Urteil des OLG Oldenburg vom 22.09.1997
OLG Oldenburg: aufschiebende wirkung, aussetzung, anfechtung, ermessensausübung, vorrang, bindungswirkung, behörde, verwaltungsakt, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 152/97
Datum:
22.09.1997
Sachgebiet:
Normen:
BSHG § 90
Leitsatz:
Die verwaltungsgerichtliche Anfechtung einer Überleitungsanzeige begründet allein keinen Grund zur
Aussetzung des Verfahrens.
Volltext:
G r ü n d e
Die gem. § 252 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung kommt hier eine Aussetzung des
Verfahrens wegen der vom Beklagten gegen die Überleitung von Ansprüchen gem. § 90 BSHG erhobenen
verwaltungsgerichtlichen Klage nicht in Betracht.
Die Überleitung ist für die Zivilgerichte bindend, solange der darin liegende Verwaltungsakt nicht durch die
zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben ist. Der
verwaltungsgerichtlichen Anfechtung der Überleitungsanzeige kommt zudem gem. § 90 Abs. 3 BSHG nicht einmal
aufschiebende Wirkung zu. An der Bindungswirkung vermag sie grundsätzlich nichts zu ändern, wobei der Umstand,
daß der Beklagte bislang auch noch keinen Antrag gem. § 80
Abs. 5 VwGO gestellt hat, keine entscheidende Bedeutung hat.
Unter Berücksichtigung, daß die Überleitungsanzeige erkennbar nicht nichtig ist und auch vom Beklagten keine
offensichtlichen spezifisch verwaltungsrechtlich oder sozialrechtlichen Einwände dagegen vorgebracht werden,
gebührt im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an
der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Falle, daß
die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behender Nachteil droht
(vgl. dazu insgesamt BGH FamRZ 1985, 778; OLG Hamm FamRZ 1988, 633; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 190;
OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 896; LG Hannover MDR 1982, 586).
Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erlauben könnten, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.