Urteil des OLG Oldenburg vom 29.11.1991

OLG Oldenburg: bindungswirkung, berufungsschrift, bad, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 91/91
Datum:
29.11.1991
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 519B ABS 2
Leitsatz:
Gegen Verwerfungsbeschlüsse der Landgerichte als Berufungsgerichte gibt es keine Beschwerde.
Volltext:
Durch den angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat
das Landgericht die Berufung des Klägers (offensichtlich irrtüm-
lich im Entscheidungstenor als Berufung des Beklagten bezeichnet)
gegen des Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg vom 15.02.1991 als un-
zulässig verworfen, weil das Rechtsmittel um einen Tag verspätet
eingelegt worden sei.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Kläger
weiterhin geltend macht, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Be-
rufungsschrift rechtzeitig am 22.03.1991 in den Nachtbriefkasten
des Landgerichts eingeworfen; irrtümlich oder wegen technischen
Defektes sei später auf der Berufungsschrift der Eingangsstempel
und der zudem noch hanschriftlich verbesserte Paginierstempel vom
23.03.1991 gesetzt worden.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Gegen Verwerfungsbeschlüsse der Landgerichte als Berufungsgerichte
gibt es keine Beschwerde. Ohne Erfolg beruft sich die sofortige
Beschwerde auf die vereinzelt in der obergerichtlichen Rechtspre-
chung und in der Literatur vertretenen Ansicht, bei fehlerhaften
Verwerfungsbeschlüssen sei die Bindungswirkung, jedenfalls wenn der Fehler in der Sphäre des Gerichts liegt, des
Verwerfungsbeschlusses
zu verneinen und die sofortige Beschwerde analog § 519 b Abs. 2 ZPO zuzulassen (vgl. OLG Frankfurt NJW 70, 715
und Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 519 b, Rdn. 10, 14).
Der Senat folgt insoweit der einhelligen Revisionsrechtsprechung,
die zu Recht letztlich aus Gründen der Rechtsicherheit an der Bin-
dungswirkung festhält, so daß ein solches vom Gesetz nicht vorge-
sehenes Rechtsmittel zu verneinen ist (vgl. BGH VersR 74, 1110;
BAG NJW 71, 1823; BFH AP § 329 ZPO Nr. 1). Hinzukommt, daß hier
ein Fehler in der gerichtlichen Sphäre gerade nicht feststeht. Für
Fallgestaltungen dieser Art scheidet eine außergesetzliche Anwen-
dung von § 519 b Abs. 2 ZPO auf jeden Fall aus.