht vertraut sind. Hierauf
hat schon dasLandgericht zutreffend hingewiesen. Die vom Kläger behauptete und unter Beweis gestellte Nachfrage
bei einer weiteren Autovermietung - Firma Kleene/Wochenpreis für einen BMW der 5er-Serie: 4.000,- DM - ist nicht
ausreichend und rechtfertigt nicht die Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. Der Geschädigte ist
nämlich verpflichtet, zum Preisvergleich 2 oder 3 Konkurrenzangebote einzuholen, um sich über die in Betracht
kommenden Tarife zu informieren (Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., § 249 Rdnr. 14). Das hat der Kläger nicht getan. Es
wäre ihm aber angesichts seines Berufs als selbständiger Kfz-Sachverständiger sicher mühelos möglich gewesen.
Das geht zu seinen Lasten.
dd. Von dem Mietpreis abzusetzen sind die für die Nutzungsdauer des Mietfahrzeugs ersparten Aufwendungen für
den eigenen PKW. Diese schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf 10 % der Mietwagenkosten. Das sind 395,29 DM.
Hinzukommen 380,- DM (19 Tage a 20,- DM) für die erforderliche Anmietung eines Autotelefons mit einer
Freisprecheinrichtung. Kosten in dieser Höhe werden auch von den Beklagten veranschlagt.
Von den Mietwagenkosten in Höhe von 3.937,58 DM sind erstinstanzlich bereits 3.429,44 DM zugesprochen worden.
Es verbleibt ein Anspruch von 508,14 DM.
2. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 ZPO.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.