Urteil des OLG Oldenburg vom 19.07.2004

OLG Oldenburg: rückgabe, herausgabe, agb, sperrung, unternehmen, zusage, vertragsklausel, vollstreckung, missbrauch, erlass

Gericht:
OLG Oldenburg, 15. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 15 U 37/04
Datum:
19.07.2004
Sachgebiet:
Normen:
BGB 307
Leitsatz:
1) Kreditkarteninhaber haftet dem Kartenunternehmen für Missbrauch einer Zusatzkarte durch
getrennt lebenden Ehegatten.
2) Die Vertragsklausel, wonach die Haftung erst mit Rückgabe der Zusatzkarte an das
Kreditunternehmen beendet ist, benachteiligt den Kartenkunden nicht unangemessen.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
15 U 37/04
7e C 1605/03 (VI) Amtsgericht Leer
Verkündet am 19.07.2004
... ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
U r t e i l
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
A... Ltd., vertreten durch den Geschäftsführer ... ,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... ,
gegen
V... ,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... ,
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am
Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.4.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Leer geändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schöneberg vom 5.9.2003 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten,
dass die Beklagte verurteilt wird, 2.703,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
14.8.2000 an die Klägerin zu zahlen .
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110%
des zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.
Gründe:
Die Beklagte erhielt auf ihren Antrag im Januar 2000 von der Klägerin eine Kreditkarte sowie eine Zusatzkarte, die
auf den Namen ihres Ehemannes ausgestellt war. In dem von der Beklagten und ihrem Ehemann unterschriebenen
Antrag heißt es u. a.:
Die Unterzeichner beantragen gemeinsam eine Zusatzkarte und haften gesamtschuldnerisch für alle
Rechnungsbeträge, die durch die Zusatzkarte bis zu ihrer Rückgabe verursacht werden. Alle Belastungen und
Gutschriften der Zusatzkarte werden auf dem Hauptkartenkonto belastet. Für die Zusatzkarte wird keine
Jahresgebühr berechnet .
In den Mitgliedschaftsbedingungen für die ... Card heißt es unter Ziffer 7.:
Für die mit einer Zusatzkarte verursachten Belastungen, die bis zur Rückgabe der Zusatzkarte an uns entstehen,
haften sie als Hauptkarteninhaber zusammen mit dem Inhaber der Zusatzkasse als Gesamtschuldner. Das
Vertragsverhältnis über eine Zusatzkarte kann jederzeit dadurch beendet werden, dass die Zusatzkarte an uns
zurückgegeben wird. Das mit der Zusatzkarte begründete Rechtsverhältnis ist in seinem Stand von dem der
Hauptkarte abhängig.
Mit Saldo 07/2000 wies das für die Beklagte geführte Konto ein Soll von 5.526,78 DM aus (24). Mit Schreiben vom
3.08.2000 wurde die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages bis zum 13.08.2000 aufgefordert. Im September 2000
zahlte die Beklagte 104,00 DM. Des weiteren wurde ihr eine Gutschrift für eine fehlerhafte Belastung in Höhe von
135,00 DM erteilt (geltend gemachte Restforderung 5.287,28 DM = 2.703,34 €). Der Restsaldo beruht unstreitig auf
Transaktionen, die mit der Zusatzkarte ausgeführt wurden. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des
Restsaldos in Anspruch. Sie hat am 5.09.2003 einen Vollstreckungsbescheid beim Amtsgericht Schöneberg erwirkt,
der eine Hauptforderung in Höhe von 2.783,86 € nebst Zinsen ausweist.
Die Klägerin hat beantragt,
den Vollstreckungsbescheid vom 5.09.2003 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe nach der Trennung von ihrem Ehemann im Mai 2000 von diesem die
Herausgabe der Zusatzkarte verlangt, was dieser abgelehnt habe. Am 16. Mai 2000 habe sie die Mitarbeiterin N...
der Klägerin auf die Weigerung der Herausgabe seitens ihres Ehemannes hingewiesen und die sofortige Sperrung der
Zusatzkarte verlangt. Mit Schreiben vom 22.05.2000 hat sie mit sofortiger Wirkung die Zusatzkarte für D...
gekündigt. In dem Schreiben heißt es, die Karte sei bereits telefonisch ab dem 16.05.2000 gesperrt worden , die
Karte werde in den nächsten Tagen zugesandt.
Die Beklagte hat ferner behauptet, ihr sei telefonisch die Zusage erteilt worden, dass die Zusatzkarte für ihren
Ehemann gesperrt werde und sie keine weiteren Maßnahmen zur Abwendung von Schäden zu unternehmen
brauche. Die Beklagte meint i.Ü., die Möglichkeit der Rückgabe der Zusatzkarte stelle lediglich eine Möglichkeit dar,
das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte sofort zu beenden. Unabhängig davon müsse ihr die Möglichkeit eröffnet
werden, den Zusatzkartenvertrag zu kündigen. Sie wirft der Klägerin vor, diese habe nicht alles Zumutbare
unternommen, um einen Missbrauch der Zusatzkarte zu verhindern. Die Klägerin habe ohne weiteres Mittel und
Wege gehabt, zu verhindern, dass Herr D... die Zusatzkarte weiter benutze (Beweis: Sachverständigengutachten).
Das Amtsgericht Leer hat mit Urteil vom 21.04.2004 den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schöneberg vom
5.09.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf das verwiesen wird, richtet sich die form und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Leer zu ändern und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Schöneberg vom
5.09.2003 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, 2.703,34 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2000 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es in sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Auf
die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Sie führt unter Änderung des angefochtenen Urteils zur Verurteilung der
Beklagten in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang.
Die Ansicht des Amtsgerichts, Ziffer 7. der Mitgliedschaftsbedingungen der Klägerin sei unwirksam, weil die Haftung
der Hauptkarteninhaberin für die mit der Zusatzkarte verursachten Belastungen bis zur Rückgabe der Zusatzkarte
die Hauptkarteninhaberin gem. § 9 Abs. 1, 2 AGBG a. F. unzulässig benachteilige, ist unzutreffend.
Für eine Unwirksamkeit der genannten Vertragsklausel ist nichts ersichtlich. Die gesamtschuldnerische Haftung der
Hauptkarteninhaberin auch für Verbindlichkeiten aus der Verwendung der Zusatzkarte ist nicht unangemessen. Die
Ausgabe der Zusatzkarte erfolgte auf ihre Veranlassung in ihrem Interesse, sodass ihr auch für deren Verwendung
die Verantwortung auferlegt werden kann. Der Sinn einer Zusatzkarte besteht darin, im Interesse der
Hauptkreditkarteninhaberin weiteren Personen den Anschluss an das Kreditkartensystem zu ermöglichen. Das
Kreditkartenunternehmen stellt in einem solchen Fall in der Regel allein auf die Bonität der Hauptkarteninhaberin ab,
da der Ausgleich der getätigten Umsätze über ihr Konto erfolgt. Dies hat zur Folge, dass zwischen der
Hauptkarteninhaberin und dem Zusatzkarteninhaber ein engeres Vertrauensverhältnis bestehen muss, als zwischen
der Kreditkartengesellschaft und dem Zusatzkarteninhaber. Missbraucht der Zusatzkarteninhaber das Vertrauen der
Hauptkarteninhaberin und begründet er absprachewidrig Verbindlichkeiten, so hat für die finanziellen Folge im
Außenverhältnis die Hauptkarteninhaberin und nicht das Kreditkartenunternehmen aufzukommen. Insoweit ist die
Risikosphäre der Hauptkarteninhaberin betroffen, der es überlassen bleibt, gegebenenfalls bei dem
Zusatzkarteninhaber Regress zu nehmen (vgl. BezG Potsdam NJW RR 1992, 1398; OLG Hamm, Urteil vom
8.07.2003, Bl. 89 ff GA.; Taupiz NJW 1996, 217, 222; Erman, BGB, 10. Aufl. (2000) § 9 ABGB Rdn. 240 b;
Ulmer/Brandner/Hengen/Schmidt, AGBG, 9. Aufl. (2001) Anh. §§ 911 Rdn. 454 b; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4.
Aufl. § 9 Rdn. K 60).
Dem Anspruch der Klägerin stehen auch nicht die Telefonate der Beklagten und deren Kündigungsschreiben vom
22.05.2000 entgegen. Nach Ziffer 7. der AGB wird nämlich das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte erst dadurch
beendet, dass die Zusatzkarte an das Kreditkartenunternehmen zurückgegeben wird. Auch diese Regelung ist im
Hinblick auf das Sicherungsbedürfnis der Klägerin nicht zu beanstanden (vgl. OLG Köln, WM 1993, 369; OLG Hamm
a.a.O.; Ullmer pp. a.a.O.).
Dass die Beklagte die Zusatzkarte trotz Ankündigung nicht an die Klägerin zurückgegeben hat, ist unstreitig. Es war
Sache der Beklagten für die Rückgabe der Zusatzkarte zu sorgen. Wann genau sie ihren Ehemann aufgefordert hat,
die Zusatzkarte zurückzugeben, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Im Falle der Verweigerung der Herausgabe hätte
sie umgehend gegen ihren Ehemann den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen können.
Es gehörte nicht zu den Pflichten der Klägerin, die Beklagte vor Anweisungen zu bewahren, die diese als
Hauptkarteninhaberin im Verhältnis zu ihrem Ehemann nicht akzeptieren wollte (vgl. OLG Köln, WM 1993, 369, 370).
Auf die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 9 der AGB kann sich die Beklagte nicht berufen, da unstreitig ein
Verlust oder Diebstahl der Zusatzkarte nicht vorliegt (vgl. BezG Potsdam, a.a.O.). Der Fall des Kartenverlusts ist
i.Ü. nicht mit dem Fall der absprachewidrigen Verwendung der Zusatzkarte vergleichbar.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin hätte ohne weiteres Mittel und Wege gehabt, zu verhindern, dass
Herr D... die Zusatzkarte weiter benutze, ist dieses allgemein gehaltene Vorbringen angesichts des Bestreitens der
Klägerin unsubstantiiert. Dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war deshalb nicht
nachzugehen.
Aus der Regelung in Ziffer 10 der AGB kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten, da hier das
Vertragsverhältnis mit der Hauptkarteninhaberin fortbesteht und nicht ersichtlich ist, dass gesonderte nur gegen den
Zusatzkarteninhaber gerichtete Maßnahmen ergriffen werden können.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, ihr sei seitens der Klägerin die Sperrung des Kontos zugesagt worden mit dem
Hinweis, sie, die Beklagte, brauche nichts mehr zu unternehmen, ist ihr Vorbringen durch die vom Senat
durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.
Der Zeuge S... konnte zum Inhalt der von der Klägerin selbst geführten Telefonate mit Mitarbeitern der Klägerin
nichts sagen, da er daran nicht beteiligt war. Er hat berichtet, dass die Beklagte ihn Ende Mai/ Anfang Juni 2000 um
Rat gefragt habe und er ihr geraten habe, die Karte sperren zu lassen. Die Beklagte habe ihm dann berichtet, dass
sie bei der Klägerin angerufen habe. Um der Beklagten zu helfen, habe er sodann selbst bei der Klägerin angerufen
und die Sachlage geschildert. Zunächst habe man ihm keine Auskunft geben wollen, dann sei aber erklärt worden,
die Sache werde bearbeitet. Er habe jedoch das Gefühl gehabt, nicht ernst genommen zu werden.
Da nicht bewiesen ist, dass die Klägerin die behauptete Zusage abgegeben hat und die Beklagte sogar in der
mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen hat, dass ihr bei einem Telefonat u.a. aufgegeben worden sei, die
Zusatzkarte zu besorgen, was sie unstreitig nicht getan hat, ist die Beklagte verpflichtet, die der Höhe nach nicht
bestrittene Klageforderung von 2.703,34 € an die Klägerin zu bezahlen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Soweit die Beklagte persönlich in der mündlichen Verhandlung erstmals teilweise neuen abweichenden Vortrag
gebracht und Beweis angetreten hat, kann dies nicht mehr zugelassen werden, § 531 Abs. 2 ZPO.
Das Vorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 30. Juni 2004 und 12. Juli 2004 ist vom Senat nicht
berücksichtigt worden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.2,708 Nr.10,711 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die
Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind.
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