Urteil des OLG Oldenburg vom 29.08.2011

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Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ss 136/11
Datum:
29.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 265 Abs. 1, StPO § 323a Abs. 1
Leitsatz:
In dem Hinweis auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, den das Gericht wegen einer
von der Anklage abweichenden möglichen Ahnung der Tat als Vollrausch erteilt, muss auch darauf
hingewiesen werden, ob eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht kommt.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
1 Ss 136/11
2 Ds 43/11 Amtsgericht Brake
240 Js 67412/10 Staatsanwaltschaft Oldenburg
Beschluss
In der Strafsache
gegen Herrn C…G… aus B…,
geboren am .. 1964 in E…,
wegen Vollrausches,
Verteidiger: …
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 29. August 2011
durch die Richterin am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesge-richt … und die Richterin am
Amtsgericht … - zu 1. gemäß § 349 Abs. 4 StPO und zu 2. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach
Anhörung des Beschwerdeführers nach § 349 Abs. 2 StPO - einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Brake vom 8. April 2011 unter Aufrechterhal-
tung der Feststellungen zu den im Rausch begangenen Ta-ten mit den übrigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts Brake zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als un-begründet verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Brake vom 8. April 2011 we-gen vorsätzlichen Vollrausches zu
einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Mona-ten verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Ange-klagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Er-folg.
1.
Die in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobene Rüge der Verlet-zung von § 265 StPO wegen des
unterlassenen Hinweises auf die Schuldform dringt durch.
In den unverändert zugelassenen, durch Beschluss vom 23. Februar 2011 ver-bundenen Anklagen werden dem
Angeklagten Widerstand gegen Vollstre-ckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung und
Körperverletzung (Anklage vom 19. Januar 2011) sowie Körperverletzung (Anklage vom 4. Feb-ruar 2011)
vorgeworfen. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 7. April 2011 wurde der rechtliche Hinweis erteilt,
dass hinsichtlich beider Ankla-gen eine Verurteilung „wegen Vollrausches“ in Betracht komme.
Ein rechtlicher Hinweis darauf, dass das Gericht eine Verurteilung wegen vor-sätzlichen Vollrausches in Erwägung
ziehe, ist nicht erfolgt.
Dieser war nicht entbehrlich. Selbst wenn, wie es bei § 323a StGB der Fall ist, beide Schuldformen in demselben
Tatbestand erfasst werden, handelt es sich um „andere Strafgesetze“ im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-
Goßner, StPO, 54. Aufl., § 265 Rz. 11). Zieht das Gericht eine Verurteilung wegen Voll-rausches in Betracht, dann
ist deshalb die Angabe erforderlich, ob diese wegen Vorsatzes oder Fahrlässigkeit erfolgen könnte (vgl.
Senatsentscheidung v. 20.10.2009, 1 Ss 143/09, NJW 2009, 3669. OLG Köln, Beschluss v. 18.09.1998, Ss 328/98,
NStZ-RR 1998, 370. OLG Stuttgart, Beschluss v. 28.04.2008, 2 Ss 106/08, StV 2008, 626). Der Hinweis auf einen
Tatbestand, der sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden kann, reicht je-denfalls dann nicht aus,
wenn das Gericht - wie hier - wegen vorsätzlicher Be-gehungsweise verurteilen will (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.. OLG
Stuttgart, a.a.O.).
Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich auf den entspre-chenden Hinweis hin anders und
wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Zwar hat der Angeklagte dem Urteil des Amtsgerichts zufolge
erklärt, keine Erinnerung an die Vorfälle zu haben. er sei zu betrunken gewesen (UA S. 8). Diese Einlassung ist aber
ersichtlich auf die festgestellten Rauschtaten be-zogen, wie die nachfolgend wiedergegebene Einlassung des
Angeklagten zeigt, er meine sich zu erinnern, dass nach einer durchzechten Nacht die Polizeibe-amten morgens
sich mittels Schraubenzieher Zugang zur Wohnung verschafft hätten.
Die Verurteilung des Angeklagten zum Berauschen selbst beruht insoweit allein auf den Angaben der Zeugin D…,
die ausgesagt hat, der Angeklagte sei zu sei-nem Freund gegangen, um mit diesem und anderen in dessen Garage
Alkohol zu trinken (UA S. 9). Dass der Angeklagte sich gegen den durch das Amtsge-richt daraus gezogenen
Schluss, das Berauschen sei vorsätzlich erfolgt, bei einem rechtzeitigen und vollständigen Hinweis möglicherweise
mit Erfolg zur Wehr gesetzt hätte, lässt sich bei dieser Sachlage nicht ausschließen.
2.
Von der Aufhebung nicht erfasst sind die durch das Amtsgericht zu den im Rausch begangenen Taten getroffenen
Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte, der nach den Feststellungen zu diesen Vorfällen keine
Erinnerung mehr hatte, sich bei einem hinreichenden Hinweis auf die Schuld-form beim Vorgang des
Sichberauschens diesbezüglich anders verteidigt hätte.
Auch die in zulässiger Weise erhobene Rüge, der Angeklagte sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die in der
Anklageschrift vom 4. Februar 2011 als (einfache) Körperverletzung angeklagte Tat zum Nachteil der Zeugin D…
auch als gefährliche Körperverletzung gewertet werden könne, nötigt nicht dazu, die Feststellungen auch insoweit
aufzuheben. Zwar stellt auch der fehlende Hin-weis auf eine andere rechtliche Beurteilung der Rauschtat einen
Verstoß gegen § 265 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss v. 12.01.2011, 1 StR 582/10, BGHSt 56, 121). Der Senat
vermag aber auszuschließen, dass der Angeklagte auf einen entsprechenden Hinweis hin seine Einlassung insoweit
geändert haben würde.
Da Verfahrenshindernisse nicht vorliegen - die nach § 323a Abs. 3 StGB i.V.m. § 194 StGB für die Verfolgung der
Beleidigungen als Rauschtaten erforderli-chen Strafanträge sind gestellt, hinsichtlich der im Rausch begangenen ver-
suchten gefährlichen Körperverletzung bedurfte es wie auch bezüglich der übri-gen Rauschtaten eines Strafantrages
nicht - und die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklag-ten ergeben hat, können die zu den Rauschtaten getroffenen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO
bestehen bleiben.
3.
Auf die Revision des Angeklagten war daher das Urteil des Amtsgerichts Brake in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang aufzuheben und die Sache inso-weit an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brake zurückzuverweisen,
die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Strafe für den Vollrausch -
entgegen UA S. 10 oben - nicht den Strafandro-hungen zu entnehmen ist, die für die im Rausch begangenen Taten
gelten. § 323a Abs. 1 StGB enthält vielmehr einen eigenen Strafrahmen, der lediglich in der Höhe durch § 323a Abs.
2 StGB nochmals durch die jeweiligen Rauschta-ten begrenzt wird. Die vom Amtsgericht angenommene - aus § 224
StGB ent-nommene - Strafuntergrenze von 6 Monaten besteht daher nicht.
Darüber hinaus dürfte angesichts der - insoweit allerdings widersprüchlichen (vgl. UA S. 9, vorl. Absatz a.E.
einerseits, letzter Absatz a.E andererseits) - Ausführungen des Amtsgerichts zur Alkoholabhängigkeit des
Angeklagten auch
eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen von § 21 StGB angezeigt sein (vgl. Senatsentscheidung v.
20.10.2009, 1 Ss 143/09, NJW 2009, 3669).
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