Urteil des OLG Oldenburg vom 13.03.1996

OLG Oldenburg: aussetzung, rücknahme, obsiegen, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 169/95
Datum:
13.03.1996
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 119 SATZ 2
Leitsatz:
Hat der Antragsteller die Verzögerung der Bewilligung zu vertreten, kann ihm für diese Zeit auch dann
keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden,wenn der Antrag früher gestellt worden ist.
Volltext:
Im vorliegenden Fall war ausnahmsweise entgegen dem Wortlaut des §
119 Satz 2 ZPO die Erfolgsaussicht des in der Vorinstanz obsiegen-
den Klägers und Rechtsmittelbeklagten zu prüfen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber im gegenwärtigen
Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr, da das Be-
rufungsverfahren bereits abgeschlossen ist, § 114 ZPO.
Zwar hat der Kläger seinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe vor Rücknahme der Berufung durch die Beklagte gestellt,
und grundsätzlich wirkt eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf
den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, damit sich eine zögerli-
che Prozeßkostenhilfebewilligung durch das Gericht nicht zu Lasten
der Partei auswirkt. Soweit der Antragsteller aber die Verzögerung
der Bewilligung zu vertreten hat, also in der Zeit, in der er die
hinreichende Erfolgsaussicht und seine Hilfsbedürftigkeit nicht
dargelegt hat, kann ihm keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden
(Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 119, Rn. 42). Obwohl der Senat den Klä-
ger vor und im Termin zur Verhandlung über die Aussetzung des Ver-
fahrens darauf hingewiesen hat, daß noch eine aktuelle Erklärung
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehle,
ist diese Erklärung erst am 13. März 1996 und somit nach der Rück-
nahme der Berufung durch die Beklagte am 22. Februar 1996 einge-
gangen.