Urteil des OLG Oldenburg vom 27.10.1988

OLG Oldenburg: reparaturkosten, werkstatt, datum, kostenvoranschlag

Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 47/88
Datum:
27.10.1988
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 282
Leitsatz:
Darlegungslast bei Diskrepanz zwischen Kostenvoranschlag und tatsächlichen Reparaturkosten
Volltext:
Besteht zwischen dem Sachverständigengutachten, das der Geschädigte über die zu erwartenden Kosten der
Reparatur des Unfallwagens eingeholt hat, und der späteren Reparaturkostenrechnung der Werkstatt eine auffällige
Diskrepanz, so gehört es zur Schlüssigkeit der Klage, daß der Geschädigte dieses Mißverhältnis zumindest
hinsichtlich der größeren zusätzlichen Rechnungsposten erläutert.
Die allgemeine Behauptung, die in Rechnung gestellten Reparaturkosten seien sämtlich unfallbedingt, reicht
jedenfalls dann nicht aus, wenn der Schädiger die Diskrepanz zwischen Gutachten u. Rechnung beanstandet hat.