Urteil des OLG Oldenburg vom 16.12.1998

OLG Oldenburg: grobe fahrlässigkeit, dach, wasser, versicherungsnehmer, stroh, gefahr, subjektiv, brand, scheune, ermittlungsverfahren

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 221/98
Datum:
16.12.1998
Sachgebiet:
Normen:
VVG § 6 ABS 1, AFB § 87 7 NR 1., AFB § 87 7 NR 2
Leitsatz:
Feuerversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Winkelschleiferarbeiten an Trapezblechen über
gelagerten Erntevorräten.
Volltext:
Allerdings ist es zweifelhaft, ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, wonach die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 VVG
i.V.m. § 7 Nr. 1 a und Nr. 2 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB 87) aufgrund einer
Verletzung der Ziffer 2.12.14 der "Besonderen Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft" leistungsfrei ist. Eine
Leistungsfreiheit aufgrund der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften kommt nämlich nur dann in Betracht,
wenn dem Versicherungsnehmer konkrete Verhaltensweisen vorgeschrieben werden; nicht ausreichend ist die
Normierung allgemeiner Sorgfaltspflichten, aus denen für den Versicherungsnehmer nicht mit der erforderlichen
Klarheit hervorgeht, was er genau in einer gegebenen Lage zu tun oder zu unterlassen hat (BGH VersR 1972, 85, 86;
Senat r + s 1997, 470;
Prölss/Mar-tin, VVG, 26. Aufl., § 6 VVG Rdn. 19 m.w.N.). An einer hinreichend bestimmten Handlungspflicht dürfte
es vorliegend fehlen. Letztlich kann dies dahinstehen. Die Beklagte ist jedenfalls gemäß § 61 VVG wegen grob
fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls
leistungsfrei.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, also in hohem Maße außer acht läßt. Dies
ist dann der Fall, wenn schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht
beachtet wird, was unter den gegebenen
Umständen jedem einleuchten müßte. Es muß sich um ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten handeln,
welches das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt; der Tatrichter kann dabei im Rahmen seiner freien
Beweiswürdigung nach § 286 ZPO vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven
Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und
deren gesteigerte Vorwerfbarkeit schließen (BGH r + s 1989, 209; Senat a.a.O.; Prölss/Martin § 6 VVG, Rdn. 117
m.w.N.).
Vorliegend sind die Voraussetzungen eines grob fahrlässigen Verhaltens erfüllt. Maßgeblich ist dabei das Handeln
des Sohns des Klägers, sind also die von diesem zusammen mit dem Zeugen A mittels eines Winkelschleifers
vorgenommenen Schneidearbeiten an Trapezblechen
auf dem Dach des Wirtschaftsgebäudes. Unerheblich ist, ob der Zeuge M Repräsentant des Klägers war, denn er ist
ebenso wie der Kläger Versicherungsnehmer. Bei mehreren Versicherungsnehmern genügt im Rahmen des § 61
VVG das Handeln eines von ihnen, wenn - wie dies hier der Fall ist - das gemeinschaftliche und gleichartige
Interesse aller Versicherungsnehmer versichert ist (BGH NJW-RR 1991, 1372; Prölss/Martin, § 6 VVG Rdn. 39).
Die Handlungsweise des Sohns des Klägers war objektiv und subjektiv grob fahrlässig. Zusammen mit dem Zeugen
A hat er Schneidearbeiten allenfalls wenige Meter über einer großen Menge von darunter gelagertem Stroh
vorgenommen. Diese Schneidearbeiten mittels eines
Winkelschleifers verursachten einen erheblichen Funkenflug. Daß dies regelmäßig bei derartigen Arbeiten der Fall
ist, ist allgemein bekannt, und hier war es - selbstverständlich - nicht anders. Dies folgt aus der glaubhaften
Aussage des Zeugen A. Insoweit kann der Vortrag des
Klägers, es sei ständig Wasser auf die Schnittstelle gegossen worden, als richtig unterstellt werden. Denn der Zeuge
A hat bekundet, auch wenn man genügend Wasser aufgieße, lasse sich beim Flexen Funkenflug nie ganz
vermeiden; auch hier sei über eine Entfernung von ca. 30 cm Funkenflug zu erkennen gewesen.
Daß bei einem über 30 cm erkennbaren Funkenflug einzelne Funken auch weiter als 30 cm fliegen können und eine
erhebliche Gefahr besteht, daß sie nur wenige Meter davon entfernt gelagertes Heu entzünden, drängt sich
jedermann auf. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die
in der Scheune gelagerten ca. 250 Heuballen bis unmittelbar unter die teilweise offene Dachfläche reichten oder "nur"
ein bis 1,5 m hoch auf der unterhalb des Dachs eingezogenen Zwischendecke lagerten. Jedenfalls fanden die
Schneidearbeiten in unmittelbarer Nähe oberhalb
der nicht abgedeckten Heuballen statt.
Neben der Brandgefahr durch Funkenflug bestand zudem die erhebliche Gefahr der Entzündung des Heus durch bei
den Schneidearbeiten entfernte Blechteile, die durch das teilweise offene Dach nach unten ins Stroh fallen konnten,
wie der Zeuge A bekundet hat. Daß die Blechteile eine erhebliche Brandgefahr mit sich brachten, folgt aus der
Tatsache, daß sie bei den Schneidearbeiten extrem erhitzt worden sind, und zwar, wie der Zeuge A vor dem
Landgericht ausgesagt hat, so stark, daß das Blech sich verfärbt hat. Auch wenn die Schneidearbeiten, wie die
Berufung vorträgt, nur zwei bis drei Minuten gedauert haben sollten, war die da-
durch hervorgerufene Brandgefahr derart erheblich und augenscheinlich, daß das Verhalten des Zeugen M nur als
außergewöhnlich leichtfertig bewertet werden kann.
Ihn trifft auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigerter Verschuldensvorwurf. Denn die durch die
Schneidearbeiten hervorgerufenen objektiven Umstände der Brandgefahr sind ihm sehr wohl bewußt gewesen. Dies
folgt aus der Tatsache, daß er zusammen mit dem Zeugen A bereits vorher mehrere Dächer mit Trapezblechen
erneuert hatte. Wie gefährlich beide Zeugen ihr Tun selbst eingeschätzt haben, hat der Zeuge A im
Ermittlungsverfahren bei seiner Vernehmung am 11.09.1997 vor der Kriminalpolizei anschaulich geschildert. Dort hat
der Zeuge u.a. bekundet: "Wir wußten wohl, daß der Schnitt heiß werden würde, weil ja auch die Farbe Blasen
geworfen hatte. Aus diesem Grund hatten wir einen Eimer mit Wasser mit nach oben auf das Dach genommen. M
sollte jeweils etwas Wasser auf die heißen Stellen gießen, was er grundsätzlich auch gemacht hatte."
Es liegen keine Entschuldigungsgründe vor, die die Handlungsweise des Sohns des Klägers als weniger vorwerfbar
erscheinen lassen, wie dies etwa in einer Notsituation der Fall sein kann (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1987, 654).
Grund für die Tatsache, daß das Blech auf dem Dach geschnitten worden ist, war ausschließlich, daß den Zeugen
die Arbeit am Boden zu umständlich erschien; denn hätten sie das Blech dort geschnitten, hätten sie - wie der
Zeuge A bekundet hat - vorher Platten vom Dach entfernen müssen.
Die Handlungsweise des Zeugen M war schließlich für den eingetretenen Schaden ursächlich. Entweder ist das
Stroh durch Funkenflug oder durch heiße heruntergefallene Blechteile entzündet worden, und dies hat dazu geführt,
daß das gesamte Wirtschaftsgebäude abgebrannt ist. Daran besteht nach den Gesamtumständen kein ernsthafter
Zweifel. Dafür spricht insbesondere der enge örtliche und vor allem zeitliche Zusammenhang zwischen den
Schneidearbeiten und dem Brandausbruch. Der Zeuge A hat dazu bekundet, nur "einen Augenblick" nach
Beendigung der Flexarbeiten habe er den Brandausbruch bemerkt. Diese Aussage spricht dafür, daß nur Sekunden
oder wenige Minuten zwischen Brandentstehung und Beendigung
der Schneidearbeiten gelegen haben. Ein enger zeitlicher Zusammenhang bestünde jedoch selbst dann, wenn die
Aussage des Zeugen M richtig sein sollte, wonach "nach seinem Zeitgefühl" 15 bis 20 Minuten zwischen dem Ende
des Flexens und der Brandentdeckung vergangen sein sollen. Denn eine andere Brandursache kommt selbst in
diesem zeitlichen Rahmen nicht
ernsthaft in Betracht. Wie das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend und von der
Berufung nicht angegriffen festgestellt hat, ist der Brand unter dem Dach, und zwar oberhalb der Zwischendecke
entstanden. Elektroleitungen und sogenannte
Ferkellampen, die durch einen elektrischen Defekt theoretisch einen Brand verursacht haben könnten, waren dort
jedenfalls nicht vorhanden, sondern ausschließlich unterhalb der Zwischendecke installiert, und für eine andere
Brandursache ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.