Urteil des OLG Oldenburg vom 13.07.1993

OLG Oldenburg: trunkenheit, verkehr, kauf, zustand, blutalkoholkonzentration, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 284/93
Datum:
13.07.1993
Sachgebiet:
Normen:
STGB § 15, STGB § 316 ABS 2
Leitsatz:
Allein die Höhe der Blutalkoholkonzentration (hier: 1,84 %o) recht- fertigt nicht die Annahme (bedingt)
vorsätzlich begangener Trunkenheit im Verkehr
Volltext:
... Zwar hat das AG die objektiven Voraussetzungen des § 316 StGB rechtsfehlerfrei angenommen. Die getroffenen
Feststellungen tragen jedoch nicht die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Dazu hat das AG
lediglich ausgeführt, der Blutalkoholgehalt der Angekl. habe zur Tatzeit 1,84 g %o betragen. Danach sei davon
auszugehen, daß die Angekl. deutlich angetrunken gewesen sei und ihr dieser Zustand nicht verborgen geblieben
sein könne. Sie habe deswegen zumindest bedingt vorsätzlich betrunken ihr Kfz geführt.
Diese Bewertung des AG trifft indessen rechtlich nicht uneingeschränkt zu. Zwar kann bei einem weit über 1,10 g
%o liegenden Blutalkoholgehalt in vielen Fällen davon ausgegangen werden, daß die Wirkung des Alkohols für den
Täter unübersehbar ist und er seine Fahruntüchtigkeit entweder für möglich hält, sie in Kauf nimmt oder sogar klar
erkennt. Ein medizinisch abgesicherter Erfahrungssatz dieses Inhalts besteht jedoch nicht, zumal zu
berücksichtigen ist, daß erheblicher Alkoholkonsum regelmäßig auch zur Herabsetzung der Kritikfähigkeit des Täters
führt (überwiegend vertretene Rechtsprechung der OLG; vgl. dazu im einzelnen Hentschel/Born, Trunkenheit im
Straßenverkehr, 6. Aufl., Rdnr. 346 mit Hinweisen).
Für die Annahme vorsätzlich begangener Trunkenheit im Verkehr bedarf es mithin weiterer Feststellungen, die
konkret den Schluß zulassen, daß sich die Angekl. ihrer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewußt war. Sie können
sich insbesondere aus der Art und Weise des Alkoholgenusses unter Berücksichtigung der dabei maßgeblichen
Zeiträume sowie auch aus allen Umständen des Einzelfalles ergeben. Ob hier derartige Feststellungen möglich sind,
muß der neuen Hauptverhandlung überlassen bleiben..."
Hinweis: In gleichem Sinne haben u.a. entschieden bei
1,42 %o OLG Zweibrücken, NZV 93, 240
1,50 %o OLG Düsseldorf, zfs 93, 355
1,89 %o OLG Frankfurt, zfs 92, 356
1,92 %o OLG Düsseldorf, zfs 93, 318
1,97 %o OLG Koblenz, zfs 93, 246