Urteil des OLG Oldenburg vom 26.02.1991

OLG Oldenburg: sozialhilfe, unterhalt, verfügung, notlage, familie, subsidiarität, vollziehung, datum, gefahr

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 159/90
Datum:
26.02.1991
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 940
Leitsatz:
Die Zahlung von Sozialhilfe steht der Annahme einer dringenden Notlage und damit einem
Verfügungsgrund entgegen (ständige Senatsrechtsprechung gegen OLG Oldenburg 11. ZS, NJW-RR
1987, 1480)
Volltext:
... Der Durchsetzung
eines Zahlungsanspruch steht aber in jedem Fall entgegen, daß
die Klägerin schon zuvor und noch weiterhin Sozialhilfe be-
zieht.
Ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt kann im Wege der einst-
weiligen Verfügung nur in Ausnahmefällen durchgesetzt werden,
wenn dies erforderlich ist, um einer bestehenden besonderen
Notlage zu begegnen. An die Voraussetzungen sind strenge Anfor-
derungen zu stellen, da die Vollziehung der nur aufgrund summa-
rischen Verfahrens erlassenen einstweiligen Ver-
fügung nicht allein zu einer Sicherung, sondern bereits zu ei-
ner Befriedigung des Unterhaltsgläubigers führt. Damit ist dann
auch die Gefahr verbunden, daß nach Aufhebung einer einstweili-
gen Verfügung aufgrund eines Widerspruchs ein Rückzahlungsan-
spruch nicht erfolgreich durchgesetzt werden kann.
Die Subsidiarität der Sozialhilfe betrifft lediglich den mate-
riellen Unterhaltsanspruch. Soweit durch die Hilfe Dritter der
notdürftige Unterhaltsbedarf befriedigt wird, liegt eine drin-
gende Notlage nicht mehr vor. Denn es ist unerheblich, durch
welche Mittel der gegenwärtige Bedarf zunächst gesichert wird,
zumal - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind -
solche Leistungen die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für
die Vergangenheit nicht hindern. Entgegen der vom 11. Senat des
Oberlandesgerichts Oldenburg vertretenen Ansicht (Urteil vom
10. Juli 1987, NJW RR 1987, 1480; so auch OLG Düsseldorf 3. ZS
FamRZ 1987, 1057, OLG Koblenz FamRZ 1988, 189; OLG Stuttgart
FamRZ 1989, 198; OLG Hamm FamRZ 1989, 619) hält der Senat daher
an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß ein Verfügungs-
grund dann nicht besteht, wenn der notdürftige Unterhalt durch
die Zahlung von Sozialhilfe gesichert ist (so auch OLG Saar-
brücken FamRZ 1986, 185; OLG Celle 10. ZS FamRZ 1987, 395; OLG
Düsseldorf 5. ZS. FamRZ 1987, 1059; OLG Koblenz FamRZ 1988,
1073; OLG Zweibrücken FamRZ 1988, 1073; Göppinger-Wax Unter-
haltsrecht 5. Aufl. Rdn. 3215; Wendl/Staudigl, Das Unterhalts-
recht in der familienrichterlichen Praxis 2. Aufl. S. 1019;
Zöller-Vollkommer § 940 ZPO Rdn. 8 Unterhaltsrecht c aa;
Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann § 940 ZPO Anm. 3 B Ehe,
Familie).
Die der Klägerin bewilligte Sozialhilfe genügt, um ihren
notdürftigen Unterhalt zu sichern. ...