Urteil des OLG Oldenburg vom 28.05.1990

OLG Oldenburg: beschädigung, blei, quittung, beförderungsvertrag, verjährung, bote, transportunternehmen, obhut, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 10/90
Datum:
28.05.1990
Sachgebiet:
Normen:
KVO § 39 ABS 2C., KVO § 39 ABS 2C., KVO § 37
Leitsatz:
Zur Haftung des Transportunternehmers für Transportschäden nach der KVO (vorbehaltlose
Annahme, (mündliche) Schadensmitteilung, Fahrer als Bote)
Volltext:
Der Kläger ließ vom beklagten Transportunternehmen 3 Oldtimer-
PKW und einen Neuwagen von Bremen nach Berlin transportieren.
Er macht Schadensersatz für Transportschäden geltend.
Die Beklagte bestreitet, daß die PKW in ihrer Obhut beschädigt
wurden; sie beruft sich ferner auf Verjährung sowie darauf, daß
der Kläger die PKW ohne Beanstandung angenommen habe.
(Aus den Entscheidungsgründen:)
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der mit der Berufung noch geltend gemachte Anspruch steht dem
Kläger nicht zu.
1. Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag kann der Kläger nicht
geltend machen. Denn gemäß § 39 Abs 1 KVO sind diese mit der
Annahme der Fahrzeuge durch den Kläger sämtlich erloschen.
Als mögliche Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz kommt hier
nur § 39 Abs. 2 c Nr. 1, 2 KVO in Betracht. Danach erlöschen
u.a. Ansprüche wegen äußerlich erkennbarer Beschädigung des
Transportgutes nicht, wenn die Beschädigung vor der Ausliefe-
rung des Gutes nach § 37 KVO festgestellt wurde, oder wenn eine
solche Feststellung, die nach § 37 hätte erfolgen müssen,
schuldhaft unterblieb.
Eine Feststellung der Schäden durch die Beklagte nach § 37 KVO
erfolgte vorliegend unstreitig nicht. Entgegen der Ansicht des
Klägers unterblieb eine solche auch nicht schuldhaft.
Denn der Kläger hat die Fahrzeuge vorbehaltlos angenommen. Er
hat den Lieferschein (Bl. 18 d.A.) unter den vorgedruckten Wor-
ten "Fahrzeuge ohne Schäden ... übernommen" unterzeichnet; in
die Rubrik "Schadensberichte" hat er (anders als in dem den
Neuwagen betreffenden Lieferschein, Bl. 26 d.A.) nichts ver-
merkt.
Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er
habe die Schäden der Beklagten mitgeteilt, wodurch diese zu
einer Schadensfeststellung verpflichtet worden wäre.
Eine solche Mitteilung an die Beklagte selbst hat der Kläger
nicht bewiesen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen im
Urteil des Landgerichts Bezug genommen werden, die der Kläger
insoweit auch nicht angreift.
Der Kläger kann aber auch nicht geltend machen, er habe den
Fahrern mündlich die Schäden mitgeteilt. Dabei kann offen blei-
ben, ob mündliche Mitteilungen über Transportschäden zur Wah-
rung der hieraus abzuleitenden Rechte ausreichen (verneinend:
Willenberg, Kraftverkehrsordnung, 3. Aufl. § 39 Rdn. 26 und die
dort Zitierten) und wie eine solche Mitteilung angesichts der
zugleich erteilten vorbehaltslosen Quittung zu verstehen wäre.
Denn der Kläger hätte jedenfalls durch eine solche Mitteilung
den Schaden nicht im Sinne von § 37 Abs. 1 KVO gegenüber der
Beklagten behauptet und deshalb diese nicht zu einer Schadens-
feststellung verpflichtet.
Dafür, daß die Fahrer zur Entgegennahme mündlicher Schadensmel-
dungen mit Wirkung für die Beklagte bevollmächtigt waren, hat
der Kläger nichts vorgetragen. Der Kläger könnte sich ihrer
daher nur als - seine - Boten bedient haben. Aber auch das ist
nicht der Fall. Die Fahrer haben sich nach dem eigenen Vortrag
des Klägers darauf beschränkt, ihn an einen Mitarbeiter der
Beklagten zu verweisen. Der Kläger konnte daher nicht davon
ausgehen, daß die von ihm behauptete, an die Fahrer gerichtete
Schadensmeldung an die Beklagte weitergeleitet würde. Er hat
dies, wie er selbst vorträgt, auch nicht getan, sondern Kontakt
zur Beklagten selbst aufgenommen und dort die Schäden gemeldet.
Das ist indessen - wie gezeigt - nicht bewiesen.