Urteil des OLG Oldenburg vom 11.02.1991

OLG Oldenburg: beendigung, hauptsache, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 125/90
Datum:
11.02.1991
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 127A
Leitsatz:
Kein Prozeßkostenvorschuß, wenn Antrag so kurzfristig gestellt wird, daß eine Entscheidung vor
Beendigung der Instanz nicht mehr möglich ist.
Volltext:
Der Antrag der Verfügungsklägerin, dem Verfügungsbeklag-
ten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an
sie einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen, wird zurückge-
wiesen, da nach ständiger Rechtsprechung des Senats für
einen solchen Anspruch kein Schutzinteresse besteht, wenn
der Antrag so kurzfristig vor dem Termin eingeht, daß
aufgrund der gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs eine
Entscheidung vor Beendigung des Verfahrens nicht mehr
möglich ist. Die Kosten dieses Verfahrens sind Teil der
Kosten der Hauptsache (§§ 127 a, 620 g ZPO).