Urteil des OLG Oldenburg vom 19.02.1999

OLG Oldenburg: gesetzesmaterialien, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 8 W 16/99
Datum:
19.02.1999
Sachgebiet:
Normen:
RPFLG § 11 ABS 1, ZPO § 577 ABS 3
Leitsatz:
Der Rechtspfleger darf die sofortige Beschwerde gegen einen Kosten- festsetzungsbeschluß auch
nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG nur nach einer Nichtabhilfeentscheidung vorlegen.
Volltext:
Durch den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16.10.1998 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Oldenburg die
aufgrund des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 17.04.1998 vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden
Kosten auf 5.294,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.09.1998 festgesetzt. Mit ihrer Erinnerung vom 03.11.1998
begehrt die Klägerin die Festsetzung weiterer 270,- DM. Ein anderer Rechtspfleger des Landgerichts Oldenburg hat
die Erinnerung als sofortige Beschwerde angesehen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt,
ohne zuvor die Möglichkeit der Abhilfe geprüft zu haben.Die Sache ist unter Aufhebung der Vorlage an das
Landgericht zurückzugeben, weil der
Rechtspfleger die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 11 Abs. 1 RPflG in der
Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer
Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) nur nach einer Nichtabhilfeentscheidung dem Beschwerdegericht
vorlegen darf. § 577 Abs. 3 ZPO steht hier nicht entgegen, da diese Bestimmung richterliche Entscheidungen im
Blick hat. § 11 Abs. 1 RPflG n. F. ist nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß die allgemeinen
verfahrensrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe gelten, daß der Rechtspfleger nach Einlegung der Erinnerung
oder sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren zunächst über eine Abhilfe zu entscheiden verpflichtet
ist (ebenso OLG München, Rpfleger 1999, 16). Ersichtlich hat der Gesetzgeber diese Verpflichtung nur deshalb nicht
ausdrücklich in die Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG aufgenommen, weil sie sich nach der Systematik der
Rechtsbehelfe von selbst versteht. Auch bei der befristeten Erinnerung in der bis zum 30. September 1998
geltenden Fassung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit § 21 Nrn. 1 und 2 RPflG) bestand die
Verpflichtung des Rechtspflegers, die Möglichkeit der Abhilfe zu prüfen. Den Gesetzesmaterialien sind keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers im Rechtsmittelverfahren
künftig entfallen soll (s. dazu im einzelnen OLG München a.a.O., S. 17). Hätte der Gesetzgeber die Systematik der
Rechtsbehelfe in derart einschneidender Weise durchbrechen wollen, hätte er dies besonders hervorgehoben.
Für den Fall, daß der Rechtspfleger der Erinnerung der Klägerin nicht abhilft, wird er seine Entscheidung als
Sachentscheidung mit Gründen zu versehen und den Parteien mitzuteilen haben, bevor er die Sache dem Senat
vorlegt (ebenso OLG München a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 RPflG.