Urteil des OLG Oldenburg vom 20.06.1996

OLG Oldenburg: fristlose kündigung, verordnung, pachtzins, liquidität, eigentum, zustand, vertragsverletzung, bundesamt, ernährung, handel

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 10 U 19/96
Datum:
20.06.1996
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Verletzt Pächter Pflichten durch unerlaubte Aufgabe d.Milcherzeugung, entsteht d. auf
Naturalrestitution gerichtete Anspruch der Verpächter auf Ersatz der Milchquote bei fortdauerndem
Vertrag erst mit Pachtende.
Volltext:
(aus den Entscheidungsgründen)
...
Die Kläger haben zur Zeit keinen Anspruch gegen den Beklagten auf
Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung. Allerdings ist
davon auszugehen, daß der Beklagte seine Pächterpflichten in er-
heblichem Maße verletzt hat, als er die auf seinen Flächen liegen-
de Milchanlieferungsreferenzmenge ohne Zustimmung der Kläger gegen
Zahlung einer Milchrente an das Bundesamt für Ernährung und Forst-
wirtschaft abgegeben hat (vgl. BGH NJW·1992, 2628). Nachdem jedoch
durch die 29.·Verordnung zur Änderung der Milchgarantiemengen-
verordnung vom 24.·September 1993 (BGBl·I 1659) der Handel mit
Milchquoten zugelassen worden ist, kann zur Zeit nicht fest-
gestellt werden, ob die Kläger durch die Pflichtverletzung des Be-
klagten nachhaltig einen Schaden erlitten haben. Wie der Senat in
seinem Urteil vom 1.·Juni 1995 (10·U·22/94) ausgeführt hat, stellt
die Milchanlieferungsreferenzmenge -·wirtschaftlich betrachtet·-
ein mit den Pachtflächen verbundenes Recht dar. Zur Rücküber-
tragung dieses Rechtes ist der Beklagte erst mit Ablauf des Pacht-
vertrages verpflichtet. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen wür-
den, den Beklagten schon jetzt zu einer Schadensbeseitigung im
Wege der Naturalrestitution zu verpflichten, sind nicht vorhanden.
Soweit die Kläger vortragen, es sei ihnen unzumutbar, das Liquidi-
tätsrisiko des Beklagten zu tragen, greift ihr Vorbringen nicht
durch. Den Klägern hätte es freigestanden, wegen der Pflichtver-
letzung des Beklagten eine fristlose Kündigung auszusprechen (vgl.
BGB a.a.O.). Wenn sie darauf verzichtet haben -·ersichtlich im
Hinblick auf die bis Vertragsende fortgeltende Verpflichtung des
Beklagten, den Pachtzins, der unter Einschluß der Milchquote ver-
einbart war, zu zahlen·-, ist es auch nicht unbillig, daß sie das
Risiko tragen, daß der Beklagte am Ende der Pachtzeit nicht ge-
nügend Liquidität hat, um eine Milchquote zu kaufen, wie sie zuvor
auf den Pachtflächen der Kläger gelegen hat.
Aus dem gleichen Grund greift letztendlich auch nicht das Argument
der Kläger durch, im gegenwärtigen Zustand, also ohne Milchquote,
seien die in ihrem Eigentum stehenden Pachtflächen kaum zu ver-
äußern. Auch insoweit ist entscheidend, daß ein potentieller Er-
werber immerhin bis zum Ende der Pachtzeit in den Genuß des hohen
Pachtzinses käme. Daß ein potentieller Erwerber Abschläge vom
Kaufpreis wegen eines Liquiditätsrisikos beim Beklagten machen
würde, haben die Kläger selbst zu verantworten, weil sie den
Pachtvertrag nicht fristlos gekündigt haben, als ihnen die
Pflichtverletzung des Beklagten bekannt geworden war.