Urteil des OLG Oldenburg vom 22.12.1993

OLG Oldenburg: verletzung der anzeigepflicht, rücktritt, pfleger, versicherungsvertrag, unverzüglich, versicherungsnehmer, meinung, versicherer, leistungsanspruch, anfechtung

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 201/93
Datum:
22.12.1993
Sachgebiet:
Normen:
VVG § 20 ABS 2 S 1
Leitsatz:
Zu den Anforderungen an eine wirksame Rücktrittserklärung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 VVG
Volltext:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der verstorbene Versicherungs-
nehmer der Beklagten seine vorvertragliche Anzeigepflicht deshalb
verletzt hat, weil er bei Unterzeichnung des Antrags auf Inkraft-
setzung/Wiederinkraftsetzung vom 26.09.1988 auf die Frage
3 hin nicht angegeben hat, daß er sich wegen übermäßigen Alkoholkon-
sums mehrfach - zuletzt 1984 - in stationärer Behandlung befunden
hatte. Denn die Beklagte ist nicht wirksam vom Versicherungsvertrag
zurückgetreten (§ 20 Abs. 1 VVG).
Die Beklagte hat - während des laufenden Rechtsstreits - mit einem am 22.07.1992 abgesandten, nach ihrer
Behauptung am 23.07.1992 zugegangenen Formularschreiben gegenüber dem Nachlaßpfleger des verstorbenen
Versicherungsnehmers den Rücktritt erklärt. Dieses Formularschreiben erfüllte wie erörtert worden ist nicht die
Voraussetzungen,
die an einen bedingungsgemäßen Rücktritt gemäß § 20 VVG zu stellen
sind.
Das Formularschreiben, von der Beklagten im Rechtsstreit selbst
als "Vordruck" bezeichnet, hatte folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte ...........
den uns bis jetzt vorliegenden Unterlagen müssen wir entneh-
men, daß uns gefahrerhebliche Umstände, nach denen wir im
Antrag ausdrücklich gefragt haben, nicht bzw. unrichtig ange-
geben wurden. Für diesen Fall sehen die §§ 16 ff. VVG sowie
unsere Versicherungsbedingungen den Rücktritt vom Vertrag
vor.
Den Rücktritt müssen wir bei Kenntnis eines solchen Sachver-
halts nach § 20 VVG innerhalb eines Monats erklären. Zur Wah-
rung dieser Frist sehen wir uns leider gezwungen, hiermit vom
Vertrag zurückzutreten. Weitere Einzelheiten zum Rücktritt
entnehmen Sie bitte der Rückseite.
Die Frage unserer Leistungspflicht konnten wir allerdings
noch nicht abschließend prüfen.
Wir werden uns bemühen, die noch offenen Fragen baldmöglichst
zu klären und werden Ihnen dann unverzüglich Bescheid geben.
Wir bitten Sie, sich bis zu unserer endgültigen Nachricht zu
gedulden.
Mit freundlichen Grüßen."
Das Schreiben war im übersandten Original nicht unterschrieben,
sondern trug nur faksimilierte Unterschriften zweier
Vorstandsmitglieder.
Mit diesem Schreiben konnte ein wirksamer Rücktritt gegenüber dem Nach-
laßpfleger nicht erklärt werden, wenn er überhaupt
der richtige Empfänger für einen bedingungsmäßigen Rücktritt war.
Der Nachlaßpfleger konnte dem Schreiben nicht entnehmen, warum die Beklagte vom Versicherungsvertrag
zurücktreten wollte. Die Beklagte teilte nur allgemein mit, sie trete wegen fehlender oder unrichtiger Angaben zu
gefahrerheblichen Umständen zurück. Sie führte weder aus, welche Angaben unrichtig noch inwieweit diese
gefahrerheblich gewesen sein sollten. Es handelte sich um ein reines Formularschreiben ohne jeden Bezug auf den
vorliegenden Versicherungsfall.
Es mag dahinstehen, ob ein derartiges Schreiben als Rücktritt-
schreiben ausreicht, wenn es z.B. in der Berufsunfähigkeitszusatz-
versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgt, der weiß,
welche Angaben er im Antrag gemacht hat und der auch wissen kann,
welche Angaben falsch waren. Jedenfalls reicht es für einen bedin-
gungsgemäßen Rücktritt gegenüber einem Nachlaßpfleger, für dessen
weitere Kenntnis nichts vorgetragen ist, nicht aus.
Ob ein Rücktritt mit Gründen versehen werden muß, ist streitig. Nach
einer Meinung reicht es aus, wenn für den Versicherungsnehmer
erkennbar wegen Verletzung der Anzeigepflicht der Rücktritt
erfolgt (vgl. OLG Hamm RuS 1987, 113; Bruck-Möller, VVG 8.
Aufl., § 20 Anm. 12; Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., § 20 Anm. 4).
Dagegen verlangt Röhrs (Die vorvertragliche Anzeigepflicht, S. 226
ff) unter Berufung auf Ehrenzweig (VVG, S. 90( und Kisch, daß der
Versicherer den gefahrerheblichen Umstand, auf dessen schuldhafte
Nicht- oder Falschanzeige er sich bezieht, angeben muß (aaO S. 228).
Der Senat folgt jedenfalls für den vorliegenden Fall der Auf-
fassung von Röhrs.
Aus § 20 VVG ist insoweit nichts zu entnehmen. Die Rücktrittsvor-
schriften des BGB geben ebenfalls nichts her; denn sie regeln die
Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines vertraglich vereinbarten
Rücktritts.
Für die vergleichbare Anfechtungserklärung, die allerdings zu einer Vertragsauflösung ex tume führt, ist streitig, ob
der Anfechtungsgrund genannt sein muß (verneinend RGZ 65, 88) oder jedenfalls erkennbar sein muß, auf welchen
tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (so Soergel-Hefermehl, BGB, 12 Aufl. § 143 Rndr. 3; jetzt Palandt-
Heinrichs, BGB, 52. Aufl. § 143 Anm. 2). Der BGH hat bisher offengelassen (BGH WM 80, 984, 985; NJW 1966, 39),
ob der Anfechtungsgrund anzugeben ist.
Gerade der vorliegende Fall und das Formularschreiben der Beklag-
ten, mit dem diese den Rücktritt erklärt hat, zeigen auf, daß es
im Fall eines Rücktritts nach den §§ 16 ff. VVG unerträglich ist,
wenn nicht konkret angegeben wird, worin der Rücktrittsgrund liegen soll. Die Beklagte hat den Rücktritt erklärt, weil
sie sich nach Gesetz dazu gezwungen sah. Zugleich hat sie erklärt, daß sie die Frage ihrer Leistungspflicht
"allerdings" noch nicht abschließend habe prüfen können (formularmäßig). Sie hat weiter mitgeteilt, sie werde sich
bemühen, die noch offenen Fragen (welche ?) baldmöglichst zu klären, und damit die weitere Ankündigung
verbunden, sie werde unverzüglich Bescheid geben; schließlich hat sie gebeten, sich noch zu gedulden. Dies alles
ist in
Kenntnis der Tatsache geschehen, daß der Abtretungsempfänger die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
bereits geltend gemacht hatte.
Aus dem versicherungsrechtlichen Grundsatz, daß zwischen den
Vertragsparteien alsbald Klarheit bestehen soll, ob ein durch eine
Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers belastetes Versi-
cherungsverhältnis vom Versicherer weiter aufrechterhalten werden
soll oder nicht (vgl. BGH, VVGE, § 20 VVG Nr. 4), ergibt sich, daß
auch der Versicherungsnehmer oder im vorliegenden Fall sein
Rechtsnachfolger anhand des Rücktritts möglichst umgehend Klarheit
haben muß, ob ihm ein Leistungsanspruch aus der Versicherung
zusteht oder nicht (so für den Rücktritt gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer BGH aaO).
Diesen Voraussetzungen genügt das formularmäßige - nichtssagende -
Rücktrittsschreiben der Beklagten nicht. Es öffnet vielmehr der
Spekulation und der weiteren Verzögerung Tür und Tor (vgl. Röhrs
aaO S. 227, 228), wie auch das weitere Verhalten der Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits zeigt. Sie hat
nach Erhalt der ärztlichen Auskunft
des Dr. A vom 16.06.1992 bis nach der letzten mündlichen Ver-
handlung vor dem Landgericht nichts weiter unternommen. Erst dann
hat sie sich mit Anfrage vom 30.06.1993 an den ihr seit langen
bekannten Dr. B gewandt und weitere Auskünfte eingeholt.