Urteil des OLG Oldenburg vom 13.02.1996

OLG Oldenburg: beschwerderecht, akte, beschwerdebefugnis, behandlung, datum, entlassung

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 21/96
Datum:
13.02.1996
Sachgebiet:
Normen:
FGG Art. 20, FGG § 69, FGG § 69I ABS 8, FGG § 69G ABS 1
Leitsatz:
Beschwerderecht der Angehörigen des Betroffenen gegen die Auswahl des Betreuers.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
5 W 21/96
3 T 3/96 LG Osnabrück
7 XVII W 4
B e s c h l u ß
In dem Betreuungsverfahren F W, geb.
Beschwerdeführerin zu 1: M W,
- Prozeßbevollmäcbtigte: Rechtsanwälte pp., Osnabrück -
Beschwerdeführerin zu 2: B W, H
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp., Osnabrück -
Beschwerdeführerin zu 3: R K, O
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp., Osnabrück -
Beschwerdeführer zu 4: K W, H
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp.,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch die unterzeichneten Richter
am 13. Februar 1996
beschlossen:
Auf die weiteren Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1
bis 3 wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Osnabrück vom 8. Januar 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an
das Landgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
Durch Beschluß vom 30.11.1995 hat das Amtsgericht die
bisherige Betreuerin, die Beschwerdeführerin zu 2) und Mutter des
Betreuten, auf ihren Wunsch als Betreuerin entlassen und den Bru-
der des Betreuten, J W, zum neuen Betreuer bestellt.
Gegen diesen Beschluß haben die Schwestern der Betreuten, die Be-
schwerdeführerinnen zu 1 und 3, seine Mutter, die Beschwerdeführe-
rin zu 2 und der Bruder des Betreuten K W, Beschwerdeführer zu 4,
Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerden hat das Landgericht Osna-
brück durch Beschluß vom 8.1.1996 zurückgewiesen, weil Beschwerden
der Angehörigen gegen die Auswahl des Betreuers unzulässig seien.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin
den zu 1 bis 3 führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entschei-
dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Entgegen der Annahme des Landgerichts, das sich insoweit auf die
Entscheidung des Senats vom 11.11.1993 (5 W 163/93) (Nds.Rpfl.
1994, 366 = FamRZ 1995, 432) stützt, sind die Beschwerdeführerin-
nen berechtigt, Beschwerden gegen die Auswahl des Betreuers zu er-
heben.
Das Amtsgericht hat, nachdem die Beschwerdeführerin zu 2 aus per-
sönlichen Gründen gemäß § 1908 b Abs. 2 BGB um ihre Entlassung ge-
beten hatte, diese entlassen und gemäß § 1908 c BGB den Bruder des
Betroffenen, ..., zum neuen Betreuer bestellt. Hin-
sichtlich dieser Bestellung gilt gemäß § 69 i Abs. 8 FGG §·69·g
Abs. 1 FGG entsprechend. Gemäß § 69 Abs. 1 FGG steht unbeschadet
des § 20 FGG denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie
verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade
verwandt sind, das Beschwerderecht zu. Danach sind die Beschwerde-
führerinnen berechtigt, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
Beschwerde einzulegen (vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13.
Aufl., § 69 i, Rdnr. 15; Bienwald, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 69
i FGG, Rdnr. 40).
Angesichts dieser Rechtslage, wonach den Angehörigen beim Wechsel
des Betreuers gemäß §§ 1908 b Abs. 2, 1908 c BGB das Beschwerde-
recht gegen die Auswahl des Betreuers zusteht, wird der Senat sei-
ne Rechtsprechung nicht aufrechterhalten, wonach den in §·69 g
Abs. 1 FGG genannten Personen bei Anordnung der Betreuung keine
isolierte Beschwerdebefugnis gegen die Auswahl des Betreuers zu-
stehen soll. Er befindet sich insoweit im Einklang mit den Ent-
scheidungen anderer Oberlandesgerichte (KG BtPrax 1995, 106; OLG
Düsseldorf, FamRZ 1994, 451; OLG Schleswig FamRZ 1995, 432).
Für das weitere Verfahren wird das Landgericht dem Betroffenen zu-
nächst einen Verfahrenspfleger zu bestellen haben, da die Voraus-
setzungen, nach denen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers
abgesehen werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1596; Senat, Be-
schluß vom 21.11.1995, 5 W 121/95), erkennbar nicht vorliegen,
denn der Betroffene kann jedenfalls nach dem Inhalt der Akte seine
Einwendungen nicht verständlich vorbringen.