Urteil des OLG Oldenburg vom 20.05.2008

OLG Oldenburg: WF 92/08, erlass, gebühr, bad, vorverfahren, vergütung, mwst, auskunft, entstehung, zustellung

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 13 WF 91/08, 13 WF 92/08
Datum:
20.05.2008
Sachgebiet:
Normen:
VV RVG Nr 3105, VV RVG Nr 2300, ZPO § 331 Abs 3
Leitsatz:
1. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG entsteht nicht, wenn im schriftlichen Vorverfahren
ein Versäumnisurteil verfahrensfehlerhaft ohne Antrag ergangen ist.
2. Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren kommt nicht in Betracht, wenn
wegen eines unbedingten Klageauftrags eine Geschäftsgebühr nicht entstanden ist.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
13 WF 91/08, 13 WF 92/08
5 F 527/07 UK Amtsgericht Bad Iburg
In der Familiensache
A… S..., gesetzlich vertreten durch B… S...,
Kläger,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
S… G...,
Beklagter,
Beteiligte:
Landeskasse, Landgericht Osnabrück, 49074 Osnabrück,
Beschwerdeführer,
hat der 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Vorsitzende
Richterin am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht …
am 20. Mai 2008
beschlossen:
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Iburg vom 28.01.2008 und 31.01.2008 werden aufgehoben. Die an den
beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlende ProzesskostenhilfeVergütung wird auf 272,87 € festgesetzt.
Beschwerdewert: 220,33 €
I.
Der Kläger hat von dem Beklagten, seinem Vater, Kindesunterhalt verlangt und ihn vorprozessual durch Schreiben
seines Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2007 zur Auskunft über erzieltes Arbeitseinkommen aufgefordert. Nach
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Zustellung der Klage, die einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
gemäß § 331 Abs. 3 ZPO nicht enthielt, ist im schriftlichen Vorverfahren ein rechtskräftiges Versäumnisurteil
ergangen. Der beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte die Festsetzung einer 1,3
Verfahrensgebühr und einer 0,5 Terminsgebühr nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 2.352,00 € nebst
Auslagenpauschale und Mwst., insgesamt eine Vergütung von 368,66 €. Mit Beschluss vom 13.12.2007 setzte der
Kostenbeamte die Kosten auf 148,33 € fest, weil er eine Terminsgebühr als nicht entstanden ansah und wegen einer
vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr auf 0,65 kürzte. Auf die hiergegen gerichtete
sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers entschied das Amtsgericht Bad Iburg am
28.01.2008, dass eine Geschäftgebühr nicht anzurechnen sei. Durch ergänzenden Beschluss vom 31.01.2008 wies
es den Kostenbeamten weiter an, die Terminsgebühr festzusetzen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde
der Bezirksrevisorin vom 13.02.2008. Durch Beschluss der Einzelrichterin vom 20.03.08 ist die Sache dem Senat
zur Entscheidung übertragen worden.
II.
Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde
ist teilweise erfolgreich. Eine Terminsgebühr ist nicht anzusetzen (hierzu unter 1.). Dagegen hat die Anrechnung
einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hier zu unterbleiben (hierzu unter 2.). Damit war die
Vergütung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen (Verfahrensgebühr: 209,30 zzgl. 20, Pauschale
zzgl. 43,58 Mwst. = 272,87 €).
1. Die Terminsgebühr ist nicht entstanden, weil es an dem erforderlichen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
fehlt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist ein solcher Antrag nicht konkludent gestellt worden. § 331 Abs.
3 ZPO setzt neben dem Sachantrag einen zusätzlichen Prozessantrag des Klägers voraus. Diese klare gesetzliche
Regelung würde umgangen, wenn der Sachantrag stets einen konkludenten Antrag auf Erlass eines
Versäumnisurteils enthielte.
Der Vorschrift der Nr. 3105 VV RVG zu Folge fällt die Terminsgebühr unter anderem dann in Höhe von 0,5 an, wenn
ein Termin wahrgenommen wird, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und
lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird. Gemäß Anm. 1 Ziff. 2 zu Nr. 3105 VV RVG entsteht die
Gebühr auch dann, wenn „eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht“. Die Frage, ob dies auch dann gilt,
wenn der Antrag fehlte, das Versäumnisurteil also verfahrensfehlerhaft erging, wird uneinheitlich beantwortet. Teils
wird die Entstehung der Terminsgebühr unter Hinweis darauf befürwortet, dass der Gesetzeswortlaut allein auf das
Ergehen der Entscheidung abstelle und nicht zu überprüfen sei, ob diese in prozesswidriger Weise ergangen sei.
Überdies müsse der Kläger gemäß § 139 ZPO auf das Fehlen des Antrags hingewiesen werden und der Beklagte
werde durch die Festsetzung der Gebühr nicht beschwert (Thüringer OLG, MDR 2006, 1196. OLG München, JurBüro
2007, 589). Nach anderer Auffassung ist der Antrag Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr (OLG Düsseldorf,
MDR 1984, 950 zu § 35 BRAGO. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, VV 3105 Rz. 7.
Gerold/Schmidt/v.Eicken/ Madert/MüllerRabe, RVG, 17. Aufl. 2006, 3105 VV Rz. 23).
Der Senat schließt sich der letzteren Ansicht an. Der Gesetzeswortlaut wird unzulässig verkürzt, wenn nur auf Anm.
1 Ziff. 2 zu VV 3105 RVG abgestellt wird, da Nr. 3105 VV RVG ausdrücklich an die Stellung eines Antrags auf
Versäumnisurteil anknüpft. In der Anm. 1 Ziff. 2 wird lediglich klargestellt, dass dies auch gilt, wenn eine
Entscheidung im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht, ohne damit auf das Erfordernis eines
Antrags zu verzichten. Dies wäre auch nicht sachgerecht, denn mit der Gebühr wird die anwaltliche Tätigkeit
vergütet, die im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO neben der durch die Verfahrensgebühr bereits abgegoltenen Erhebung
einer schlüssigen Klage ausschließlich im Stellen des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils besteht.
2. Eine Geschäftgebühr ist hier nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Dabei kann dahinstehen, ob eine
vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr grundsätzlich auch im Prozesskostenhilfeverfahren auf die
Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Eine Geschäftsgebühr entsteht nämlich nicht, wenn von vorneherein ein
unbedingter Klageauftrag erteilt wurde (Hartmann aaO., Nr. 2300 VV RVG Rz. 3). Dann dient die außergerichtliche
Tätigkeit der Vorbereitung der gerichtlichen Rechtsverfolgung und wird durch die im gerichtlichen Verfahren
entstehenden Gebühren abgegolten. Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zwar
vorprozessual durch Schreiben vom 13.07.2007 zur Auskunft über erzieltes Arbeitseinkommen aufgefordert. Mit
Schriftsatz vom 27.12.2007 hat er aber vorgetragen, ihm sei vom Beginn der Beauftragung an ein unbedingter
Klageauftrag erteilt worden. Hiervon hat der Senat in Ermangelung anderer Anhaltspunkte auszugehen.
… … …