Urteil des OLG Oldenburg vom 03.08.1998

OLG Oldenburg: schöffengericht, urkundenbeweis, rüge, aufklärungspflicht, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 284/98
Datum:
03.08.1998
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 243 ABS 4
Leitsatz:
In der Hauptverhandlung überreichte schriftliche Erklärungen des An- geklagten sind auch bei
Einlassungsverweigerung verlesbar.
Volltext:
Der Angeklagte rügt unter anderem die unterbliebene Berücksichtigung seiner vor der Hauptverhandlung übersandten
und dem Schöffengericht in der Hauptverhandlung vorliegenden persönlichen schriftlichen Einlassung zum
Tatgeschehen. Die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht zulässig erhobene
Rüge ist begründet. Die Erklärung war in der Hauptverhandlung im Wege des Urkundenbeweises
verwertbar, § 249 StPO. Schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu der gegen ihn
erhobenen Beschuldigung abgibt, sind verlesbar, auch wenn der Angeklagte die mündliche Einlassung verweigert,
vgl. BGH StV 1993, 623; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., Rn. 13 zu § 249. Das Gesetz läßt den
Urkundenbeweis zu, soweit es ihn nicht ausdrücklich untersagt. Das gilt unbeschadet des Rechts des Angeklagten,
sich nicht mündlich zu äußern, § 243 Abs. 4 StPO, auf das sich das Schöffengericht verfahrensfehlerhaft bezieht.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf den Verfahrensfehler beruht. Es war deswegen aufzuheben.