Urteil des OLG Oldenburg vom 10.03.1993

OLG Oldenburg: zwangsvollstreckung, beschwerderecht, beschwerdebefugnis, kontrolle, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 26/92
Datum:
10.03.1993
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Eine von der Staatskasse gegen die PKH-Bewilligung eingelegte Beschwerde mit einem Ziel der
Versagung der PKH ist stets unstatthaft.
Volltext:
Das AG - Familiengericht - hat mit Beschluß vom 17.12.1992 den Klägern für die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil vom 09.10.1992 Prozeßkosten-
hilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. in P. uneingeschränkt bewilligt. Dagegen wendet sich die Landeskasse
mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, daß Prozeßkostenhilfe nur jeweils für eine einzelne
Zwangsvollstreckungsmaßnahme bewilligt werden dürfe.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Beschwerderecht der Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 ZPO ist auf den Fall beschränkt, daß Prozeßkostenhilfe
bewilligt und weder Raten-
zahlungen aus dem Einkommen noch Zahlungen aus dem Vermögen angeordnet worden sind. Die Beschwerde kann
nur darauf gestützt werden, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu
leisten hat.
Der § 127 ZPO ist mit dem Ziel um den Absatz 3 ergänzt worden, der Staatskasse ein beschränktes
Beschwerderecht einzuräumen, das nur dazu dienen soll, im Interesse der Haushaltsmittel der Länder zu Unrecht
unterbliebene Zahlungsanordnungen nachträglich zu erreichen; der Staats-
kasse ist dadurch jedoch nicht über die beschränkte gesetzliche Ermäch-
tigung hinaus die Befugnis zur Kontrolle richterlicher Entscheidungen eingeräumt worden (BGH NJW 1993, 135 f.,
136 m.w.N.; vgl. auch Senat Beschl. vom 28.07.1987 - 12 WF 91/87 - und Beschl. vom 04.09.1987 - 12 WF 37/87).
Diese Einschränkung des der Staatskasse eingeräumten Beschwerderechts entfällt auch dann nicht, wenn die
Staatskasse sich darauf beruft, die Prozeßkostenhilfebewilligung sei greifbar gesetzwidrig. Denn wollte man der
Staatskasse in solchen Fällen eine Beschwerdebefugnis zubilligen, hätte dies eine Gesetzesanwendung zur Folge,
die der exakt umschriebenen Zielsetzung des Gesetzes widerspricht und die der Gesetzgeber ersicht- lich
ausschließen wollte (vgl. BGH a.a.O.).
Zudem kann im vorliegenden Falle keine Rede davon sein, daß die pauschale Prozeßkostenhilfebewilligung für die
Zwangsvollstreckung greifbar gesetzwidrig ist. Zwar darf Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nur für jede einzelne
Vollstreckungsmaßnahme besonders bewilligt werden. Die uneingeschränkte Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für
die Zwangsvollstreckung stellt jedoch keine Entscheidung dar, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin
unvereinbar ist, zumal über die Zulässigkeit der Pauschalbewillegung abweichende Meinungen vertreten werden (vgl.
dazu Zöller/Schneider, 16. Aufl., § 119 Rn. 11, 13).