Urteil des OLG Oldenburg vom 24.01.1990

OLG Oldenburg: vaterschaft, rechtskraft, beweiswert, datum, erschütterung

Gericht:
OLG Oldenburg, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 4 U 77/89
Datum:
24.01.1990
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Restitutionsklage nach Vaterschaftsfeststellung; Zulässigkeit der Klage bei neuem Gutachten;
Begründetheit bei Erschütterung der Vaterschafts- feststellung
Volltext:
Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage ist ausreichend, daß ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorgelegt
wird, das sich unmittelbar auf den im Vorprozeß zur Entscheidung gestellten Sachverhalt bezieht (vgl. BGH NJW
1982, 2128; 1984 2630, 2631). Das trifft für das Gutachten, das der Kläger mit der Klageschrift vorgelegt hat, zu. Auf
den Beweiswert des Gutachtens kommt es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung noch nicht an (vgl. BGH, FamRZ
1989, 374, 375).
Die Restitutionsklage ist jedoch unbegründet. Das Gutachten des Sachverständigen vom 21.08.1989 ist weder für
sich allein noch in Verbindung mit den in den früheren Verfahren erhobenen Beweisen geeignet, die Feststellung der
Vaterschaft des Klägers in dem Senatsurteil vom 16.01.1973 zu erschüttern.
Soweit das Gutachten vom 21.08.1989 darauf hinweist, daß die in dem früheren Verfahren durchgeführt
Blutgruppenbegutachtung nach der Anzahl der einbezogenen Blutmerkmalssysteme nicht der heute geltenden
Fassung der Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes für die Erstattung derartiger Gutachten genüge und daß
inzwischen der Stand der wissenschaftlichen Technik weitergehend die Einbeziehung von Blutmerkmalssystemen
ermögliche, die selbst die heute geltenden Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes noch nicht vorsähen, ist dies
unerheblich. Es stellt keinen Restitutionsgrund dar, daß seit der Rechtskraft des die Vaterschaft feststellenden
Urteils aufgrund der wissenschaftlichen Fortenwicklung neue Erkenntnismöglichkeiten gewonnen sind (vgl.
Baumbach-Albers, ZPO, 48. Aufl., § 641 i Anm. 2). Vielmehr bedarf es der Vorlage eines Gutachtens, das geeignet
ist, für sich allein oder in Verbindung mit den beeits erhobenen Beweisen die rechtskräftig getroffene Feststellung
der Vaterschaft zu erschüttern. Dem seitens des Klägers vorgelegten Gutachten vom 21.08.1989 fehlt es an dieser
Eignung. Eine neue, den Beklagten und die Kindesmutter einschließende Blutmerkmalsbegutachtung könnte -
worauf das Gutachten selbst hinweist - auch zu einer weiteren biostatbiostatistischen Absicherung der
Vaterschaftswahrscheinlichkeit führen.