Urteil des OLG Oldenburg vom 05.11.1996

OLG Oldenburg: eheliche wohnung, härte, miteigentum, trennung, form, alleineigentum, erfüllung, miete, duldung, anhörung

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 114/96
Datum:
05.11.1996
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zuweisung der Ehewohnung an den Erbberechtigten
Volltext:
Aus den Gründen:
Die im Jahre 1981 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 11.
Dezember 1995 rechtskräftig geschieden worden Die Antragsgegnerin bewohnt seit der Trennung der Parteien mit
der aus der Ehe hervorgegangenen Tochter S. die eheliche Wohnung. An dem Grundstück erwarb der Antragsteller
im Jahre 1 979
ein Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren. In der Folgezeit wurde darauf das Wohnhaus erbaut. Im Jahre 1983
erwarben die Parteien das Eigentum an dem Grundstück je zur Hälfte. Das Amtsgericht - Familiengericht - B. hat mit
dem am 25. Juni 1996 verkündeten Beschluß die eheliche Wohnung der Parteien dem Antragsteller zur alleinigen
Nutzung zugewiesen.Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer form-und fristgerecht eingelegten und
begründeten Beschwerde. Sie führt aus: Die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller stelle eine unbillige
Härte dar. Beide Parteien hätten beabsichtigt und seien davon ausgegangen, daß sie durch den gemeinsamen
Erwerb des Grundstücks auch Miteigentümerin des Hauses werde, das sie gemeinsam finanziert hätten. Es habe
eine abgesprochene Verpflichtung des Antragstellers bestanden, ihr das Miteigentum an dem Hause zu verschaffen.
Die gemäß § 621 e ZPO. § 19 FGG zulässige form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat in
der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 3 Abs. l HausratsVO ist die eheliche Wohnung, wenn sie im Eigentum eines Ehegatten steht, dem
anderen nur zuzuweisen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die vormals eheliche
Wohnung in dem Hause steht im Eigentum des Antragstellers
als des alleinigen Erbbauberechtigten, wie sich aus den Grundakten ergibt. Das Erbbaurecht ist nicht dadurch
erloschen oder weggefallen, daß der Antragsteller das Grundstück einige Jahre nach Bestellung des Erbbaurechts
im Jahre 1979 gemeinsam mit der Antragsgegnerin von der
Katholischen Kirchengemeinde M. käuflich erworben hat. Erbbauberechtigter kann auch der Eigentümer oder
Miteigentümer des Grundstücks sein, an dem das Erbbaurecht bestellt ist (vgl.
Palandt/Bassenge. 55. Aufl.. 51 ErbauRVO Rn. 9: BGH Rpfleger 1982. 143) Daß die Vertragsparteien bei Abschluß
des Grundstücks-Kaufvertrages vom 24. März 1983 nach dessen Wortlaut offenbar davon ausgegangen sind. daß
beide Parteien Erbbauberechtigte seien (vgl. 5 1 Abs. 3.5 5), ändert jedenfalls nichts daran. daß der Antragsteller
alleiniger Erbbauberechtigter Lind als solcher Eigentümer des Hauses ist (5 12 ErbbauRVO).Die Antragsgegnerin hat
keine Umstände vorgebracht, die es als unbillige Härte erscheinen lassen könnten, die Ehewohnung dem
Antragsteller allein zuzuweisen. Die gemeinsame Tochter der Parteien, die mit ihr in dem Hause wohnt, ist bereits 14
Jahre alt. Daß es für das Kind unzumutbar wäre, mit der Mutter in einer anderen Wohnung zu wohnen, ist nicht
ersichtlich. Allein der Umstand, daß die Antragsgegnerin für die Hauskredite mitgehaftet hat, läßt die Zuweisung des
Hauses an den Antragsteller nicht als unbillige Härte erscheinen. Denn daß sie
während des Zusammenlebens der Parteien für das Haus besondere Opfer gebracht hat, ist nicht dargetan. Daß sie
nach der Trennung monatlich 600 DM an die Gläubiger gezahlt hat, ist nur billig, da sie das Haus offenbar mietfrei
genutzt hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller ihr
nach seinem unwiderlegten Vorbringen bis einschließlich August 1 994 außer dem Kindesunterhalt monatlich 1 .000
DM zur Verfügung gestellt, wovon sie auch die Finanzierungsbelastungen des Hauses in Höhe von monatlich 495
DM tragen sollte, nach ihrem Auszug will er selbst die Hausbelastung tragen und hat sich bereit erklärt, die
Antragsgegnerin
von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern freizustellen. Daß die Antragsgegnerin und
möglicherweise auch der Antragsteller davon ausgegangen sind, sie werde durch den Grundstückserwerb zugleich
Miteigentümerin des Hauses, läßt die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller ebenfalls nicht als unbillige
Härte erscheinen. Der Antragsteller hat sich ersichtlich nicht wirksam verpflichtet, der Antragsgegnerin das
Miteigentum an dem Haus zu verschaffen. Soweit sie hofft und wünscht, das Alleineigentum an
dem Haus zu erwerben, hängt die Erfüllung dieses Wunsches von dem Willen des Antragstellers ab, der sich dazu
bislang nicht bereit erklärt hat und vielmehr geltend macht, daß er selbst auf die Nutzung des Hauses angewiesen
sei. Die Antragsgegnerin ist bei der Höhe ihres Einkommens
durchaus in der Lage, eine angemessene Wohnung für sich und die Tochter anzumieten, zumal sie gegebenenfalls
Wohngeld beanspruchen kann. Es ist nicht dargetan, daß geeignete Wohnungen zu einer erschwinglichen Miete
nicht zu bekommen sind. Es kommt für die Frage, ob die Zuweisung der Wohnung an den Antragsteller als den
Eigentümer eine unbillige Härte
darstellt, nicht darauf an, ob der Antragsteller dringend auf die Wohnung angewiesen ist, sondern allein darauf, ob die
Zuweisung an den Eigentümer für die Antragsgegnerin eine unbillige Härte darstellt. Dafür ist - auch nach Anhörung
der Parteien - nichts ersichtlich. Es ist jedoch angemessen, der Antragsgegnerin gemäß 5 15 HausratsVO eine
weitere Räumungsfrist bis zum 31. Januar 1997 zu gewähren. da es nicht vorwerfbar ist. daß sie bei der nicht ganz
einfachen Rechtslage auf einen Erfolg ihres Rechtsmittels oder eine zwischenzeitliche Einigung mit dem
Antragsteller gehofft und die ihr erstinstanzlich eingeräumte Frist daher offenbar nicht genutzt hat. Dem Antragsteller
ist ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt zuzumuten. Der Senat geht davon aus, daß der Landkreis 0. die Duldung
der Nutzung der Räume in W. bis dahin verlängert. Eine Verlängerung der Räumungsfrist kommt jedoch nicht in
Betracht.