Urteil des OLG Oldenburg vom 25.09.1998

OLG Oldenburg: gegen die guten sitten, entschädigung, beschränkung, berufsfreiheit, grundrecht, wechsel, berufswahlfreiheit, ausbildungskosten, freizügigkeit, berufssport

Gericht:
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 18/98
Datum:
25.09.1998
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 242, BGB § 138 ABS 1
Leitsatz:
Die Verpflichtung eines Fußballvereins zur Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung
für einen Fußballspieler verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG und ist deshalb nichtig.
Volltext:
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder des Niedersächsischen Fußballverbandes (NFV), der seinerseits Mitglied des Deutschen
Fußballbundes (DFB) ist. Der Kläger verlangt vom Beklagten - gestützt auf die Rahmenbedingungen der Regionalliga
des NFV in der seinerzeit geltenden Fassung - Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den
Wechsel der Fuß-
ballspieler Q. und W. vom Kläger zum Beklagten. In den Rahmenbedingungen hieß es in Abschnitt III:
"4.3 Ausbildungs- und Förderungsentschädigung
Verpflichtet ein Verein der Regionalliga ... einen Amateur ... eines anderen Vereins durch den Vertrag (§ 15 Nr. 2
DFB-Spielordnung), so ist er unter nachstehenden Voraussetzungen zur Zahlung einer Ausbildungs-
und Förderungsentschädigung an den abgebenden Verein verpflichtet, sobald der Vertrag wirksam wird.
...
4.3.1 Verpflichtung eines Amateurs ... durch einen Verein der Regionalliga ... .Ausbildungs- und
Förderungsentschädigung für den abgebenden Verein ohne Rücksicht auf die Spielklasse des abgebenden Vereins
DM 25.000,00, es sei denn, die beteiligten Vereine treffen einvernehmlich eine abweichende schriftliche
Vereinbarung.
...
4.5 Nichtzahlung einer geschuldeten Ausbildungs- und Förderungsentschädigung
Wird eine fällige Ausbildungs- und Förderungsentschädigung nicht, nur teilweise oder verspätet gezahlt, wird dies als
unsportliches Verhalten geahndet."
Die Fußballspieler Q. und W. spielten zuletzt in der Saison 1995/96 in der 1. Mannschaft des Klägers in der
Landesliga. Zur Saison 1996/97 wechselten sie als sog. Vertragsamateure zum Beklagten, nachdem sie einen
Vertragsamateur-Vertrag für die Zeit vom 01.07.1996 bis
30.06.1998 geschlossen hatten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Arbeitsverträge vom 15.04.1996 (Bl. 148 ff und
152 ff d.A.) Bezug genommen.
Nachdem der Beklagte die Zahlung der Ausbildungs- und Förderungsentschädigung verweigert hatte, wurde er durch
das Oberste Verbandssportgericht des NFV am 06.02.1997 wegen unsportlichen Verhaltens zu einer Geldstrafe von
750,- DM verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde durch das Bundesgericht des DFB verworfen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Zahlung der Ausbildungs- und
Förderungsentschädigung lägen vor und hat Zahlung der Entschädigung in Höhe von 50.000,- DM zuzüglich 15 %
Mehrwertsteuer verlangt.
Der Beklagte hat die Zahlung verweigert. Er hat sich zum einen darauf berufen, die Regelung in den
Rahmenbedingungen für die Regionalliga sei aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Verstoßes gegen die guten
Sitten nichtig. Zum anderen hat er - unter Beweisantritt - behauptet, die Parteien hätten eine abweichende -
mündliche - Vereinbarung getroffen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf die verlangte Mehrwertsteuer stattgegeben. Es hat die vom Beklagten
behauptete Vereinbarung mangels Einhaltung der Schriftform und deshalb als unwirksam angesehen, weil sie von
dazu nicht bevollmächtigten Abteilungsleitern der Vereine geschlossen worden sei. Die Rahmenbedingungen seien
wirksam. Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beträfen nicht vergleichbare Fälle.
Gegen das ihm am 03.02.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 03.03.1998 Berufung eingelegt und diese am
03.04.1998 begründet. Dazu führt er aus: Dem Kläger stünde die Entschädigung nicht zu, weil die Regelung in Ziffer
III Nr. 4.3.1 Abs. 1 der Rahmenbedingungen für die Regionalliga des NFV wegen Unvereinbarkeit mit dem
Grundrecht der Berufsfreiheit und damit letztlich mit §§ 134, 138, 242 BGB unwirksam sei. Ferner verletze die
Regelung den Beklagten in seinen Rechten aus Art. 9 Abs. 2 GG.
Das Grundrecht der Berufswahlfreiheit gelte auch für Vertragsamateure, die zwar anders als Lizenzspieler
Vereinsmitglieder seien, aber das Fußballspielen mit vertraglicher Bindung gegen Entgelt ausübten. Die Spieler
bezögen - wie sich auch aus den vorgelegten Verträgen ergibt - neben dem monatlichen Grundgehalt von brutto
1.000,- DM eine Punktprämie gemäß Prämienordnung sowie eine Zusatzprämie von 250,- DM brutto pro Einsatz bei
einem Pflichtspiel. Der Spieler Q. habe von Juli 1996 bis August 1998 brutto 61.744,94 DM erhalten, der Spieler W.
von Juli 1996 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 15.06.1997 brutto
35.630,03 DM.
Durch die Verpflichtung des aufnehmenden Vereins zur Zahlung einer "Ausbildungs- und Förderungsentschädigung"
würden die betroffenen Spieler in ihrer Berufsfreiheit unzulässig beschränkt. Die Verpflichtung führe dazu, daß
einzelne Spieler wegen der dem Verein entstehenden Kosten gar nicht oder nur als Amateure, also ohne Entgelt,
verpflichtet würden. Auch der Beklagte hätte die Spieler Q. und W. nicht als Vertragsamateure eingestellt, wenn er
davon ausgegangen wäre, um die Zahlung der Entschädigung nicht herumzukommen. Die
Entschädigungsverpflichtung wirke als objektive Zulassungsschranke bei der Freiheit der Berufswahl. Eine solche
Beschränkung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur zur Sicherung eines entsprechend
wichtigen Gemeinschaftsgutes unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Die
Entschädigungsverpflichtung sei weder geeignet, ein finanzielles und sportliches Gleichgewicht und eine
Wettbewerbsgleichheit zwischen den Vereinen zu erhalten,noch komme der Gesichtspunkt der Förderung von
Einstellung und Ausbildung junger Spieler als Gemeinschaftsgut in Betracht. Diese Aufgaben hätten die Vereine in
erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentliche Zuschüssen zu bestreiten. Darüber hinaus hätten die
Entschädigungen einen Art. 3 GG zuwiderlaufenden willkürlichen Charakter, weil sie von der Art der Verpflichtung
des betroffenen Spielers als Amateur oder Vertragsamateur abhingen. Daraus folge, daß durch die Entschädigung in
Wahrheit nicht die Ausbildungskosten gezahlt würden, sondern dem Ausgleich wirtschaftlicher Verluste des
abgebenden Vereins dienen sollten. Daß es sich in der Sache um Ablösesummen handele, ergebe sich auch daraus,
daß sich die Entschädigung nicht nach der Höhe der tatsächlich investierten Ausbildungskosten richte. Im übrigen
könnten im Arbeitsrecht nur die tatsächlich erbrachten und konkret nachgewiesenen Aufwendungen zurückgefordert
werden.
Die Unzulässigkeit solcher Entschädigungszahlungen ergebe sich auch aus der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes im B.-Fall. Wenn auch Art. 48 EGV bei einem Wechsel eines Spielers innerhalb Deutschlands nicht
anwendbar sei, so seien doch die aus Art. 12 GG herzuleitenden Grundsätze die gleichen. Die Freizügigkeit
innerhalb der Europäischen Union entspreche der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit. So habe der DFB als
Konsequenz aus dem B.-Urteil für die Spielzeit 1997/98 Ablösesummen aufgehoben. Statt dessen werde ein Fonds
gebildet, um einen Ausgleich zwischen finanzkräftigen und finanziell schwächeren Vereinen zu ermöglichen.
Schließlich sei dem Landgericht nicht darin zu folgen, daß für eine abweichende Vereinbarung eine schriftliche
Verzichtserklärung erforderlich sei. Im übrigen seien die Abteilungsleiter zum Abschluß einer Verzichtsvereinbarung
befugt gewesen.
Der Beklagte beantragt,das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG komme nicht in Betracht, weil die Höhe der
Entschädigung nicht vom abgebenden Verein bestimmt werde, sondern in den Rahmenbedingungen bindend
festgelegt sei, der abgebende Verein auf die Erteilung der Spielberechtigung keinen Einfluß habe und er die
Freigabeerklärung nicht von der Zahlung einer Ablösesumme abhängig machen könne. Dem abgebenden Verein
stehe deshalb kein Druckmittel zur Verfügung. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor, weil davon auszugehen
sei, daß als Vertragsamateure eingestellte Spieler leistungsstärker seien und des-
halb auch die ihnen zuteil gewordene Aus- und Fortbildung erfolgreicher gewesen sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingereichten
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht die verlangte Ausbildungs- und Förderungsentschädigung nicht zu, weil die Rahmenbedingungen
des NFV insoweit nichtig sind. Auf die Frage, ob die Parteien im konkreten Fall wirksam eine davon abweichende
Vereinbarung getroffen haben, kommt es deshalb nicht an.
Die in den Rahmenbedingungen begründete Verpflichtung eines Vereins, für einen Fußballspieler, den er als
Vertragsamateur aufnimmt, eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung von 25.000,- DM zu zahlen, verletzt
den betroffenen Fußballspieler in seinem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die
Regelung ist deshalb gemäß §§ 242, 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Zwar vermögen Grundrechte die Rechtsbeziehungen von Parteien im privaten Rechtsverkehr nicht unmittelbar zu
beeinflussen. Es ist aber anerkannt, daß Grundrechte im Wege der Drittwirkung im Privatrecht über Generalklauseln
und unbestimmte Rechtsbegriffe mittelbar Anwendung finden können. Im vorliegenden Fall geschieht das über die
Satzung des Vereins, die jedenfalls dann der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 138 Abs. 1 BGB unterliegt,
wenn der Verein eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat und das einzelne
Mitglied auf dessen Mitgliedschaft angewiesen ist (vgl. Stau-
dinger/Weick, BGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 20; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 25 Rn. 9; OLG Hamm NJW-RR 92,
1211, 1212). Indem § 138 Abs. 1 BGB allgemein auf die guten Sitten verweist, verlangt er eine Konkretisierung am
Maßstab der Wertvorstellungen, die auch
und in erster Linie von den Grundrechtsvorstellungen der Verfassung bestimmt werden (vgl. BVerfG NJW 94, 36;
BAG NZA 97, 647 ff).
Dem DFB und seinen Landesverbänden, so auch dem NFV, kommt eine überragende Machtstellung zu. Denn beim
Fußballsport handelt es sich um einen breiten Massensport, der jedenfalls wettkampfmäßig nur in einem dem DFB
bzw. seinen angeschlossenen Landesverbänden angeschlossenen Verein betrieben werden kann. Eine Möglichkeit,
außerhalb eines solchen
Vereins als Fußballspieler Geld zu verdienen, besteht überhaupt nicht.
Die Tätigkeit der hier betroffenen Fußballspieler als Vertragsamateur fällt in den Schutzbereich des Art 12 GG. Ein
Beruf ist eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit, wobei bereits eine Nebentätigkeit oder gar eine wenig
einträgliche Beschäftigung den Anforderungen genügt (vgl. Dreier/Wieland, GG, Art. 12 Rn. 49 f m.w.N.). Nach Ziffer
II Nr. 1b Abs. 1 der Rahmenbedingungen des NFV üben Vertragsamateure den Fußballsport mit vertraglicher
Bindung gegen Entgelt aus, ohne Lizenzspieler zu sein. Die Spieler Q. und W. haben mit dem Beklagten einen - so
überschriebenen - Arbeitsvertrag für die Dauer von zwei Jahren geschlossen, der ihnen eine monatliche Vergütung
von mindestens brutto 1.000,- DM sowie
ggfls. zusätzliche Prämien sicherte. Beide wollten mithin die Tätigkeit länger ausüben und damit ein nicht nur als
reine Aufwandsentschädigung anzusehendes Einkommen erzielen.
Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 15.09.1998 die Bezüge der Spieler mit Nichtwissen
bestritten hat, sieht der Senat keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der Beklagte
hat die Verträge und die Verdienstbescheinigungen der Spieler mit Schriftsatz vom 31.08.1998, bei Gericht
eingegangen und an den Kläger abverfügt am 01.09.1998, vorgelegt. Der Vortrag war Gegenstand der letzten
mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat dem weder widersprochen noch einen Schriftsatznachlaß beantragt.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung jedenfalls in der hier zur Entscheidung stehenden Höhe wirkt sich
für den Spieler als objektive Beschränkung in der Wahl des Arbeitsplatzes aus. Denn die Beschränkung hängt weder
von der persönlichen Qualifikation des Spielers ab, noch kann sie von ihm beeinflußt werden (vgl. Dreier/Wieland,
a.a.O., Rn. 70).
In neuerer Zeit unumstritten ist, daß im Bereich des Lizenzfußballs, wo die Spieler nicht Mitglieder des Vereins sind,
sondern ausschließlich deren Arbeitnehmer, wie auch im Eishokkeysport Transferentschädigungen nach
Vertragsbeendigung selbst dann nicht verlangt werden können, wenn der Wechsel des Spielers bzw. die
Spielberechtigung davon nicht abhängig
ist. Allein die Pflicht des aufnehmenden Vereins begründet ein Hemmnis, das den Spieler, dessen Vertrag bei dem
abgebenden Verein beendet ist, unzulässig in seiner Freiheit zur Wahl des Arbeitsplatzes behindert (vgl. BAG NZA
a.a.O. mit Anm. Reichold, EWiR 97, 439 und
Singer, AP Nr. 12 zu § 611 BGB "Berufssport", Bl. 841R ff; BAG NZA 90, 392; OLG Hamm NJW-RR 92, 1211,
1213; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.1998 - Pressemitteilung vom 06.05.1998 - NJW 98, Heft 23, S. XLII). Denn
der Spieler kann nach Beendigung seines Vertrages den Verein und damit den Arbeitgeber nur wechseln, wenn er
einen Verein findet, der zur Bezahlung der Ausbildungs- und Förderungsentschädigung bereit ist. Die Beschränkung
tritt also auch dann ein, wenn der abgebende Verein die Freigabe des Spielers nicht von der Zahlung der
Entschädigung abhängig macht. Zutreffend wird angenommen, daß die Erwägungen des EuGH im B.-Fall (NJW 96,
505 ff) bezüglich der Grundfreiheit nach Art. 48 EGV
(Freizügigkeit) mit der nationalen Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 GG korrespondiert. Eine unterschiedliche
rechtliche Behandlung würde zudem zu einer Inländerdiskriminierung führen, weil für einen ausländischen, einem
Staat der Europäischen Union angehörenden Fußballspieler eine Transferentschädigung nicht verlangt würde und er
für einen Verein deshalb preiswerter zu verpflichten wäre (vgl. Singer a.a.O., Bl. 845; Reichold a.a.O., S. 440;
Weisemann/Spieker, Sport, Spiel und Recht, 2. Aufl. Rn. 39b).
Die für den Lizenzsportler aufgestellten Rechtsgrundsätze treffen auf Vertragsamateure in gleicher Weise zu, auch
für solche, die zuvor - wie die hier betroffenen Spieler - als "reine" Amateure vertraglich überhaupt nicht gebunden
waren. Denn auch insoweit ist die Freiheit der
Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes verfassungsrechtlich geschützt (s.o.).
Die Beschränkung der Arbeitsplatzwahl ist - ebenso wie eine objektive Zulassungsschranke für die Berufswahl - nur
zur Wahrung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsgutes unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 84, 133, 148; BAG NZA 97, 647). Das ist hier nicht der Fall. Zwar
vermag eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung Vereine zu motivieren, ihre Spieler gründlich auszubilden,
was wiederum auch den einzelnen Spielern zugute kommt. Auch wird man annehmen dürfen, daß Vereine durchaus
zunächst Mittel aufwenden müssen, um gute Fußballspieler auszubilden, die sie dann, je besser die Spieler
ausgebildet sind, um so eher an andere Vereine verlieren, die in höheren Spielklassen spielen. Es ist aber schon
zweifelhaft, ob diese Zielsetzung vornehmlich der Gemeinschaft oder nicht eher den wirtschaftlichen und sportlichen
Interessen der Vereine dienen. Jedenfalls rechtfertigt sie keine Einschränkung der freien Wahl des Arbeitsplatzes,
weil diese Zielsetzungauch auf anderem Wege erreicht werden kann, z.B. durch eine vom DFB bereits initiierte
Fondslösung.
Gegen die Funktion der Ausbildungs- und Förderungsentschädigung als Anreiz und Beloh-
nung spricht ferner die pauschale Regelung nach Grund und Höhe der konkreten Ausgestaltung, so daß sie eher eine
Transferleistung oder Ablösessumme darstellt, deren Anknüpfungspunkt nicht die konkrete Entschädigung für
entstandene Kosten ist, sondern die das Ziel hat,
den wirtschaftlichen Interessen und der Wettbewerbsfähigkeit der schwächeren Vereine zu dienen und sie damit in
der jeweiligen Spielklasse für den Zuschauer in der Leistung etwa vergleichbar zu halten. Auch diese Zielsetzung
beinhaltet nicht die Wahrung eines ebenso wichtigen Gemeinschaftsgutes wie das der Freiheit der Wahl des
Arbeitsplatzes.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1
ZPO).