Urteil des OLG Oldenburg vom 16.11.1987

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Gericht:
OLG Oldenburg, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 9 U 59/87
Datum:
16.11.1987
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 463, BGB § 477 ABS 1, BGB § 469 S 2
Leitsatz:
Kein Leitsatz eingetragen
Volltext:
1. Wenn ein Händler bei Werbung und Vertragsanbahnung deutlich hervorhebt, es werde ein Originalgerät geliefert,
dann darf der Kunde die Herstellerbezeichnung in Auftrag und Auftragsbestätigung als Zusicherung eines
unveränderten Gerätes dieses Herstellers auffassen.
2. Die zugesicherte Eigenschaft der Originalität fehlt, wenn vom Händler ein zweites Laufwerk angebaut worden ist.
(Leitsatz der Redaktion Computer und Recht)